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Wie gehe ich gegen unlautere Marktplatz-Angebote effektiv ohne Abmahnung vor?

25.07.2022, 01:14 Uhr | Lesezeit: 15 min
Wie gehe ich gegen unlautere Marktplatz-Angebote effektiv ohne Abmahnung vor?

Deutsche Online-Händler kennen das Szenario nur zu gut: Auf Marktplätzen konkurrieren sie zuhauf mit unlauteren Angeboten von Verkäufern aus dem Ausland, insbesondere aus Fernost. Ob fehlende CE- oder Herstellerkennzeichnung, fehlende Compliance in Sachen ElektroG oder BattG oder nicht vorhandene Registrierung nach dem Verpackungsgesetz: Gerade Händler aus China müssen in der Praxis keinerlei Konsequenzen wegen derartiger Rechtsverstöße fürchten und drücken die Preise durch Ersparnis entsprechender Kosten. Doch wie können Händler, die sich hierdurch (zu Recht) benachteiligt fühlen, effektiv gegen solche Angebote vorgehen?

Worum geht es eigentlich?

Gerade auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy oder Kaufland existiert ein harter Preiskampf. Nur wer ein Produkt preislich mit am günstigsten anbietet, steht in Suchergebnissen und Rankings vorne mit dabei. Nur solche leicht auffindbaren Angebote werden gut abverkauft.

Der Verkäufer, der die Kosten für das Produkt geringhalten kann, tut sich natürlich leichter, entsprechend günstige Preis anbieten zu können. Wer sich als Händler Kostentreiber wie die Erfüllung von gesetzlichen Kennzeichnungspflichten oder die Registrierung nach dem ElektroG in rechtswidriger Weise erspart, kann günstigere Preise realisieren.

Gerade auf Marktplätzen tummeln sich tausende „China-Verkäufer“, die sich um die in Deutschland geltenden rechtlichen Vorgaben an ihre Produkte überhaupt nicht scheren.

Ein großes Ärgernis für rechtstreu handelnde deutsche Händler, die entsprechende Vorgaben schon deswegen einhalten, um nicht das Risiko einer teuren Abmahnung einzugehen bzw. von deutschen Behörden auf horrende Bußgelder in Anspruch genommen zu werden.

Selbstverständlich gelten die strengen europäischen bzw. deutschen gesetzlichen Vorgaben in Sachen auch für China-Händler, die in Deutschland ihre Waren verkaufen.

Doch in der Praxis bleiben Verstöße meist folgenlos, da das Vorgehen seitens Mitbewerbern (etwa im Abmahnungswege) an der Rechtsdurchsetzung scheitert und auch Behörden in aller Regel nicht gegen Händler mit Sitz außerhalb der EU vorgehen.

Mit anderen Worten: Händler mit Sitz außerhalb der EU haben kaum etwas zu befürchten, wenn diese sich nicht an produktspezifische Vorgaben wie etwa die der CE-Kennzeichnung oder Registrierung nach dem ElektroG halten.

Massive wirtschaftliche Nachteile für deutsche Händler

Dadurch entstehen rechtstreuen, deutschen Händlern, die in Konkurrenz zu entsprechenden China-Händlern stehen dauerhaft erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Dem Interessenten bzw. Käufer sind entsprechende gesetzliche Vorgaben meist unbekannt oder ggf. deren Einhaltung durch den Verkäufer sogar gleichgültig.

Gekauft wird von einer breiten Käuferschicht in erster Linie nach dem Preiskriterium. Dies gilt bei Plattformangeboten umso mehr, als dort durch entsprechende Sortierung bzw. Filter vergleichbare Angebote direkt nach Preis geordnet angezeigt werden können und oft gar nicht so leicht erkennbar ist, dass man einen Vertrag mit einem China-Händler schließt.

