Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG München: Hinweispflicht für Online-Shops bei Ausnahmen von Aktionsangeboten

24.08.2022, 12:41 Uhr | Lesezeit: 4 min
OLG München: Hinweispflicht für Online-Shops bei Ausnahmen von Aktionsangeboten

Aktionsangebote sind im Online-Handel ein beliebtes Mittel, um die Attraktivität der eigenen Produkte durch die Vermittlung eines besonderen (Preis-)Vorteils zu steigern. Soweit ein solches Angebot allerdings nur unter bestimmten Bedingungen bzw. nur für bestimmte Waren gilt, ist der Händler verpflichtet auf diesen Umstand hinzuweisen. Diese Auffassung hat das OLG München in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt (Urteil v. 19.05.2022, Az. 6 U 4971/21) und sich damit der Auffassung des LG Ingolstadt angeschlossen. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des OLG München in unserem Beitrag.

Worum ging es vor Gericht?

Der Entscheidung lag eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen eine Elektronikmarktkette zugrunde. Letztere bewarb im Oktober 2020 unter dem Stichwort „Lieferluxus“ in ihrem eigenen Online-Shop TV- und Haushaltsgroßgeräte. Unter dem Aktionsangebot war der folgende Hinweis enthalten:

"Luxus erleben kann so einfach sein! Gönnen Sie sich jetzt TV- und Haushaltsgroßgeräte ab 299€ & sichern Sie sich die Lieferung, den Aufbau & den Anschluss für nur 19€. Nur für kurze Zeit!"

Worauf das Unternehmen jedoch nicht hingewiesen hatte, war der Umstand, dass Einbaugeräte von dem Angebot ausgeschlossen waren.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten als wettbewerbswidrig und klagte schließlich vor dem LG Ingolstadt - das Gericht wertete das Verhalten als Irreführung der Verbraucher und gab der Wettbewerbszentrale Recht. Nunmehr bestätigte auch das OLG München als Berufungsinstanz diese Entscheidung.

Banner Unlimited Paket

Auf den Gesamteindruck kommt es an: Ausnahme muss für Verbraucher erkennbar sein

Nach Auffassung des OLG habe die Beklagte nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass die Werbeaktion eine Ausnahme für Einbaugeräte enthalte. Ausschlaggebend sei hierbei der Gesamteindruck der Aktion.

Auch wenn der Wortlaut der Werbung bloß vom „Aufbau“ spricht und ein „Einbau“ gar nicht genannt wird, ist dieser Umstand alleine nicht ausreichend.

Denn aus Sicht eines Verbrauchers ergeben sich auch bei Einbaugeräten Konstellationen, in denen solche Geräte sinnvollerweise nur aufgebaut bzw. angeschlossen werden sollen – ohne einen entsprechenden Einbau.

So könnten Einbaugeräte beispielsweise auch freistehend genutzt werden. Zudem könnte der Verbraucher aus der Werbung schließen, dass er lediglich den letzten Schritt des Einbaus selbst übernehmen muss – wobei der Rest vom Händler erledigt wird.

Das Gericht führt hierzu aus:

"Denn auch wenn der durchschnittliche Verbraucher unter dem Begriff „Aufbau“ nicht zugleich den „Einbau“ eines Einbaugeräts verstehen wird, wird er daraus nicht schließen, dass das Angebot „Lieferluxus“ mit dem oben beschriebenen Leistungsumfang für Einbaugeräte nicht gilt. Denn auch bei Einbaugeräten ergibt aus Sicht des Verbrauchers neben der Lieferung auch der Aufbau – im engeren Sinne – sowie darüber hinaus der vom Angebot „Lieferluxus“ ebenfalls umfasste Anschluss des Geräts einen Sinn."

So kann ein Einbaugerät, beispielsweise ein an sich zum Einbau bestimmter Geschirrspüler, grundsätzlich auch „freistehend“ genutzt werden. Dies kann für den Verbraucher etwa in Betracht kommen, wenn es ihm im Einzelfall nur auf die speziellen Eigenschaften des Geräts, nicht aber auf dessen Optik ankommt, beispielsweise, weil er das Gerät nur in einem Abstell- oder Kellerraum aufstellen möchte.

Ein weiterer denkbarer Fall für eine zumindest vorübergehende „freistehende“ Nutzung eines Einbaugeräts wäre etwa, dass nach dem Einzug in eine neue Wohnung die Küche erst in einigen Wochen geliefert wird und der Verbraucher das Gerät daher vorläufig noch nicht einbauen, dieses aber dennoch sogleich in Betrieb nehmen möchte."

Möchten Sie mehr zum verwandten Thema "Blickfangwerbung" erfahren? Blickfangwerbung zieht wegen der auffälligen Gestaltung die Blicke der anvisierten Kundschaft auf sich. Doch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt dieser Werbung Grenzen, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen und Verbraucher vor Irreführung zu schützen. Für die Blickfangwerbung gelten im Vergleich zur „normalen“ Werbung einige Besonderheiten, die sich im Hinblick auf die Rechtsprechung der letzten Jahre herausgebildet haben. Was Sie zum Thema Blickfangwerbung wissen und beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Fazit

Das Urteil des OLG München zeigt, dass Online-Händler verpflichtet sind, bei Aktionen auf etwaige Ausnahmen deutlich und transparent hinzuweisen.

Maßstab ist hierbei stets das vernünftigerweise zu erwartende Verbraucherverständnis. Missverständliche oder unzureichende Formulierungen gehen in diesen Fällen zu Lasten des Händlers.

Sie möchten abmahnfrei im Internet agieren, die rechtlichen Herausforderungen meistern und wünschen sich kompetente und preiswerte anwaltliche Unterstützung zum Pauschalpreis? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei eine Lösung für Sie. Sprechen Sie uns gerne an!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
(13.02.2024, 11:33 Uhr)
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
Frage des Tages: Was ist im Online-Handel unter dem Begriff „Warenkorbwert“ zu verstehen?
(20.12.2023, 07:53 Uhr)
Frage des Tages: Was ist im Online-Handel unter dem Begriff „Warenkorbwert“ zu verstehen?
Erfüllung von Informationspflichten via QR-Codes und URLs
(15.12.2023, 13:28 Uhr)
Erfüllung von Informationspflichten via QR-Codes und URLs
Vorsicht Abmahngefahr: Bezeichnung von Produkten als "recyclebar" und "kompostierbar"
(27.09.2023, 14:05 Uhr)
Vorsicht Abmahngefahr: Bezeichnung von Produkten als "recyclebar" und "kompostierbar"
Shop-Neueröffnung und Jubiläum: Welche Werbung ist erlaubt?
(13.09.2023, 08:57 Uhr)
Shop-Neueröffnung und Jubiläum: Welche Werbung ist erlaubt?
OLG Düsseldorf: Aufklärungspflicht bei Werbung mit Attribut „klimaneutral“
(30.08.2023, 09:31 Uhr)
OLG Düsseldorf: Aufklärungspflicht bei Werbung mit Attribut „klimaneutral“
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei