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Verkauf von Spielzeug

Allgemeine Pflichten der Hersteller

Allgemeine Pflichten der Hersteller

Frage: Welche allgemeinen Pflichten haben Hersteller vor dem Inverkehrbringen von Spielzeug?

Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, sind seine Pflichten zum Teil
weitergehender als die der anderen Wirtschaftsakteure. Die allgemeinen Pflichten der Hersteller werden in § 3 - 2. ProdSV wie folgt aufgeführt:

  • Einhaltung allgemeiner Sicherheitsanforderungen
  • Einhaltung besonderer Sicherheitsanforderungen
  • Erstellung der technischen Unterlagen
  • Durchführung der Sicherheitsbewertung
  • Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens
  • Aufbewahrung der technischen Unterlagen und der EG-Konformitätserklärung
  • Besondere Anforderungen bei der Serienfertigung
  • Reaktionspflichten bei möglichen Risiken der Spielzeuge

Frage: Welche allgemeinen Sicherheitsanforderungen haben Hersteller zu beachten?

§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 - 2. ProdSV legt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest, die für Risiken gelten, die von Spielzeugen ausgehen, die nicht von einer besonderen Sicherheitsanforderung abgedeckt werden. Die allgemeine Sicherheitsanforderung kann als rechtliche Grundlage für Maßnahmen gegen Spielzeug dienen, das Risiken beinhaltet, die nicht von einer besonderen Sicherheitsanforderung abgedeckt werden.

Ein entsprechendes Beispiel war das vor ein paar Jahren festgestellte Risiko durch bestimmte starke Magnete, die beim Verschlucken Darmverletzungen verursachen konnten. Als dieses von Magnetspielzeug ausgehende Risiko 2007 erkannt wurde, enthielt die Richtlinie 88/378/EWG keine besondere Sicherheitsanforderung, die sich auf das Risiko derartiger Darmverletzungen bezog, und auch die Spielzeugnorm EN 71 enthielt zu diesem Zeitpunkt keine entsprechenden technischen Anforderungen. Daher wurde die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 88/378/EWG als Rechtsgrundlage dafür verwendet, einige gefährliche Magnetspielzeuge vom Markt zu nehmen. Anschließend wurde eine Norm erarbeitet, um die Sicherheit von Magnetspielzeug sicherzustellen, siehe EN 71-1:2005+A8:2009.

Im Einzelnen:

1. Keine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter

Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf gemäß § 3 Abs. 2 - 2. ProdSV bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden.

Es genügt also nicht, dass das Spielzeug sicher ist, wenn es wie vom Hersteller vorgesehen verwendet wird, sondern es muss auch dann sicher sein, wenn es auf eine vorhersehbare Weise gebraucht wird.

Bei der Beurteilung der Frage, was als vorhersehbar angesehen werden kann, muss das Verhalten von Kindern berücksichtigt werden, die normalerweise nicht die gleiche Vorsicht walten lassen wie der durchschnittliche erwachsene Benutzer. Wenn eine Gefährdung durch entsprechende Gestaltung oder Schutzvorkehrungen nicht hinreichend minimiert werden kann, könnte das Restrisiko durch produktrelevante Informationen für die Aufsichtspersonen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit zur Bewältigung der Restrisiken eingeschränkt werden. Nach anerkannten Methoden der Risikobewertung sollten Informationen für Aufsichtspersonen oder das Fehlen einer Unfallgeschichte keinen Ersatz für eine verbesserte Gestaltung darstellen.

Unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern muss auch eine missbräuchliche Verwendung des Spielzeugs in gewissem Umfang als vorhersehbarer Gebrauch in Betracht gezogen und daher beim Entwurf und bei der Herstellung des Spielzeugs berücksichtigt werden. Beispielsweise werden Kinder eine Rutsche nicht nur verwenden, um auf dem Rücken herunterzurutschen, sondern auch, um seitlich hinaufzuklettern oder kopfüber hinunterzurutschen. Die Richtlinie 88/378/EWG verwendete in diesem Zusammenhang den Begriff „übliches Verhalten (von Kindern)“; dieser Begriff wurde jedoch geändert, da er Probleme bei der Auslegung des Begriffs „normal“ aufgeworfen hatte. Es muss jedoch betont werden, dass dieses Wort nicht mit der Absicht ausgetauscht wurde, den Umfang der allgemeinen Sicherheitsanforderung in wesentlichem Maße zu ändern.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

2. Besondere Berücksichtigung der Fähigkeiten der Benutzer bei bestimmten Spielzeugen

Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen bestimmt ist.

Spielzeug muss zwar sicher sein, es wird aber auch anerkannt, dass es keine völlige Risikolosigkeit gibt und dass ein vertretbares Risiko in den Fällen zugestanden werden muss, in denen sich das Risiko durch konstruktive Maßnahmen oder Sicherheitsvorrichtungen nicht vollständig ausschließen lässt. Anders ausgedrückt: einige Spielzeuge sind mit inhärenten Gefahren - Ursachen potenzieller Schäden - verbunden, die nicht vollständig beseitigt werden können. Beispielsweise kann nicht gefordert werden, dass es unmöglich sein muss, von einer bestimmten Schaukel herunterzufallen. Dieses Risiko muss aber auf ein annehmbares Maß vermindert werden. Der Hersteller hat auch nicht die Möglichkeit, die Gestaltung der Bodenfläche unter der Schaukel in einem Privatgarten so zu beeinflussen, dass Kopfverletzungen ausgeschlossen werden; daher sollten vielmehr Informationen zu einer geeigneten Bodengestaltung geliefert werden. Bei der Beurteilung, welches Maß an Risiko vertretbar ist, müssen die Fähigkeiten der Benutzer sowie ggf. der sie Beaufsichtigenden berücksichtigt werden - Quelle: Erläuternde Leitlinien zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

3. Etiketten und beiligende Gebrauchsanleitung

Die auf dem Spielzeug gemäß § 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen sind, sowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, aufmerksam machen.

Die Anleitung bildet einen wesentlichen Bestandteil des Sicherheitskonzepts für das Spielzeug. Sie liefert Informationen, um ein unvertretbares Risiko für den Benutzer, eine Beschädigung des Spielzeugs und Funktionsstörungen oder eine unzureichende Funktion zu vermeiden, sie ist jedoch nicht als Ausgleich für Gestaltungsmängel vorgesehen. Eine dem Spielzeug beiliegende Gebrauchsanleitung soll die Benutzer oder
Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen. Immanente Sicherheit, die keine weiteren Maßnahmen erfordert, ist jedoch die wirksamste Form der Unfallvermeidung.

Wenn eine Gefährdung nicht durch geeignete Gestaltung oder Schutzvorkehrungen hinreichend minimiert werden kann, müssen die Hersteller prüfen, ob das Restrisiko nicht durch produktrelevante Informationen für die Aufsichtspersonen, unter Berücksichtigung der Fähigkeit dieser Aufsichtspersonen zur Bewältigung der Restrisiken, eingeschränkt werden kann. Nach anerkannten Methoden der Risikobewertung (z. B. ISO EN 14121-1) sind Informationen für Aufsichtspersonen oder fehlende Berichte über bereits eingetretene
Unfälle kein Anlass, von einer besseren Gestaltung abzusehen, wenn ein unvertretbares Risiko als gegeben betrachtet wird. Die Hersteller sollen den Verbrauchern die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, damit sie die mit der Verwendung eines Spielzeugs während des gesamten normalen oder vernünftigerweise zu erwartenden Verwendungszeitraums verbundenen Gefahren bewerten können, wenn diese Risiken für den Benutzer oder die jeweilige Aufsichtsperson nicht unmittelbar zu erkennen sind. Hierzu gehören auch Informationen über die zur Vermeidung von Risiken zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen. Wenn unterschiedliche Gefährdungen bestehen, ist zumindest auf eine der Hauptgefahren hinzuweisen.