Wer sich als Händler dann lästige Abgaben wie z.B. für die Abgaben nach dem Elektro- oder Verpackungsgesetz erspart, kann vergleichbare Waren ohne Weiteres günstiger anbieten als ein entsprechend rechtstreu agierender Verkäufer.

Dadurch verschaffen sich solche Verkäufer unlautere Vorteile beim Absatz ihrer Waren, da die Nachfrage aufgrund des geringeren Preises deutlich höher ausfällt.

Die derzeit hohe Inflation wird die Problematik vermutlich weiter verschärfen, da Verbraucher dadurch noch mehr gezwungen sind, auf ihre Ausgaben zu achten.

Direktes Vorgehen gegen Verkäufer aus dem Ausland meist sinnlos

Selbstverständlich kann ein entsprechend benachteiligter deutscher Händler in der Theorie ohne Weiteres wettbewerbsrechtlich gegen entsprechende Sünder vorgehen.

Verstöße gegen Registrierungspflichten z.B. nach dem ElektroG oder dem Verpackungsgesetz sowie die Nichterfüllung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten wie etwa der CE-Kennzeichnung stellen ohne Zweifel abmahnbare Wettbewerbsverstöße dar. Entsprechende Waren sind dann in Deutschland gar nicht verkehrsfähig und dürften damit gar nicht auf den Markt gelangen.

Zudem sind solche Produkte dann nicht nur nicht verkehrsfähig, sondern in vielen Fällen auch gefährlich für den Verbraucher, weil diese grundlegende Sicherheitsvorgaben gar nicht erfüllen.

Mitbewerber können damit in der Theorie von rechtsuntreuen Verkäufern Beseitigung sowie Unterlassung der Verstöße und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verlangen.

Doch in der Praxis scheitern entsprechende Vorhaben meist.

Zum einen bestehen nicht selten schon Probleme bei der Zustellung von Abmahnschreiben oder die Verkäufer ziehen sich auf den Standpunkt zurück, gar nicht der deutschen Sprache mächtig zu sein. Wird dann ein gerichtlicher Titel erwirkt, ziehen sich die Probleme in den Bereich deren korrekter Zustellung im Ausland und notwendiger, teurer Übersetzungen von Titeln.

Dazu besteht immer ein erhebliches Risiko, dass die Kosten von außergerichtlicher- und gerichtlicher Rechtsverfolgung schlicht nicht realisiert werden können, der gegen den Verletzer vorgehende Händler also voraussichtlich selbst darauf sitzen bleibt.

Wer als deutscher Händler gegen einen nicht in der EU ansässigen Mitbewerber wettbewerbsrechtlich vorgehen möchte, hat also meist sehr schlechte Karten.

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Anderer Adressat: Vorgehen gegen Plattformbetreiber

Markplatzbetreiber verdienen ganz erheblich auch an solchen rechtsverletzenden Angeboten. Im Regelfall erfolgt seitens des Marktplatzes keine Prüfung, ob es sich bei angebotenen Artikeln auch um verkehrsfähige Ware handelt.

Bei Feststellung eines Rechtsverstoßes auf einer Verkaufsplattform wie Amazon oder eBay bietet es sich daher an, direkt den Betreiber des Marktplatzes zu kontaktieren, diesen vom konkreten Verstoß in Kenntnis zu setzen und eine Beseitigung des rechtsverletzenden Angebots zu verlangen.

Wenngleich in Deutschland konkrete, direkte Anspruchsgrundlagen gegen die Betreiber von Marktplätzen seitens der verletzten Mitbewerber (noch) Mangelware sind, hat die Rechtsprechung inzwischen Hilfsmittel herausgebildet, die eine erfolgreiche direkte Inanspruchnahme des jeweiligen Marktplatzbetreibers nicht mehr ausschließen.

Prägend ist hierbei etwa das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.06.2021, Az.: 6 U 244/19).

