Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

IT-Recht Kanzlei erweitert Muster zur Negativauskunft über Datenverarbeitung

23.01.2019, 10:06 Uhr | Lesezeit: 6 min
IT-Recht Kanzlei erweitert Muster zur Negativauskunft über Datenverarbeitung

Stellt ein Online-Händler bei Bearbeitung eines Datenauskunftsantrags fest, dass zur Person des Antragstellers überhaupt keine Daten verarbeitet werden oder wurden, muss er diesen mit einer Mitteilung entsprechenden Inhalts negativ verbescheiden. Doch was ist der zwingende Inhalt einer solchen Negativauskunft? Müssen auch hier – zumindest teilweise – die gleichen Informationspflichten befolgt werden wie bei einer positiven Auskunftserteilung? Rein vorsorglich hat die IT-Recht Kanzlei vor diesem Hintergrund das Muster zur negativen Datenauskunft im Mandantenportal aktualisiert und klärt im folgenden Beitrag über die Thematik auf.

I. Fallbeispiel und Problemstellung

Um die Problematik greifbar und die nachstehenden Ausführungen verständlich zu machen, vorab ein kleines Fallbeispiel:

Privatperson X stellt bei Online-Händler Y Antrag auf Datenauskunft. Bei Bearbeitung des Antrags stellt Online-Händler Y nun aber fest, dass er zu X keinerlei Daten vorliegen hat (weil X weder registrierter Kunde ist noch irgendwann einmal etwas als Gast bei Y bestellt hat).

Freilich darf Y jetzt nicht untätig bleiben, sondern muss dem X mitteilen, dass zu seiner Person keine Daten verarbeitet werden.

Doch reicht das? Immerhin sieht Art. 15 Abs. 1 der DSGVO, der das Recht auf Datenauskunft behandelt, verschiedenartige Pflichtinformationen vor, die einer Auskunft beizustellen sind.

Grundlegende Einigkeit herrscht zumindest dahingehend, dass bei einer Negativauskunft nicht über Umstände zu belehren ist, die eine tatsächliche Datenverarbeitung betreffen (Verarbeitungszwecke, Kategorien der betroffenen Daten, Empfängerkategorien etc.).

Dies deshalb, weil im Falle einer Negativauskunft ja überhaupt keine personenbezogenen Daten des Antragstellers verarbeitet wurden.

Einige Anwälte sind nun aber der Ansicht, dass bei einer Negativauskunft zumindest auch über die verschiedenen Betroffenenrechte und das Recht der Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe e und f DSGVO zu informieren ist. Der IT-Recht Kanzlei liegt hierzu sogar eine aktuelle Abmahnung vor.

Banner Premium Paket

II. Altes Muster der IT-Recht Kanzlei zur negativen Datenauskunft

Das bisherige Muster der IT-Recht Kanzlei für eine negative Datenauskunft beinhaltete lediglich die Information, dass personenbezogene Daten des Antragstellers nicht verarbeitet werden. Pflichtinformationen nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe e und f DSGVO über Betroffenenrechte waren bis dato noch kein Bestandteil der Mitteilung.

III. Rechtliche Würdigung: Information über Betroffenenrechte in Negativauskunft erforderlich?

Doch war das alte Muster dadurch rechtlich angreifbar? Besteht tatsächlich – wie derzeit vereinzelt vertreten – auch bei Negativauskünften zumindest die Pflicht, den Betroffenen zusätzlich über seine Rechte aufzuklären?

1.) Wortlaut: Pflichtinformationen nur für Positivauskunft

Gegen das Eingreifen erweiterter Informationspflichten für eine negative Datenauskunft, die sich auch auf die Belehrung über Betroffenenrechte erstreckt, spricht zunächst der eindeutige Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Dort heißt es:

"Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen …"

Wie der zweite Halbsatz nach dem Semikolon mit der Formulierung „ist dies der Fall“ (in der englischen Fassung “where that is the case“) verständlich macht, soll der Betroffene ein Recht auf die Pflichtinformationen des Art. 15 DSGVO nur haben, wenn der Verantwortliche tatsächlich personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet. Ist dies im Gegenteil nicht der Fall, so besteht einerseits kein Recht des Betroffenen auf die Pflichtinformationen und damit zusammenhängend im Umkehrschluss auch keine Pflicht des Verantwortlichen, diese bereitzustellen.

Weil aber die Betroffenenrechte vom EU-Gesetzgeber in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe e und f DSGVO ausdrücklich dem Informationskatalog zugeordnet werden, der nur „im Falle“ der positiven Datenauskunft beachtet werden muss, können diese nicht aus ihrem Kontext gerissen und für die Negativauskunft vorausgesetzt werden.

2.) Sinn und Zweck: Informationen über Betroffenenrechte nur bei tatsächlicher Datenverarbeitung sinnhaft

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man den Zweck der Betroffenenrechte in den Auskunftskontext selbst gegenüberstellt. Die Rechte sollen dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich gegen die unrichtige, fehlerhafte oder unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zunächst gegenüber dem Verantwortlichen selbst zu wehren und schließlich im Falle der Nichtabhilfe eine zuständige Aufsichtsbehörde zu kontaktieren.