Gemäß § 14 - 2. ProdSV ist eine Risiko-/Gefahrenbewertung durchzuführen, um die Risiken/Gefahren eines Spielzeugs zu ermitteln. Das Spielzeug ist so zu gestalten, dass möglichst viele Gefahren beseitigt werden oder dass das Restrisiko auf ein vertretbares Maß minimiert wird. Die Restrisiken sind durch geeignete Warnhinweise und/oder eine entsprechende Gebrauchsanleitung zu erläutern. Beispielsweise kann das mit Wasserspielzeug verbundene Risiko des Ertrinkens durch die Gestaltung des Spielzeugs nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Daher sollten Aufsichtspersonen darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Spielzeug nur in flachem Wasser und unter Aufsicht eines Erwachsenen verwendet werden darf. Ballons aus Latex müssen mit einem Warnhinweis versehen sein, dass Kinder unter 8 Jahren beaufsichtigt werden müssen und defekte Ballons zu entsorgen sind. Aktivitätsspielzeuge sind mit
einem Warnhinweis zu versehen, dass sie nur zur privaten Nutzung vorgesehen sind, …

Beispiele für Anleitungen und Sicherheitsinformationen sind den harmonisierten Normen zu entnehmen, z. B. „Nur in einem Haushaltskühlschrank kühlen“; „Nicht ins Gefrierfach legen“ oder „Wegen langer Haare ungeeignet für Kinder unter 10 Monaten“. Auch bei Projektilen und Spielzeug mit gefährlichen scharfen Funktionskanten und -spitzen sind Sicherheitsinformationen anzugeben.

Weitere Informationen zur Risikobewertung sind in den Leitlinien zu den technischen Unterlagen und weiteren relevanten Dokumenten zu finden (ISO Guide 51, ISO EN 14121-1, CEN TR 13387 usw.).

Anmerkung: Es besteht Einigkeit dahingehend, dass ein Verbot von kleinen Teilen in für Kinder über 3 Jahren vorgesehenen Spielzeugen nicht gerechtfertigt ist, obwohl diese Erstickungsunfälle verursachen können. Daher wird der altersbezogene Warnhinweis „nicht geeignet…“ für die Spielzeuge in der Grauzone akzeptiert, obwohl es theoretisch möglich wäre, diese Gefahr zu begrenzen, indem überhaupt keine kleinen Teile in Spielzeug zugelassen werden. Bei Spielzeug, das bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden kann, untersagt die Spielzeugsicherheitsrichtlinie jedoch unabhängig vom Alter des Kindes jegliche abnehmbaren oder lösbaren Kleinteilen, siehe Absatz 11.1.6 Nummer 4 Buchstabe d.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

4. Sicherheitsanforderungen während vorhersehbarer und normaler Gebrauchsdauer

Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss gemäß § 10 Abs. 4 - 2. ProdSV die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während seiner vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.

Anders ausgedrückt, ist es nicht ausreichend, dass ein Spielzeug sicher ist, wenn es in Verkehr gebracht oder an den Verbraucher verkauft wird, sondern die Sicherheitsanforderungen müssen während seiner gesamten vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllt werden.

Frage: Welche besonderen Sicherheitsanforderungen haben Hersteller zu beachten?

Hersteller haben gemäß § 3 Abs. 1 - 2. ProdSV i.V.m. Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG folgende besonderen Sicherheitsanforderungen zu beachten:

I. Physikalische und mechanische Eigenschaften

1. Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder Verformung das Risiko von Körperverletzungen entsteht.

Diese Anforderung wird in der EN 71-1:2005+A8:2009 Nummer 4.15.1.3; 4.15.1.4; 4.15.3; 4.15.4; 4.15.5.3; 4.15.5.4; 4.15 und 4.16 sowie in EN 71-8:200 (einschl. Änderung 1): 4.1; 4.2; 4.4; 4.5 und 4.6 sowie 4.8 erörtert.

2. Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko von Verletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.

Diese Anforderung wird in der EN 71-1:2005+A8:2009 Nummern: 4.5; 4.7; 4.8; 4.9; 4.10.2, 4.14.2; 4.15.1.3; 4.15.5.7; 4.17.1; 4.17.2; 4.17.3; 4.17.4; (4.18); 5.1; 5.2; 5 und 4; 5.7 (oder 4.14; 4.15; 4.17) sowie in EN 71-8:2003 (einschl. Änderung 1): 4.1.3; 4.1.4; 4.3.2 und 5.3 behandelt.

3. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein Risiko bzw. nur das geringstmögliche Risiko birgt, das grundsätzlich mit der Verwendung des Spielzeugs durch die Bewegung bestimmter Teile verbunden ist.

Beispielsweise könnten zusammenklappbare Roller Verletzungen durch Einklemmen der Finger verursachen, aber dieses Risiko muss so berücksichtigt werden, dass es auf das geringstmögliche Maß reduziert wird.

Diese Anforderung wird in der EN 71-1:2005+A8:2009 Nummern 4.10; 4.15.1.6; 4.15.5.4 behandelt. Auch einige Festigkeitsprüfungen beziehen sich auf das „Quetschen“, z. B. 4.15.1.3; EN 71-8:2003 (einschl. Änderung 1): 4.3.1; 5.3.

4. a) Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko der Strangulation ausschließen.

Dies ist besonders wichtig bei Spielzeugen mit Seilen oder Schnüren, die das Risiko einer Strangulation bergen könnten. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Anforderung, da keine Altersgruppe angegeben ist,
für alle Spielzeuge unabhängig von der vorgesehenen Altersgruppe gilt, während Nummer 4 Buchstabe d nur für die in dieser Nummer genannten Spielzeuge gilt. Diese Anforderung wird in der EN 71-1:2005+A8:2009 Nummer: 5.4 sowie in EN 71-8:2003 (einschl. Änderung 1): 4.3; 4.6 behandelt.

4 b) Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko des Erstickens ausschließen, die durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums entsteht.

Beispielsweise könnte eine dünne Plastikfolie, die über Mund und Nase gelegt wird, dieses Risiko einer externen Unterbrechung des Atemluftstroms verursachen. Da keine Altersgruppe angegeben ist, gilt diese Anforderung für alle Spielzeuge unabhängig von der vorgesehenen Altersgruppe. Warnhinweise sind nicht
ausreichend, um dieser Gefahr zu begegnen. Ein weiteres Beispiel ist ein halbkugelförmiges Spielzeug, das einen luftdichten Verschluss über Mund und Nase bildet. Für solche Spielzeuge, die für Kinder über 3 Jahren vorgesehen sind, wird derzeit ein Warnhinweis als ausreichend zur Minimierung der Gefahr angesehen. Diese Anforderung wird in der EN 71-1:2005+A8:2009 Nummern 4.14; 5.3; 5.12 und 6 behandelt.

4 c) Spielzeuge und Teile davon dürfen keine Abmessungen aufweisen, die das Risiko des Erstickens durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch Blockierung der inneren Atemwege durch Gegenstände beinhalten, die sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.

Diese Anforderung, die in der Richtlinie 88/378 nicht vorhanden war, bezieht sich auf Produkte wie Saugnäpfe, Ballons und kleine Kugeln. Diese Anforderung wird in der EN 71-1:2005+A8:2009 Nummer 4.2; 4.6; 4.12; 4.17.1; 4.22; 5.1; 5.2; 5.10; 5.11; 5.13 behandelt.

d) Spielzeug, das offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile.

e) Bei der Verpackung, in der Spielzeug in den Einzelhandel gelangt, muss das Risiko der Strangulation oder des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen sein.
f) In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss mit einer eigenen Verpackung versehen sein. Diese Verpackung muss in ihrem Lieferzustand so groß sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden kann.
g) Spielzeugverpackungen gemäß den Buchstaben e und f, die kugelförmig, eiförmig oder ellipsenförmig sind, sowie abnehmbare Teile solcher Verpackungen oder von zylinderförmigen Spielzeugverpackungen mit abgerundeten Enden müssen solche Abmessungen aufweisen, dass es nicht zu einer Blockierung der Atemwege kommen kann, indem sie sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.
h) Spielzeug, das mit einem Lebensmittel so verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen.

5. Wasserspielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.

6. Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für den Benutzer bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzer leicht von innen öffnen können.

7. Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne das Risiko, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne das Risiko sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können.
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von elektrisch angetriebenen Aufsitzfahrzeugen muss so beschränkt werden, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.

8. Form und Aufbau von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht.

9. Spielzeug ist so herzustellen, dass
a) die höchste und niedrigste Temperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verletzung verursacht, und
b) Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen — soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist — Verbrennungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.

10. Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, ist in Bezug auf die Höchstwerte der durch dieses Spielzeug verursachten Impulsgeräusche und Dauergeräusche so zu gestalten und herzustellen, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet.

11. Aktivitätsspielzeug ist so herzustellen, dass das Risiko des Quetschens oder Einklemmens von Körperteilen oder des Einklemmens von Kleidungsstücken sowie das Risiko von Stürzen und Stößen und das Risiko des Ertrinkens so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere ist jede Oberfläche eines derartigen Spielzeugs, auf der ein Kind oder mehrere Kinder spielen können, so zu gestalten, dass sie das Gewicht dieser Kinder tragen kann.

II. Entzündbarkeit

1. Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen. Es muss daher aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer.
b) Sie sind schwer entzündbar (d. h. die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht).
c) Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers.
d) Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie so gestaltet, dass sie den Abbrand mechanisch verlangsamen.
Solche brennbaren Materialien dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendeten Materialien darstellen.

2. Spielzeug, das aufgrund von für seinen Gebrauch notwendigen Eigenschaften Stoffe oder Gemische enthält, die die Kriterien für die Einstufung nach Anlage B Abschnitt 1 erfüllen, insbesondere Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modelliermassen für Plastik oder Keramik, E-Maillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die bei Verlust nicht entzündbarer Bestandteile entzündbar werden können.

3. Spielzeug außer Amorces darf bei Gebrauch gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten.

4. Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten:
a) die in vermischtem Zustand entweder durch chemische Reaktionen oder Erhitzung explodieren können;
b) die durch Vermischung mit oxidierenden (brandfördernden) Stoffen explodieren können oder
c) die flüchtige und an der Luft entzündbare Verbindungen enthalten, die ein entzündbares oder explosives Gemisch mit Luft bilden können.

III. Chemische Eigenschaften

1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es bei Gebrauch gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 die menschliche Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es besteht, nicht schädigen kann.
Spielzeug muss den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische entsprechen.

2. Spielzeug, bei dem es sich selbst um Stoffe oder Gemische handelt, muss auch der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [1], der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen [2] und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen [3] — soweit anwendbar — in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische entsprechen.

3. Unbeschadet der geltenden Einschränkungen gemäß Nummer 1 zweiter Absatz dürfen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

4. Abweichend von Nummer 3 dürfen Stoffe oder Gemische, die als CMR der in Anlage B Abschnitt 3 genannten Kategorien eingestuft sind, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten unter mindestens einer der folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
a) Diese Stoffe und Gemische sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die den einschlägigen Konzentrationen entsprechen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt wurden, auf die in Anlage B Abschnitt 2 für die Einstufung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, verwiesen wird, oder die kleiner sind als diese;
b) diese Stoffe und Gemische sind in keiner Form für Kinder zugänglich, auch nicht durch Einatmen, wenn das Spielzeug wie in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 angegeben benutzt wird;
c) es wurde eine Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 3 getroffen, den Stoff oder das Gemisch sowie dessen Verwendung zuzulassen, und der betreffende Stoff oder das Gemisch und die erlaubten Verwendungen wurden in Anlage A aufgeführt.
Eine solche Entscheidung kann unter folgenden Voraussetzungen getroffen werden:
i) Der zuständige wissenschaftliche Ausschuss hat die Verwendung des Stoffs oder des betreffenden Gemischs geprüft und insbesondere im Hinblick auf eine Exposition als sicher bewertet;
ii) es gibt einer dokumentierten Analyse der Alternativen zufolge keine geeigneten Alternativstoffe oder -gemische, und
iii) die Verwendung des Stoffes oder des Gemischs in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten.
Die Kommission beauftragt den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss mit einer Neubewertung dieser Stoffe oder Gemische, sobald Sicherheitsbedenken auftreten, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach dem Datum, an dem die Entscheidung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 getroffen wurde.

