Artikel zum Thema „Amazon, Agb“

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Amazon-Händler aufgepasst: Neue Funktion „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon" sorgt für Verwirrung und Unverständnis

Wie im Internet berichtet wird, hat Amazon offenbar eine neue Funktion eingeführt, die es Amazon erleichtern soll, den Lagerbestand von Amazon-Händlern zu kaufen, die ihre Ware über Amazon versenden (FBA) und diese daher bei Amazon einlagern. Hierzu hat Amazon im Seller Central die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“ eingeführt und diese mit einer voraktivierten Checkbox versehen, die ggf. vom Händler in seinem Nutzerkonto auf inaktiv gestellt werden müsste. Amazon wolle die Produkte zu dem Preis kaufen, den der Händler auch von privaten Käufern verlangt hätte. Der einzige Unterschied bestehe in der Berechnung der Umsatzsteuer.

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Französische Wettbewerbsbehörde: verwarnt Online-Händler wegen fehlender Pflichtinformation zum Gewährleistungsrecht in französischen AGB

Vor kurzem wurden mehrere deutsche Online-Händler, die Waren in Frankreich vertreiben, von der französischen Wettbewerbsbehörde verwarnt, da in ihren AGB nicht die nach französischem Gesetz verpflichtende Information zum Gewährleistungsrecht des Verbrauchers vollständig enthalten waren. Ein derartiger Verstoß kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Online-Händler, die Waren etwa über einen eigenen Online-Shop oder über amazon.fr bzw. ebay.fr in Frankreich vertreiben, sollten daher überprüfen, ob ihre AGB tatsächlich dem französischen Verbraucherrecht entsprechen!

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Alternative Streitbeilegung: Erfüllt die neue Amazon-Funktion die rechtlichen Anforderungen?

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler auf die von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) in bestimmter Weise verlinken. Um den Amazon-Händlern bei der Umsetzung dieser Informationspflicht unter die Arme zu greifen, hat der Marketplace ein neues Feature eingeführt, mit dem sich der Hinweis und der erforderliche Link automatisch über das Verkäuferkonto einbinden lässt. Ob diese Funktion den rechtlichen Vorgaben entspricht, erfahren Sie im Folgenden.

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Daniel von Deyen von dropshipping-marktplatz.de im Interview: „Die beste B2B Handelsplattform werden“

Dropshipping - klingt kompliziert, ist aber ebenso einfach wie genial: Beim Dropshipping versendet der Lieferant bzw. Hersteller der angebotenen Ware im Namen des Shopbetreibers direkt an dessen Kunden. Eine Bezahlung der Ware des Lieferanten durch den Onlineshophändler erfolgt erst bei tatsächlichem Verkauf an den Kunden. Es wird also nicht nur der Geldbeutel, sondern auch das Lager des Onlineshophändlers entlastet. Die Plattform dropshipping-marktplatz.de hat sich dieses Konzept zu eigen gemacht und bietet dropshipping als Plattform-Version. In einem informativen Interview äussert sich hierzu der Gründer der Plattform, Herr Daniel von Deyen.

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Akute Abmahngefahr: für Amazon-Verkäufer bei Nutzung von FBA

So attraktiv wie der „Versand durch Amazon“ oder auch „FBA“ für Händler und Kunden auf der Plattform Amazon Marketplace ist, so viele Tücken bietet er in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht. Aus aktuellem Anlass sind nun alle Händler am Zug, die bei Amazon.de ihre Waren (auch) unter Nutzung von „Versand durch Amazon“ – FBA verkaufen. Es besteht eine erhebliche Abmahngefahr.

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Finger weg: Ein Überblick zum Thema Bilderklau im Internet

Produktbilder sind im Onlinehandel unverzichtbar geworden. Produkte lassen sich im Onlineshop nicht anfassen, fühlen und testen. Hochqualitative und anschauliche Produktbilder bieten die Lösung und helfen ab, wenn ein „live“ sehen wie im Einzelhandel nicht möglich ist. Und das verlockt natürlich dazu, die Bilder via copy&paste vom Mitbewerber zu entwenden. Und das wiederum stellt eine Urheberrechtsverletzung dar – denn jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt und darf nur vom Rechteinhaber genutzt werden. Eine Übersicht.

