Update: Aktuelle Entwicklungen zum Thema Verpackungsverordnung

Müssen sich Online-Händler hinsichtlich ihres im Versand- und Internethandel verwendeten Verpackungsmaterials einem der neun behördlich zugelassenen dualen Systemen anschließen oder können sie von den Herstellern oder Vorvertreibern dieser Verpackungen verlangen, dass diese sich selbst an einem dualen System beteiligen?*Diese Frage ist mittlerweile geklärt.*
Entscheidend ist hierbei die Einstufung des im Versand- und Internethandel eingesetzten Verpackungsmaterials als "Verkaufsverpackung" oder als "Serviceverpackung":
- Sollte das im Internethandel eingesetzte Verpackungsmaterial im rechtlichen Sinne als "Verkaufsverpackungen" (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV neu) zu behandeln sein, so bestünde eine zwingende Systembeteiligungspflicht ab dem 01.01.2009 für alle Online-Händler als Erstinverkehrbringer von Verpackungen.
- Sollte es sich dagegen bei dem im Internethandel eingesetzten Verpackungsmaterial um "Serviceverpackungen" im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV (neu) handeln, so könnten die Online-Händler gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackV (neu) von den Herstellern oder auch den Vorvertreibern verlangen, dass sich letztere bezüglich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem der insgesamt 9 behördlich zugelassenen dualen Systeme beteiligen.
Die Bund/Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) hat sich in ihrer Sitzung am 22. – 23.09.2008 unter anderem mit eben dieser Fragestellung beschäftigt, kam aber leider zu keinem abschließenden Ergebnis. Weiterhin ist damit die Frage der Einstufung von Verpackungsmaterial im Versand- und Internethandel nicht abschließend geklärt.
Immerhin hat die LAGA nun den LAGA-Ausschuss für Produktverantwortung (APV) beauftragt, diesem Thema weiter nachzugehen. Zu diesem Zweck wird sich der APV Ende Oktober 2008 zu einer Sondersitzung treffen.
Hinweis: Das Umweltministerium Baden-Württemberg ist der Meinung, dass es sich bei dem im Internethandel eingesetzten Verpackungsmaterial nicht um Serviceverpackungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VerpackV handelt. Dies ergab eine Anfrage beim abfallrechtlichen Referat des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Als Serviceverpackungen würden demnach gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 VerpackG Verpackungen eingestuft, in die Produkte im Handel eingefüllt werden oder die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (zu nennen wäre hier beispielsweise Kunststoff- oder Papiertüten, Einwegteller oder auch Aluminumfolie). Serviceverpackungen seien dazu konzipiert und bestimmt, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden. In der Begründung zur 5. Novelle würden als Beispiel für solche Verkaufsstellen das Lebensmittelhandwerk, wie Bäcker und Metzger genannt.
Update (vom 11.11.2008)
Mittlerweile hat die Bund/Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) Stellung bezogen zur Einstufung von Verpackungen im Versand- und Internethandel:
Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen.
Folge: Es ist Verpackungsherstellern damit untersagt, vorab lizenzierte Versandverpackungen anzubieten. Somit haben sich Online-Händler hinsichtlich ihres im Versand- und Internethandel verwendeten Verpackungsmaterials selbst einem der neun behördlich zugelassenen dualen Systeme anzuschließen.
Weitere Beschlüsse der LAGA zur Umsetzung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung!
1. Zur Lizenzierungspflicht beim Einsatz von gebrauchten Verpackungen
Auch bei einem Einsatz von gebrauchten Verpackungen, z. B. von gebrauchten Kartons als Versandmaterial im Versand- und Internethandel, können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV (neu) vorliegen. Eine Lizenzierungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System nach § 6 Abs. 3 VerpackV lizenziert wurden und sie noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt.
2. Branchenlösungen: Identifizierung der teilnehmenden gleichgestellten Anfallstellen
Die Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerpackV muss eine Liste aller zu diesem Zeitpunkt konkret an der branchenbezogenen Erfassungsstruktur teilnehmenden Anfallstellen mit Name und Adresse beinhalten.
Die Teilnahme ist dem Sachverständigen erforderlichenfalls auf geeignete Weise, z. B. durch individuelle Bestätigung der Anfallstelle, nachzuweisen.
Veränderungen bei den einbezogenen Anfallstellen sind fortlaufend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorzulegen. Im Mengenstromnachweis sind diese Veränderungen darzustellen.
3. Zulässigkeit der Beteiligung nicht pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen an Branchenlösungen gemäß § 6 Abs. 2 VerpackV
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 9 Abs. 2 VerpackV (neu) der Pfandpflicht nicht unterliegen (z. B. Verpackungen von Fruchtsäften und Spirituosen), sind gemäß § 9 Abs. 3 VerpackV (neu) bei dualen Systemen zu lizenzieren; eine alternative Einbringung in Branchenlösungen nach § 6 Abs. 2 VerpackV (neu) ist nicht zulässig.
4. Angaben zu den Herstellern/Vertreibern bei Branchenlösungen
Die Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerpackV muss eine Liste aller zu diesem Zeitpunkt konkret an der Branchenlösung teilnehmenden Hersteller/Vertreiber mit Name, Adresse und jeweils eingebrachter Menge beinhalten.
Veränderungen bei den teilnehmenden Herstellern/Vertreibern sind fortlaufend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorzulegen. Im Mengenstromnachweis sind diese Veränderungen darzustellen.
5. Vorlagefristen für Bescheinigungen für die Branchenlösungen
Mit der Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen weist eine Branchenlösung nach § 6 Abs. 2 VerpackV (neu) nach, dass sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 erfüllt.
Die Pflicht für eine neue Branchenlösung, diese Bescheinigung mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme der zuständigen Behörde vorzulegen, bezieht sich auf den erstmaligen Beginn der Rücknahme durch eine Branchenlösung.
Hersteller/Vertreiber, die sich nach Vorlage der Bescheinigung neu an der Branchenlösung beteiligen, haben daher ab Vertragsabschluss keine Frist bis zur Rücknahme einzuhalten.
6. Umfang der Nachlizenzierungspflicht bei Branchenentsorgungsmodellen
Hersteller/Vertreiber sind nach § 6 Abs. 2 VerpackV (neu) nur in soweit von der Lizenzierungspflicht befreit, wie sie Verpackungen entsprechend den Anforderungen der VerpackV (neu) zurücknehmen und verwerten. Das bedeutet grundsätzlich eine Rücknahmepflicht von 100 % der in die Branchenlösungen eingebrachten Mengen. Soweit diese Rücknahmepflicht im Einzelfall nicht vollständig erfüllbar ist, muss der Verpflichtete die Gründe dafür (z. B. auf der Basis einer gutachterlichen Stellungnahme) plausibel darlegen. Soweit dies nicht plausibel gelingt, besteht die Pflicht zur Nachlizenzierung.
(Diese Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der LAGA-Vollversammlung und der Umweltministerkonferenz.)
Quelle: www.reasybid.de
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4 Kommentare
Wenn wir als Online-Händler solche Produkte versenden, was müssen wir dann ab 1.1. tun ?
Vielen Dank und liebe Grüsse
Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen.
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Hört sich stark nach Entscheidung gg. Einstufung als Serviceverpackung, oder?
Beste Grüsse
Ilona D. Henke