Der Senat hat dabei entschieden, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes, wenn er auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist, das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (im Rahmen des sog. "notice and take down"-Verfahrens). Ferner entschied das OLG, dass der Betreiber – jedenfalls wenn es um verletzte Produktsicherheitsvorschriften geht – auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen seitens des beanstandeten Verkäufers kommt.

Andere Händler können die bestehende Verpflichtung des Betreibers zur Verhinderung weiterer gleichgelagerter Verstöße im Wege eines Unterlassungsanspruchs direkt gegenüber dem Betreiber durchsetzen.

Konkret ging es im Streitfall um den Marktplatz eBay.de. Dort bot ein gewerblicher Verkäufer mit Sitz in der Volksrepublik China Schwimmscheiben an, die nach europäischem Recht als persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu qualifizieren sind. PSA unterfällt nach der PSA-Verordnung (VO (EU) 2016/425) der CE-Kennzeichnungspflicht.

Als Verbraucherprodukt müssen zudem Name und Anschrift des Herstellers auf den Schwimmscheiben angebracht sein, was § 6 ProdSG vorschreibt.

Auf dem Produkt befand sich weder eine CE-Kennzeichnung, noch der Name und die Anschrift des Herstellers.

Ein ebenfalls Schwimmscheiben vertreibender Händler verklagte den Betreiber von eBay.de zunächst vor dem LG Frankfurt am Main und verfolgte sein Anliegen nach der wenig erfolgreich verlaufenden ersten Instanz in der Berufungsinstanz vor dem OLG Frankfurt am Main weiter.

Mit seiner Berufung hatte der klagende Händler dann weitgehend Erfolg.

Das eigentlich Wegweisende an dieser Entscheidung ist, dass die Richter dem klagenden Händler einen direkten, wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Plattformbetreiber von eBay.de zusprachen.

Dafür ist ein Wettbewerbsverhältnis erforderlich, welches im Normalfall nur zwischen im selben Segment tätigen Händlern oder Herstellern besteht. Da eBay.de aber selbst gar nicht verkauft, sondern lediglich dritten Verkäufern die technische Plattform stellt, dort Verkäufe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abzuwickeln, ist ein solches auf den ersten Blick nur schwer zu bejahen.

Das OLG Frankfurt argumentierte, dass eBay.de durch das Bereitstellen des Markplatzes fremden Wettbewerb fördert, nämlich den der auf der Plattform tätigen Händler (hier eben des Chinesen):

„Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) . Es kann offen bleiben, ob die Parteien des Rechtsstreits - auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen - in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehen (…). Jedenfalls fördert die Beklagte durch das Bereitstellen ihres Internet-Marktplatzes eBay fremden Wettbewerb, namentlich den Produktabsatz der auf der Plattform tätigen Händler (…). Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs, muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (…) Der betroffene Mitbewerber ist dann nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, gegen den Förderer vorzugehen. Zwischen der Klägerin und den auf eBay tätigen Drittanbietern, die dort Schwimmhilfen vertreiben, besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Sie bieten austauschbare Leistungen an.“

Nicht nur die Entscheidung in der Sache, sondern auch der Umstand, dass das OLG die Revision nicht zugelassen hat, dürfte eBay.de gar nicht schmecken.

Aber auch alle anderen Plattformbetreiber werden sich künftig warm anziehen müssen, was Begehrlichkeiten wegen unlauterer Angebote nicht verkehrsfähiger Waren durch China-Verkäufer geschädigter Händler angeht.

Musterformulierung für eine Beschwerde beim Marktplatzbetreiber

„Wie bekomme ich diese geschäftsschädigenden Angebote von China-Verkäufern weg“ – diese Frage stellen uns unsere Mandanten sehr häufig.

Wer gegen rechtsverletzende Angebote von Drittstaat-Verkäufern vorgehen möchte bzw. einfach nicht als „Abmahner“ aktiv auftreten möchte, der sollte sich direkt an den jeweiligen Marktplatzbetreiber wenden und diesem vom Verstoß in Kenntnis setzen und eine Entfernung des Angebots fordern.

Für unsere Update-Service-Mandanten stellen wir nachfolgend gerne ein Musterschreiben zur Verfügung, mittels dessen „gängige“ Verstöße in Sachen Produktkennzeichnung und -registrierung beim Marktplatzbetreiber gerügt werden können.

Auf diesem Wege kann in vielen Fällen auch ohne kostenpflichtige Einschaltung eines Rechtsanwalts das Ziel erreicht werden, das unlautere und geschäftsschädigende Angebot des rechtsverletzenden Verkäufers entfernt zu bekommen.

Das Schreiben sollte direkt postalisch an die Geschäftsführung des jeweiligen Marktplatzbetreibers adressiert oder per Fax übermittelt werden. Zusätzlich bietet sich auch eine Übermittlung per Email an bzw. über entsprechende Formularseiten des jeweiligen Marktplatzbetreibers. Dazu kann eine Suchmaschinensuche mit den Begriffen „Meldung Rechtsverletzung [Name des Marktplatzes]“ hilfreich sein.

Das Beschwerdeschreiben kann wie folgt gestaltet werden:

IT-Recht Kanzlei

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Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Anwaltliche Beratung empfehlenswert

Bitte beachten Sie, dass unser Musterschreiben nur eine Orientierung bieten kann, aber eine fundierte Rechtsberatung, ob tatsächlich ein rechtsverletzender Zustand besteht nicht ersetzen kann.

Hier gilt zu beachten, dass eine unbegründete Meldung bei einem Marktplatz auch zu Regressansprüchen führen kann, etwa hinsichtlich eines Umsatzausfalls, wird das Listing gesperrt bzw. beendet. Dies gilt insbesondere bei vorsätzlich falschem „Anschwärzen“ eines Mitbewerbers.

Der Beschwerdeführer sollte daher sicherstellen, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich gegeben ist und diese im Streitfall von ihm auch nachgewiesen werden kann.

Die gesetzlichen Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten stellen komplexe rechtliche Vorgaben auf. Insbesondere existieren zahlreiche Ausnahmen und auch die tatsächliche Recherche, etwa ob eine ausreichende Registrierung besteht oder nicht, ist manchmal nicht trivial.

Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten!

Bei vermuteten Defiziten muss in jedem Fall ein Testkauf des verdächtigen Produkts erfolgen, um im Zweifel entsprechende Nachweise führen zu können.

Fazit:

Rechtsverletzende Angebote von Chinaverkäufern sind extrem ärgerlich und geschäftsschädigend.

Ein direktes juristisches Vorgehen gegen den rechtsverletzenden Verkäufer, etwa im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist in der Praxis wenig erfolgsversprechend, sitzt dieser (wie so oft der Fall) nicht in der EU.

Hier erscheint es sinnvoller – erfolgt der Verkauf über einen Markplatz – direkt den Marktplatzbetreiber von dem Rechtsverstoß in Kenntnis zu setzen und zur Mitwirkung bei dessen Beseitigung durch Entfernung des Angebots aufzufordern.

So kann erreicht werden, dass die geschäftsschädigenden Zustände effektiv beseitigt werden. Der sich wehrende Verkäufer wird zudem nicht Abmahnkosten belastet, die er sonst vorschießen müsste in der Hoffnung auf eine Erstattung durch Rechtsverletzung.

Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt eröffnet geschädigten Händlern neue Möglichkeiten.

Aber auch für den Fall, dass ein Händler nicht namentlich als Beschwerdeführer gegenüber dem Verletzer in Erscheinung treten möchte bzw. eine „Retourkutsche“ befürchtet, mag sich diese Vorgehensweise anbieten – dann auch gegenüber eigentlich juristisch greifbaren Verkäufern mit Sitz in Deutschland bzw. der EU.

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