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Alternative Streitbeilegung: Welche Informationspflichten noch auf Shop-Betreiber zukommen

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler auf die von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) in bestimmter Weise verlinken. Doch damit haben Shop-Betreiber noch längst nicht alle Hürden in Sachen Alternative Schlichtung genommen. Welche Informationspflichten wann noch auf Händler zukommen, erfahren Sie im Folgenden.

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Heute: Neues Gesetz in Kraft getreten - Verstoß gegen Datenschutzvorschriften = abmahnbar!

Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016 ist gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ist heute , Mittwoch den 24.02.2016, in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden Verstöße in der Datenschutzerklärung abmahnbar - ist Ihre Datenschutzerklärung auf dem neuesten Stand? Lesen Sie mehr:

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Heute Stichtag: Auf richtige Verlinkung zur OS-Plattform achten! Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei

Online-Händler haben ab heute (den 09.01.2016) eine neue Informationspflicht zu erfüllen, welche Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingend vorsieht. Wie erfüllt man diese Informationspflicht nun rechtssicher bzw. wie ist auf die neue OS-Plattform der EU-Kommission zu verlinken? Lesen Sie hierzu unseren aktuellen Beitrag.

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Online-Streitschlichtung verwirrt Händler – FAQ mit allen Fragen und Antworten

Die Deadline 9. Januar 2016 wühlt derzeit unzählige Online-Händler auf. Viele Fragen sich, ob sie von der Online-Streitschlichtung und den damit einhergehenden neuen Informationspflichten betroffen sind und wenn ja, was sie bis zu diesem Datum konkret tun müssen. Unterschiedliche Informationen kursieren im Netz, manchmal werden dadurch eher neue Fragen aufgeworfen als alte Frage beantwortet. Zur allgemeinen Verwirrung trägt vor allem bei, dass zwei getrennte Gesetze – eine EU-Verordnung und ein deutsches Gesetz – bei der Diskussion in einen Topf geworfen werden. Besondere Irritationen hat zudem die Information hervorgerufen, Online-Händler müssten auf eine Website verlinken, die es gar nicht gäbe – stimmt tatsächlich nicht, die Website gibt es. Die IT-Recht Kanzlei hat nicht nur diese, sondern gleich eine ganze Reihe der zuletzt hierzu aufgekommenen Fragen gesammelt und beantwortet sie umfassend, verständlich und dennoch möglichst knapp in einer großen FAQ.

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Richtige Verlinkung der Online-Streitbeilegungsplattform

Diese Handlungsanleitung dient der Umsetzung der gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der Verlinkung der sog. „Online-Streitbeilegungsplattform“ (im Folgenden: „OS-Plattform“) auf der Webseite des Unternehmers bzw. dessen Auftritt im Rahmen einer Verkaufsplattform (wie Amazon.de, dawanda.de, eBay.de, etsy.de, hood.de etc.).

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Neue Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung ab dem 09.01.2016 – Abmahnung vermeiden!

Alles neu macht der Januar: Online-Händler müssen ab dem 09.01.2016 eine neue Informationspflicht erfüllen, welche Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingend vorsieht. Online-Händler haben die neue Informationspflicht auf ihren Webseiten und Marktplatzpräsenzen zu erfüllen und sollten im Interesse einer maximalen Rechtssicherheit zudem ihre Rechtstexte auf den aktuellsten Stand bringen. Übrigens: Entgegen anderslautender Berichte im Internet kann der Onlinehändler seine „Verlinkungspflicht“ bereits jetzt erfüllen.

