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Wie ist der aktuelle Stand - sind Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnbar?

21.06.2019, 10:43 Uhr | Lesezeit: 6 min
Wie ist der aktuelle Stand - sind Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnbar?

Kaum ein Thema wird derzeit so heiß diskutiert wie die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnbar sind. Die Juristen sind sich hierüber äußerst uneinig, es existiert bereits unterschiedliche Rechtsprechung zu dieser Frage, auch die EU Kommission hat bereits eine Stellungnahme hierzu abgegeben. Zudem beschäftigt sich der Gesetzgeber gerade mit der Frage, ob die Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen generell ausgeschlossen werden soll. Wir geben einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand.

Die Rechtsprechung ist sich uneinig

Während die juristische Literatur bereits eine ganze Weile mit der Frage der wettbewerbsrechtlichen Ahndungsmöglichkeit beschäftigt hat, gibt es zu diesem Thema bereits eine Auswahl an Gerichtsentscheidungen. Auch die Rechtsprechung ist sich uneinig, inwiefern Datenschutzverstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich relevant und damit verfolgbar sind.

Übersicht des Rechtsprechungsstands zum Thema Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen:

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1. Folgende Gerichte haben entschieden, dass solche Verstöße wettbewerbsrechtlich relevant sind:

  • LG Würzburg (Beschl. V. 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18): Das LG Würzburg musste als erstes Gericht über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Nichteinhaltung der DSGVO entscheiden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen DSGVO-Verstöße zur Anwendung kommen dürfen.
  • OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17): Auch das OLG Hamburg vertrat die Ansicht, dass derartige Verstöße abmahnbar sein können, es komme allerdings konkret darauf an, ob die verletzte datenschutzrechtliche Vorschrift als Marktverhaltensregelung anzusehen ist.
  • LG Berlin (Beschl. v. 10.08.2018, Az.: 97 O 105/18): Argumentativ folgte das Gericht der Klägerseite mit der Argumentation der Erwägungsgründe 11 und 13 der DSGVO. Diese in Verbindung mit der Tatsache, dass Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits die „alten“ Datenschutzbestimmungen über die Vorschrift des § 13 TMG als Marktverhaltensregeln anerkannt haben, spreche dafür, dass vor dem Hintergrund der DSGVO erst recht Wettbewerbsrecht zur Anwendung komme.
  • OLG Naumburg (Urteile v. 07.11.2019, Az. 9 U 6/19 und 9 U 39/18): Wie das OLG Hamburg bejaht das OLG Naumburg einen wettbewerbsrechtlich abmahnbaren Verstoß, wenn die verletzte datenschutzrechltiche Norm als Marktverhaltensregelung anzusehen ist.
  • OLG Stuttgart(Urteil vom 27.02.2020, Az. 2 U 257/19): Das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2020, Az. 2 U 257/19) urteilte, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen und damit auch abmahnbar sind.

2. Die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen im Sinne der DSGVO verneint haben folgende Gerichte:

Stellungnahme der EU-Kommission zur Frage der Abmahnbarkeit?

Die EU-Kommission hatte bereits November 2018 eine Stellungnahme auf schriftliche Anfrage im Europäischen Parlament veröffentlicht. Die EU-Kommission äußerte sich im Rahmen der Stellungnahme dahingehend, dass die Rechtsbehelfe der sog. Betroffenen gemäß Art. 77ff. DSGVO abschließend seien.

Die Betroffenen könnten eine gemeinnützige Einrichtung beauftragen, ihre Rechte in ihrem Namen auszuüben. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine gemeinnützige Organisation, die ordnungsgemäß nach nationalem Recht gegründet wurde, öffentliche Interessen verfolgt und im Bereich des Datenschutzes tätig ist, unabhängig vom Mandat der betroffenen Person eine Beschwerde einreichen und ein Verfahren vor Gericht einleiten kann.

