Das Bundespatentgericht hat auf Beschwerde des Anmelders den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgehoben und entschieden, dass das Wortzeichen „Lineas“ eintragungsfähig ist (Beschluss vom 27.12.2010; Az. 27 W (pat) 541/10).
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Anmelderin stellte beim Deutschen Patent- und Markenamt den Antrag, das Wortzeichen „Lineas“ für u.a. Kommunikationsdienstleistungen als Marke einzutragen. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Anmeldung ab, mit der Begründung dem Wortzeichen fehlt es an der Unterscheidungskraft, da es einen beschreibenden Begriffsgehalt beinhaltet. „Linea“ bedeutet auf Spanisch Linie, so dass das angesprochene Publikum den Begriff als Beschreibung eines Produktsortiments verstehen kann.
Die Anmelderin legte Beschwerde beim Bundespatentgericht ein. Mit Erfolg.
Entscheidung
Das BPatG war der Ansicht, dass dem Wortzeichen „Lineas“ die Unterscheidungskraft nicht fehlt. Zwar bedeutet das Wort in der deutschen Übersetzung „Linie“ oder „Umriss“ und wird auch in Deutschland als Beschreibung von Produkten verwendet, die zu einer bestimmten Serie gehören (z.B Produktpalette bzw. Produktlinie eines Designers). Allerdings wird das Zeichen vom angesprochenen Publikum nicht als beschreibend verstanden.
„Lineas“ vermittelt keine unmittelbare Information bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen. Die Dienstleistungen der Anmelderin haben keinen gleichmäßigen, serienartigen Charakter, so dass von einer serienmäßigen Produktpalette nicht die Rede sein kann. Das Zeichen „Lineas“ kann somit im konkreten Fall nicht als Beschreibung einer Produktpalette bezeichnet werden.
Fazit
Einem Zeichen, das einen beschreibenden Inhalt aufweist, fehlt die Unterscheidungskraft gem. § 8 II Nr.1 MarkenG. Ob und in wie weit einem Zeichen der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, muss ermittelt werden. Und zwar von den angesprochenen Verkehrskreisen. Einem Fremdwort kann ein beschreibender Inhalt zugesprochen werden, wenn es für das Publikum allgemein verständlich ist. Dabei wird grundsätzlich auf die Sprachkenntnisse eines Durchschnittsverbrauchers abgestellt. Jedoch kann auch auf die Sprach- und Branchenkenntnisse eines begrenzten Personenkreises abgestellt werden, wenn es sich um ein typisches Wort handelt, das nur von inländischen Fachleuten benutzt wird
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