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LG Berlin: DSGVO-Verstöße sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar

08.05.2019, 15:50 Uhr | Lesezeit: 6 min
LG Berlin: DSGVO-Verstöße sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar

Die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO gleichzeitig auch als Wettbewerbsverstoß anzusehen sind und dementsprechend abgemahnt werden können, ist nach wie vor umstritten. Die deutschen Gerichte sind sich bei kaum einer anderen Frage so uneins wie bei derjenigen, ob Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Es existiert mittlerweile für beide Meinungslager eine gewisse Anzahl von Gerichtsentscheidungen. Nunmehr gesellt sich das LG Berlin mit seiner Entscheidung hinzu und bejahte die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem heutigen Beitrag.

Der Frage der Fragen: Abmahnbarkeit ja oder nein?

Die Frage, ob die Vorschriften der DSGVO auch marktregelnde Funktion besitzen, bei Verstößen also das Wettbewerbsrecht anwendbar ist, wird bereits in den Erwägungsgründen zur DSGVO erwähnt. Danach wird ausdrücklich auch die Förderung des Wettbewerbs bezweckt. Nach einer Gegenansicht stellen die Vorschriften der DSGVO keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar.

Dies folge aus dem Schutzzweck der DSGVO. Sie stelle zwar durch eine Vereinheitlichung des Datenschutzrechts innerhalb der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen her, bezwecke damit aber nicht, wie es § 3a voraussetzt, den Schutz der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer.

Die Rechtsprechung ist sich nicht einig

Auch die Rechtsprechung ist sich nicht einig, inwiefern Datenschutzverstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich relevant und damit verfolgbar sind.

Folgende Gerichte haben entschieden, dass solche Verstöße wettbewerbsrechtlich relevant sind:

Die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen im Sinne der DSGVO verneint haben folgende Gerichte:

1

LG Berlin: Bejaht Abmahnbarkeit und erlässt einstweilige Verfügung

In einer einstweiligen Verfügungssache (Beschl. v. 10.08.2018, Az.: 97 O 105/18) gab das LG Berlin dem Antrag des Klägers statt. Dieser mahnte einen Mitbewerber ab. Unter anderem warf der Kläger seinem Mitbewerber vor, die in Art. 13 DSGVO geregelten erforderlichen Informationspflichten verletzt zu haben.

Der Kläger war der Ansicht, dass es sich bei den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO gleichzeitig um Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG handele. Der nach § 3a UWG erforderliche Marktbezug sei gegeben. Argumentativ stützte sich die Klägerseite insbesondere auf die Erwägungsgründe 11 und 13 der DSGVO. Dies in Verbindung mit der Tatsache, dass Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits die „alten“ Datenschutzbestimmungen über die Vorschrift des § 13 TMG als Marktverhaltensregeln anerkannt haben, spreche dafür, dass vor dem Hintergrund der DSGVO erst recht Wettbewerbsrecht zur Anwendung komme.

Das LG Berlin folgte der Begründung des Klägers, entschied antragsgemäß und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und Kostentragung. Anzumerken ist jedoch, dass dieser Beschluss ohne mündliche Verhandlung im einstweiligen Verfügungsfahren erlassen worden ist. Das LG Berlin scheint sich mit dieser Rechtsprechung auf die Seite der Abmahnbefürworter schlagen zu wollen.

Verstoß gegen DSGVO ≠ Wettbewerbsverstoß: bald gesetzlich geregelt?

Augenblicklich stehen sich zwei Meinungslager gegenüber, wenn es um die Frage geht, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Jedoch sind gesetzliche Maßnahmen durch die Unionsfraktion im Bundestag angekündigt worden, wonach missbräuchliche Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestoppt werden sollen.

Darüber hinaus hat auch der Freistaat Bayern einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung im Bundesrat eingebracht.

Nach dieser Gesetzesinitiative soll der bestehenden Vorschrift des § 3a UWG ein weiterer Satz hinzugefügt werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach der DSGVO zu verhindern:

Gesetzesvorschlag zur Ergänzung von § 3a UWG

Es bleibt auch hier abzuwarten, ob die Gesetzesinitiativen weiter erfolgreich verfolgt werden, um am Ende einen wertvollen Dienst für viele Website-Betreiber und Online-Händler zu leisten. Bis dahin ist der Boden für Abmahner unsicherer geworden, denn: Sollte ein Abmahner einen Datenschutzverstoß wettbewerbsrechtlich abmahnen, müsste im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens befürchtet werden, dass bis dahin gesetzlich festgeschrieben wird, dass derartige Verstöße gerade nicht abgemahnt werden können.

Wie sollten Online-Händler und Website-Betreiber nunmehr reagieren?

Nachdem die DSGVO seit dem 25.05.2018 Geltung beansprucht und sich die erste Aufregung gelegt hatte, ist es etwas stiller geworden um das Thema Datenschutz. Nachdem nun aber die ersten Gerichte mit wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu DSGVO-Verstößen beschäftigt sind, kann gerade keine Entwarnung gegeben werden! Dies umso mehr, als im vorstehenden Fall nun auch das LG Berlin augenscheinlich für die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen hält.

Online-Händler und Website-Betreiber sind mehr denn je aufgerufen, die Vorgaben der DSGVO umzusetzen, sofern das noch nicht geschehen ist.

Der Aktionsplan für Online-Händler und Website-Betreiber:

  • Wichtiger Schritt-1: Bringen Sie Ihre Datenschutzerklärung(en) für Ihre Homepage auf den neusten DSGVO-Stand;
  • Wichtiger Schritt-2: Bringen Sie Ihre Datenschutzerklärung(en) für Ihren Onlineshop auf den neusten DSGVO-Stand;
  • Überprüfen Sie, ob Sie die Vorgaben zum E-Mail-Marketing einhalten;
  • Kontaktformulare (bzw. die gesamte Internetseite, wenn ein Online-Shop vorliegt) sollten verschlüsselt werden;
  • Überprüfen Sie, ob Sie die Anforderungen an die Gewährleistung der Datensicherheit und datenschutzfreundlicher Voreinstellungen einhalten;
  • die Verwendung von (Standard-)Social-Media-Plugins sollte auf den Prüfstand gehoben werden;
  • bestehende Verträge zur Auftragsverarbeitung mit Dienstleistern sollten überprüft und ggfls. aktualisiert werden;

Die vorstehende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es sollen hiermit nur die wichtigsten Punkte aufgezeigt werden, die von Internetseitenbetreibern angegangen werden sollten.

Es ist an der Zeit zu handeln!

Mehr Informationen zum Thema "DSGVO und zu ergreifende Maßnahmen" finden Sie in unserem Beitrag.

Wir werden unsere Leser weiterhin auf dem Laufenden halten, wie sich die Rechtsprechung in Sachen Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen positionieren wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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