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Achtung Abmahnung: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei elektrischen Zahnbürsten

06.05.2024, 16:14 Uhr | Lesezeit: 8 min
Achtung Abmahnung: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei elektrischen Zahnbürsten

Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann sich der Händler auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts berufen. Die gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände sind häufig Gegenstand von Auslegungsfragen und bieten daher ein gewisses Streitpotential, weshalb diese oftmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen sind. In einer aktuellen Abmahnsache ging es um die Frage, ob eine elektronische Zahnbürste als Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB einzustufen ist und die Unternehmerin daher das Widerrufsrecht im Fernabsatz ausschließen kann. Lesen Sie mehr zu dieser Abmahnung in unserem Beitrag.

I. Welcher Sachverhalt lag der Abmahnung zugrunde?

Die Verbraucherzentrale Berlin e.V., die in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist (und damit berechtigte Abmahnungen aussprechen darf), mahnte eine Online-Händlerin ab.

Anlass für die Abmahnung war die Beschwerde eines Verbrauchers bei der Verbraucherzentrale. Der Verbraucher bestellte im Online-Shop der Abgemahnten eine elektrische Zahnbürste; bei der Lieferung der Ware stellte der Verbraucher eine versiegelte Verpackung mit folgendem Hinweis fest:

"Rücknahme-Siegel. Öffnen des Siegels verpflichtet zum Kauf Keine Rücknahme bei beschädigtem Siegel."

Rücknahmesiegel - Abmahnung Verbraucherzentrale Berlin e.V.

Auf der Homepage des Betreibers fand sich dazu folgende Erläuterung:

"Elektrische Zahnbürsten / Mundduschen
Ich habe die Produktverpackung geöffnet. Bei Ihrem Artikel handelt es sich um ein Hygiene-Produkt, welches nach dem Brechen der Versiegelung leider von der Rückgabe ausgeschlossen ist (s. Widerrufsbelehrung). Sie haben die Möglichkeit beim Hersteller Gebrauch von der ,,30 Tage Geld-zurück-Garantie" zu machen. Alle Informationen, sowie eine Teilnahmekarte finden Sie hier: https://www.oralb-30taqeqzq.de/?Sprache=DE
Die Produktverpackung wurde nicht geöffnet.
Nehmen Sie bitte Kontakt über unser Kontaktformular mit uns auf und geben Sie dort Ihre Bestellnummer ein. Bitte bestätigen Sie uns dort die Unversehrtheit des Produktsiegels und Sie erhalten ein Retourenlabel per E-Mail von der DHL. Senden Sie den Artikel anschließend bitte ausschließlich mit diesem Retouren-Label an uns zurück."

In der Widerrufsbelehrung der Online-Händlerin hieß es außerdem:

"Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde."

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Abmahnung: Verstoß gegen unlauteren Wettbewerb

Die Verbraucherzentrale Berlin e.V. mahnte die Online-Händlerin ab und forderte eine Unterlassungserklärung mit dem vertraglichen Versprechen, das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale verstößt die Händlerin mit dieser Praxis gegen diverse wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

1. Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Widerrufsvorschriften

Nach Auffassung der abmahnenden Verbraucherzentrale verstößt der Ausschluss des Widerrufsrechts durch das Anbringen eines solchen Siegels gegen § 3a UWG. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die (auch) dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 346a § 1 Abs. 2 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts zu informieren. Da der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nicht die Möglichkeit hat, die Leistung vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen und sich so ein umfassendes Bild von den Eigenschaften und der Qualität der Ware zu machen, steht ihm in diesen Fällen gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu.

Damit soll der Verbraucher auch vor einer unüberlegten oder aufgrund mangelnder Hintergrundinformationen getroffenen Kaufentscheidung geschützt werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber dem Käufer die gleichen Prüfungs- und Informationsmöglichkeiten einräumen, die er auch in einem Ladengeschäft hätte.

Zwar kann der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht unbedingt auspacken, aufbauen oder ausprobieren. Er kann sich aber in der Regel zumindest durch ausgestellte Muster einen unmittelbaren Eindruck von dem Produkt verschaffen. Dies ist beispielsweise bei elektrischen Zahnbürsten üblich. Da diese im stationären Handel üblichen Vergleichs-, Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten im Fernabsatz häufig fehlen, muss dies durch die Bereitstellung geeigneter Testmöglichkeiten zu Hause ausgeglichen werden.

Die Prüfung einer elektrischen Zahnbürste hinsichtlich Handhabung, Qualität und Funktionalität, wie sie im Einzelhandel durch das Ausstellen von Mustern erfolgen kann, erfordert jedoch das Öffnen der Produktverpackung. Dies wird dem Käufer, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will, durch das angebrachte Siegel mit dem Hinweis, dass es sich um ein "Hygieneprodukt" handele und daher das Widerrufsrecht durch Öffnen des Siegels ausgeschlossen sei, verwehrt.

Ausnahmen des Widerrufsrecht bestehen jedoch nur in den eng auszulegenden Sonderfällen des § 312g Abs. 2 BGB. Der Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB (*„Hygieneartikel“*), auf den sich der Betreiber beruft, greift im vorliegenden Fall nicht ein.