Leider ist auch diese Aussage der EU-Kommission wenig erhellend. Zwar könnte man hier den Schluss ziehen, dass das Regelungssystem der DSGVO abschließend (und damit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht möglich sind) ist. Allerdings bezieht sich die EU-Kommission in seiner Stellungnahme explizit auf die Betroffenenrechte und lässt gerade die Frage nach dem wettbewerbsrechtlichen Verfolgungs- und Sanktionssystem offen.

Verstoß gegen DSGVO ≠ Wettbewerbsverstoß: bald gesetzlich geregelt?

Das Bundeskabinett hat am 15.05.2019 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf zahlreiche Änderungen u.a. des Wettbewerbsrechts vor.

Hinweis: Wir haben uns im Online-Beitrag Gesetzesentwurf zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs - endlich Entlastung für Online-Händler? einmal intensiver mit den geplanten Gesetzesänderungen auseinander gesetzt!

Interessant dürfte die Vorschrift des geplanten § 13 Abs. 4 UWG-E sein. Hiernach sollen keine Abmahnkosten für eine Abmahnung eines Mitbewerbers (gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG-E) geltend gemacht werden können, wenn es sich um Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) handelt, sofern diese Datenschutzverstöße durch Kleinstunternehmen, gewisse kleine Unternehmen sowie vergleichbare Vereine handelt.

Hinweis der IT-Recht Kanzlei: Der Anspruch der qualifizierten Wirtschaftsvereine, der qualifizierten Einrichtungen sowie der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern auf die Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung bleibt durch die geplante Neuregelung allerdings unberührt. Das bedeutet, dass diese auch bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten oder Datenschutzverstößen weiterhin die Abmahnkosten erstattet verlangen könnten.

Problematisch ist bei der geplanten Regelung wiederum, dass keine Rechtssicherheit für den Abgemahnten besteht, da dieser im Falle einer Abmahnung nicht mit Sicherheit beurteilen kann, ob ein angerufenes Gericht im nachfolgenden Prozess von einem Fall einer „Informationspflichtverletzung“ ausgeht. Es ist durchaus vorstellbar, dass die Gerichte sich bei der Frage zu einzelnen Informations- und Kennzeichnungspflichten unterschiedlich positionieren werden. Vorstellbar wäre dann, dass für manche Verstöße im Gerichtsbezirk A eine Kostenerstattungspflicht bejaht wird, während im Gerichtsbezirk B ein Fall des § 13 Abs. 4 UWG-E angenommen (und damit ein Kostenerstattungsanspruch abgelehnt) würde.

Auch erscheint das Kriterium von „kleinen Unternehmen“ bzw. „Kleinstunternehmen“ (im Rahmen der Datenschutzverstöße) als untauglich, da auch hier eine Rechtsunsicherheit entstehen könnte, wann genau ein solcher Fall vorliegen soll. Auf der anderen Seite geht auch ein Abmahner ein erhebliches Risiko ein. Schätzt dieser den abgemahnten Verstoß nicht als "Informations- bzw. Kennzeichnungsverstoß" im Sinne der Vorschrift ein (und das Gericht nimmt dies allerdings sodann doch an), würde die ausgesprochene Abmahnung damit unzulässig werden und der Abgemahnte erhielte einen Gegenanspruch auf Kostenerstattung aus § 13 Abs. 5 UWG-E.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob die Gesetzesinitiative weiter erfolgreich verfolgt werden wird, um am Ende einen wertvollen Dienst für viele Website-Betreiber und Online-Händler zu leisten. Bis dahin ist der Boden für Abmahner unsicherer geworden, denn: Sollte ein Abmahner einen Datenschutzverstoß wettbewerbsrechtlich abmahnen, müsste im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens befürchtet werden, dass der Verstoß als nicht abmahnbar angesehen wird. Auch die neue (geplante) Gesetzeslage könnte dem Abmahner in die Parade fahren. Wir halten Sie weiter über das Thema der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen informiert!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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