Die Betroffenenrechte – ebenso wie eine Information über diese – machen insofern nur dort Sinn, wo tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet werden. Erhält ein Auskunftssuchender aber Auskunft, dass keinerlei Daten zu seiner Person von einer Verarbeitung betroffen sind, fehlt es den Betroffenenrechten schon an einer gegenständlichen Grundlage und sie gingen zwangsweise ins Leere.

Aus diesem Grund leuchtet es auch ein, dass der EU-Gesetzgeber die Pflichtinformationen über die Betroffenenrechte in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe e und f DSGVO in einen strengen inhaltlichen Kontext zu weiteren Informationen über die Art und Weise einer Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a-d und Buchstabe g und h DSGVO), weil diese sich gegenseitig bedingen.

Wo aber – wie im Falle der negativen Datenauskunft – Betroffenenrechte von vornherein einer Grundlage (nämlich einer Datenverarbeitung belehren), kann auch keine Pflicht bestehen, auf diese hinzuweisen.

3.) Exkurs: Erfassung und Bearbeitung eines Auskunftsantrags als eigenständige Datenverarbeitung?

Nicht nur zu einem Gleichlauf der Informationspflichten über Betroffenenrechte, sondern zu einer Geltung sämtlicher, auch verarbeitungsspezifischer Pflichthinweise im Rahmen der Negativauskunft käme man, wenn man die Erfassung und Bearbeitung eines Auskunftsantrags als eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten sähe, über die sodann – selbst für den Fall der Nichtverarbeitung sonstiger Daten – im Rahmen eines Auskunftsgesuchs informiert werden müsste.

Dieser Standpunkt ist allerdings kaum haltbar, weil er zu einem vom EU-Gesetzgeber nicht beabsichtigten Zirkelschluss führen und die Negativauskunft stets zwangsweise in eine Positivauskunft umwandeln würde.

Die nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO für den Umfang der Auskunft entscheidende Frage, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann nur auf Verarbeitungsvorgänge bezogen werden, die zeitlich vor dem Auskunftsverlangen liegen bzw. nicht mit diesem im Zusammenhang stehen. Die Bearbeitung des Auskunftsverlangens selbst als Datenverarbeitung darf für die Einordnung indes keine Rolle spielen, weil nur so die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO angelegte Unterscheidung zwischen Positiv- und Negativauskunft sinnhaft ausgeübt werden kann. Sähe man auch die Bearbeitung des Auskunftsverlangens selbst als Datenverarbeitung liefe die vom EU-Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit einer Negativauskunft ohne weitergehende Informationspflichten praktisch stets leer.

IV. Safety First: IT-Recht Kanzlei aktualisiert Muster für negative Datenauskunft

Auch wenn sich mit den obigen Ausführungen die Nichterforderlichkeit von Pflichtinformationen über Betroffenenrechte für die negative Datenauskunft rechtlich stichhaltig begründen lässt, ist nicht auszuschließen, dass auf dem Gebiet der Datenauskünfte weitere, die Gegenauffassung vertretene Abmahnungen folgen. Ausgehend davon, dass ein zusätzlicher Hinweis auf die Betroffenenrechte als „Zusatzinformation“ innerhalb der Negativauskunft immerhin nicht rechtsschädlich sein kann, hat die IT-Recht Kanzlei, um Ihren Mandanten zeit- und kostenaufwändige rechtliche Auseinandersetzungen zu ersparen, jüngst die Muster für die Negativauskunft in deutscher, englischer und französischer Sprache aktualisiert und Hinweise auf die Betroffenenrechte ergänzt. Die überarbeiteten Muster sind bereits im Mandantenportal hinterlegt, reduzieren die Angriffsfläche und sorgen so für Rechtssicherheit.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei wird empfohlen, bis zur gerichtlichen Ausräumung der Abmahnansicht nur mehr ausschließlich die aktualisierten Muster zu verwenden.

V. Fazit

Die in derzeit kursierenden Abmahnungen vertretene Ansicht, auch eine negative Datenauskunft setzte die Information über die Betroffenenrechte zwingend voraus, ist sowohl nach dem Wortlaut des anzuwendenden Art. 15 DSGVO als auch nach dem Funktionszweck der Betroffenenrechte selbst kaum haltbar. Sowohl der Wortlaut als auch der Rechtszweck setzen für die zwingende Information nämlich eine tatsächliche Verarbeitung personenbezogener Daten voraus, während Bedingung für die Negativauskunft gerade deren Fehlen ist.

Dennoch hat die IT-Recht Kanzlei aus Gründen der Rechtssicherheit die Muster für negative Datenauskünfte im Mandantenportal um Hinweise auf die Betroffenenrechte erweitert, um potenziellen Abmahnern von vornherein den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Bei weiteren Fragen zum Auskunftsrecht nach der DSGVO steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
(16.04.2024, 14:24 Uhr)
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
(16.04.2024, 14:16 Uhr)
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
(28.03.2024, 12:24 Uhr)
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
(15.03.2024, 08:17 Uhr)
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
(16.02.2024, 10:48 Uhr)
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
Auch weiterhin gilt: Die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister zu Paketankündigungszwecken bedarf einer Einwilligung
(05.01.2024, 13:23 Uhr)
Auch weiterhin gilt: Die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister zu Paketankündigungszwecken bedarf einer Einwilligung
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei