Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung des WIWE Schutzverbands zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland vor, vertreten durch die Kanzlei Rosskothen Haberlander. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben. Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lesen Sie mehr zur Abmahnung des WIWE Schutzverbands zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was wird in der Abmahnung des WIWE Schutzverbands zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland konkret vorgeworfen?
- 2. Was wird vom WIWE Schutzverband zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland gefordert?
- 3. Was halten wir von der Abmahnung?
- 4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?
1. Was wird in der Abmahnung des WIWE Schutzverbands zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland konkret vorgeworfen?
In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vorgeworfen. Konkret wird folgendes moniert:
- unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln
- gerügter Verstoß auf: Onlineshop
- Stand: 04/2017
2. Was wird vom WIWE Schutzverband zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland gefordert?
Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:
- Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung;
- Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.618,30 Euro netto
- Zahlung von Testkaufkosten in Höhe von 142,08 Euro
Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.
3. Was halten wir von der Abmahnung?
Wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen sollte, sollte hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung des WIWE Schutzverbands zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland sollte unter anderem folgendes geprüft werden:
- Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
- Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
- Wann wurde die Handlung begangen?
Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!
4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?
In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
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