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Ratgeber zur wirksamen Ausübung des Hausrechts im Online-Shop - inkl. Muster

Dass Shopbetreibern auf ihren Internetpräsenzen ein virtuelles Hausrecht zusteht, das sie befähigt, störende Kunden abzuweisen, ist in der Vergangenheit bereits mehrfach gerichtlich bestätigt worden. Steht die rechtliche Existenz des Online-Hausrechts auch außer Zweifel, so gestaltet sich dessen tatsächliche Inanspruchnahme allerdings oftmals als kompliziert. Unsicherheiten bezüglich des Berechtigungsumfangs erschweren die Ausübung ebenso wie mangelnde technische Kontrollmöglichkeiten. Antworten auf die Fragen, welche Befugnisse das Hausrecht im Online-Shop umfasst und wie diese wirksam geltend gemacht werden können, finden sich neben hilfreichen Musterformulierungen im neuen Ratgeber der IT-Recht Kanzlei.

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Sanktionen der französischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörden gegen deutsche Onlinehändler

Deutsche Onlinehändler, die bei Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich gegen zwingendes französisches Verbraucherrecht verstoßen, müssen mit Sanktionen der französischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörden rechnen. Für Wettbewerbsverstöße im Onlinehandel wurde eine spezielle Abteilung der französischen Wettbehörde geschaffen.

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Für Hersteller von Elektrogeräten: Muster für Informationspflichten nach dem neuen ElektroG

Sofern Sie Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG sind, haben Sie aufgrund der Novellierung des ElektroG gegenüber privaten Haushalten umfassende, neue Informationspflichten im Internet zu beachten.

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Muster für Informationspflichten nach dem neuen ElektroG: für Vertreiber von Elektrogeräten im Internet

Sofern Sie Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG sind, und Sie die neue Rücknahmepflicht für Vertreiber („400qm-Regelung“) trifft, haben Sie auf-grund der Novellierung des ElektroG gegenüber privaten Haushalten umfassende, neue Informationspflichten im Internet zu beachten.

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Shopping-Apps - Was gilt es in rechtlicher Hinsicht zu beachten?

Das Smartphone hat sich in den vergangenen Jahren zum omnipräsenten Begleiter entwickelt. Dass die Mobiltelefone neben den klassischen Funktionen mittlerweile auch die Möglichkeiten des Online-Shoppings von unterwegs eröffnen, ist nur die logische Konsequenz der Entwicklung. Ob neue Schuhe bei Zalando oder der aktuellste Bestseller bei Amazon, immer mehr Shopping Apps bieten dem Kunden die Möglichkeit auch mobil einfach und schnell einzukaufen. Das Potenzial der Apps erscheint unendlich. Doch was gilt es in rechtlicher Hinsicht zu beachten, wenn Produkte künftig auch über das Mobiltelefon vertrieben werden sollen?

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Überarbeitung der Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für die Niederlande

Änderungen im niederländischen Verbraucherrecht haben die IT-Recht Kanzlei veranlasst, die angebotenen AGB und die Widerrufsbelehrung für die Niederlande an die neue Rechtslage anzupassen. Gleichzeitig wurden alle Rechtstexte einer umfangreichen redaktionellen Überarbeitung unterzogen.

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Anpassung der Rechtstexte für Großbritannien an das neue britische Verbraucherkaufrecht und Recht zum Widerruf von B2C-Verträgen

Änderungen im britischen Verbraucherkaufrecht und Änderungen zum Wortlaut der Widerrufsbelehrung nach britischem Recht haben die IT-Recht Kanzlei aktuell veranlasst, ihre Rechtstexte für den E-Commerce in Großbritannien an die neue Rechtslage anzupassen. Gleichzeitig wurden die AGB und die Widerrufsbelehrung für Großbritannien redaktionell überarbeitet.

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Französischen Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei: auf den neusten Stand gebracht

Änderungen im französischen Verbraucherrecht haben die IT-Recht Kanzlei veranlasst, ihre französischen Rechtstexte für den Verkauf von Waren nach Frankreich an die neue Rechtslage anzupassen. Gleichzeitig wurden die AGB und die Datenschutzerklärung für Frankreich redaktionell überarbeitet.

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