Zum einen handelt es sich anders als bei einfachen Zahnbürsten nicht um einen typischen Hygieneartikel im Sinne dieser Vorschrift. Eine hochwertige elektrische Zahnbürste ist in erster Linie ein elektronisches Gerät, das wie viele andere elektronische Geräte und Waren bei der Benutzung mit den Händen berührt wird und über auswechselbare Aufsteckbürsten zur Zahnreinigung verfügt. Hygienisch problematisch könnte nur die Verwendung der mitgelieferten Bürsten sein. Diese sind jedoch in der Regel einzeln verpackt und könnten nach dem Öffnen und Gebrauch leicht ausgetauscht werden. Eine Einstufung des gesamten Artikels als "Hygieneartikel" allein aus diesem Grund ist daher nicht gerechtfertigt.

Darüber hinaus greift die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB nur dann, wenn die in der Verpackung enthaltene Ware nach Entsiegelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht mehr verkehrsfähig ist. Etwa weil es dem Unternehmer aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich oder unverhältnismäßig erschwert ist, die Ware wieder ordnungsgemäß in den Verkehr zu bringen.

Dies ist bei einer elektrischen Zahnbürste nicht der Fall: Das elektronische Gerät (ohne Aufsteckbürste) kann problemlos gereinigt und ggf. desinfiziert und mit neuen Aufsteckbürsten versehen werden. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass es nach der allgemeinen Verkehrsauffassung in einem Ladengeschäft oftmals möglich ist, die Verpackung zu Prüfzwecken zu öffnen, wenn kein Musterexemplar vorhanden ist.

2. Irreführende geschäftliche Handlung

Der Ausschluss des Widerrufsrechts durch die Anbringung des Siegels verstößt zudem gegen § 3 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte des Verbrauchers enthält.

In den FAQ beruft sich die Händlerin auf die erwähnte Ausnahmeregelung bei Hygieneprodukten, obwohl von diesem Ausschluss nur solche Waren erfasst werden, deren Marktgängigkeit nach einer Erprobung nicht mehr hergestellt werden kann. Dies ist bei einer elektronischen Zahnbürste nicht der Fall.

Damit wird beim Verbraucher unzulässigerweise der Eindruck erweckt, das Widerrufsrecht sei nach dem Öffnen der Verpackung zur Prüfung der im Fernabsatz bestellten Ware ausgeschlossen. Dies kommt einer bewussten Täuschung des Verbrauchers über die ihm tatsächlich zustehenden Rechte gleich und kann ihn davon abhalten, von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Ein solches Vorgehen ist daher irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG. Ebenso wäre die Verweigerung des Widerrufsrechts an sich unzulässig, wenn die Ausnahmetatbestände für das Entfallen des Widerrufsrechts nicht erfüllt sind (§§ 3, 3a UWG i.V.m. § 312d BGB i.V.m. § 357 BGB).

III. Hintergrundwissen: Ausschluss des Widerrufsrechts

Sinn und Zweck der Regelung des § 312g Abs. 2 BGB (Ausschluss des Widerrufsrechts) ist es, den Unternehmer in bestimmten Ausnahmefällen vor einer unzumutbaren Rückabwicklung des Vertrages zu schützen.

Dies ist etwa dann erforderlich, wenn die zurückzunehmende Ware für den Shop-Betreiber nur noch schwer verkäuflich oder sogar wertlos geworden ist. Die in § 312g Abs. 2 BGB genannten Tatbestände bergen zudem ein hohes Missbrauchspotential für den Verbraucher. Dieses soll durch die Ausnahmen vom Widerrufsrecht minimiert werden.

Da der Verbraucherschutz aufgrund dieser Ausnahmeregelungen dennoch effektiv fortbestehen soll, sind die Ausnahmen des § 312g Abs. 2 BGB so weit wie möglich zu begrenzen. Die Tatbestände des § 312g Abs. 2 BGB sind eng auszulegen. Denn gemäß § 312g Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB hat der Gesetzgeber dem Verbraucher auch bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht eingeräumt und dieses grundsätzlich auch für den Unternehmer als zumutbar angesehen, obwohl die Rücknahme eines Produktes in der Regel immer mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az.: 6 U 12/16).

Lesetipp: In unserem Online-Beitrag „Ausnahmen vom Widerrufsrecht: In welchen Fällen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden?“ erläutern wir die in der Praxis wichtigsten Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht – selbstverständlich unter Berücksichtigung der neuesten gesetzlichen Änderungen und Rechtsprechung.

IV. Fazit

Bestellt ein Verbraucher einen Artikel im Internet, so steht ihm grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht kann vom Unternehmer nur in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen des § 312 g Abs. 2 BGB ausgeschlossen werden, z.B. wenn es sich um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB handelt.

Eine elektronische Zahnbürste (= Handstück) stelle keinen Hygieneartikel im Sinne des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Das Widerrufsrecht kann daher nicht durch das Anbringen einer Versiegelung ausgeschlossen werden, wenn der Käufer diese entfernt und die Verpackung öffnet. Schließt ein Online-Händler das Widerrufsrecht dennoch aus, droht ihm eine wettbewersbrechtliche Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

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Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

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