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von Verena Eckert

Rapper Bushido geht gegen Markenrechtsverletzungen vor

News vom 08.10.2007, 16:14 Uhr | 7 Kommentare 

Erst kürzlich hatte die IT-Recht Kanzlei von einer Abmahnwelle, ausgelöst durch Abercrombie & Fitch berichtet. eBay-Verkäufer, die Artikel von Abercrombie & Fitch verkauften, wurden wegen angeblicher Verletzungen der Markenrechte von Abercrombie & Fitch abgemahnt.. Nun wehrt sich der als Rap-Künstler bekannte Bushido gegen Konkurrenz auf dem Textilsektor.

Rapper Bushido geht gegen Markenrechtsverletzungen vor

Erst kürzlich hatte die IT-Recht Kanzlei von einer Abmahnwelle, ausgelöst durch Abercrombie & Fitch berichtet. eBay-Verkäufer, die Artikel von Abercrombie & Fitch verkauften, wurden wegen angeblicher Verletzungen der Markenrechte von Abercrombie & Fitch abgemahnt.. Nun wehrt sich der als Rap-Künstler bekannte Bushido gegen Konkurrenz auf dem Textilsektor.

Bushido ist seit sieben Jahren als Rap-Künstler in Deutschland bekannt und tätig, sowohl durch Konzerte als auch den Verkauf von um 800.000 Tonträgern hat er Bekanntheit erlangt. Er ist zudem Inhaber der deutschen Marke BUSHIDO Nr. 30428333. Die Marke ist neben Produkten, die im Zusammenhang mit dem Musikgeschäft stehen, auch für Kleidung eingetragen.

Aus dieser Marke macht Bushido nun seine Rechte an dem Namen „BUSHIDO“ gegenüber Benutzern geltend, die diesen für ihre Zwecke verwenden. In einem der IT-Recht Kanzlei bekannten Fall wurden Verkäufe von Textilien, die über die eBay-Plattform getätigt wurden und mit „BUSHIDO“ bezeichnet worden waren, abgemahnt.

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Wann liegt überhaupt eine Markenverletzung vor?

Gem. § 14 MarkenG steht einem Markeninhaber ein ausschließliches Recht an der Benutzung der Marke zu. Wird die Marke durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt, stellt dies eine Verletzung der Marke dar. Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts ist damit gegeben, wenn die Marke im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient. Dies löst wiederum Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer der Marke gem. §§ 14 und 19 MarkenG aus.

a) Zum einen können hierunter die Fälle gefasst werden, in denen gefälschte Ware oder Fremdware mit einer Marke versehen wird und dann auch vertrieben wird.

b) Zum anderen können aber auch solche Fälle darunter gefasst werden, in denen echte Waren von Dritten unter der Markenbezeichnung verkauft werden. Zwar gilt im Markenrecht der so genannte Erschöpfungsgrundsatz, nach dem echte Ware, die einmal von dem Markeninhaber auf den Markt gebracht wurde, von Dritten unter der Marke weiterveräußert werden dürfen, ohne dass damit eine Markenverletzung vorliegt. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur innerhalb eines geschlossenen Marktes, wie etwa dem EU-Wirtschaftsraum. Werden wiederum Waren in beispielsweise den USA erworben und als „Grauimport“ nach Europa verbracht, so hat der Markeninhaber durchaus das Recht, gegen eine die Marke verletzende Weiterveräußerung in Europa vorzugehen.

c) Auch ist der Fall denkbar, dass die Marke in Bezug auf ganz andere Arten von Waren benutzt wird und dadurch der Ruf der Marke ausgenutzt wird, um den Absatz zu fördern.

Werden nun beispielsweise Fremdwaren mit der Marke „BUSHIDO“ versehen und zum Kauf angeboten, so stellt dies den ersteren der oben dargestellten Fälle einer Markenverletzung dar.

Fazit

Vorsicht also bei der Benutzung von bekannten Namen und Marken. Die Inhaber von Marken schlafen nicht und pochen immer wieder auf ihre Rechte. Gerade beim Verkauf im Internet ist der Missbrauch von Markennamen spielend aufzudecken. Daher sollten Sie sich im Voraus gut überlegen, wie Sie sich bei Ihren Geschäften präsentieren, damit Markenverletzungen und –streitigkeiten vermieden werden können, die oft sehr kostspielig sein können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
RainerSturm / PIXELIO
Autor:
Verena Eckert
Rechtsanwältin

Besucherkommentare

Markenrecht

13.11.2021, 13:18 Uhr

Kommentar von Andreas

Um das Recht, an einer Marke oder eines Namens, überhaupt teilhaben zu dürfen dies rechtlich als sein betrachten zu dürfen muss dies als Weltneuheit bekannt sein. Es darf nicht schon vorher...

vermarktung von bushido

13.05.2009, 22:41 Uhr

Kommentar von Unbekannt

da muss ich den Christoph Eberl recht geben der name Bushido ist ein kodex der japaner Weg des Kriegers bezeichnet heutzutage den Verhaltenskodex und die Philosophie des japanischen Militäradels im...

Ohne Titel

17.11.2008, 13:51 Uhr

Kommentar von Christoph Eberl

Naja für mich sieht es so aus als hätte sich das Markenamt gar nicht mit dem tatsächlichen Bedeutung des Namens Bushido beschäftigt sondern es eher als "Künstlername" interpretiert.

Ohne Titel

17.11.2008, 13:48 Uhr

Kommentar von Christoph Eberl

In Anbetracht dessen, das Herr Bushido vom Markenamt den Namen ev. ungerechtfertigterweise zugesprochen bekommen hat finde ich es umso erschreckender, daß er gegen junge Menschen markenrechtlich...

Ohne Titel

31.10.2008, 20:54 Uhr

Kommentar von Unbekannt

Soweit ich weiß kann man sich nur Markennamen sichern wenn es aus mindestens 2 Wörtern zusammen gesetzt worden sind und Bushido heißt auf Japanisch "Weg des Kriegers" > Quelle:...

Artikel

27.10.2008, 19:26 Uhr

Kommentar von Christoph Eberl

Hier noch ein Artikel dazu: Probleme ergeben sich hierbei insbesondere im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 lit. d, wonach Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich gewor-den sind, nicht...

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