5. Abweichend von Nummer 3 dürfen Stoffe oder Gemische, die als CMR der in Anlage B Abschnitt 4 genannten Kategorien eingestuft sind, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
a) Diese Stoffe und Gemische sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die den einschlägigen Konzentrationen entsprechen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt wurden, auf die in Anlage B Abschnitt 2 für die Einstufung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, verwiesen wird, oder die kleiner sind als diese; oder
b) diese Stoffe und Gemische sind in keiner Form für Kinder zugänglich, auch nicht durch Einatmen, wenn das Spielzeug wie in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 angegeben benutzt wird; oder
c) es wurde eine Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 3 getroffen, den Stoff oder das Gemisch sowie dessen Verwendung zuzulassen, und der betreffende Stoff oder das Gemisch und die erlaubten Verwendungen wurden in Anlage A aufgeführt.
Eine solche Entscheidung kann unter folgenden Voraussetzungen getroffen werden:
i) Der zuständige wissenschaftliche Ausschuss hat die Verwendung des Stoffs oder des betreffenden Gemischs geprüft und insbesondere im Hinblick auf eine Exposition als sicher bewertet; und
ii) die Verwendung des Stoffes oder des Gemischs in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten.
Die Kommission beauftragt den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss mit einer Neubewertung dieser Stoffe oder Gemische, sobald Sicherheitsbedenken auftreten, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach dem Datum, an dem die Entscheidung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 getroffen wurde.

6. Die Nummern 3, 4 und 5 gelten nicht für Nickel in rostfreiem Stahl.

7. Die Nummern 3, 4 und 5 gelten nicht für Materialien, die die in Anlage C festgelegten spezifischen Grenzwerte einhalten, oder bis solche Bestimmungen festgelegt wurden, jedoch nicht lä*nger als bis zum 20. Juli 2017 für Materialien, die durch die Bestimmungen für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und den damit in Zusammenhang stehenden speziellen Maßnahmen für besondere Materialien abgedeckt werden und diesen entsprechen.

8. Unbeschadet der Anwendung der Nummern 3 und 4 dürfen Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe nicht in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder in Spielzeug, das in den Mund gesteckt werden soll, wenn die Migration der Stoffe 0,05 mg/kg für Nitrosamine und 1 mg/kg für nitrosierbare Stoffe entspricht oder diesen Gehalt überschreitet.

9. Die Kommission bewertet systematisch und regelmäßig das Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder Materialien in Spielzeug. In diesen Bewertungen werden Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden und Bedenken der Mitgliedstaaten und der Beteiligten berücksichtigt.

10. Kosmetikspielzeug wie Puppenschminke muss den Vorschriften der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel [4] für Zusammensetzung und Etikettierung entsprechen.

11. Spielzeug darf keinen der folgenden allergenen Duftstoffe enthalten:
Nr. | Bezeichnung des allergenen Duftstoffs | CAS-Nummer |
(1) | Alantwurzelöl (Inula helenium) | 97676-35-2 |
(2) | Allylisothiocyanat | 57-06-7 |
(3) | Benzylcyanid | 140-29-4 |
(4) | 4-tert-Butylphenol | 98-54-4 |
(5) | Chenopodiumöl | 8006-99-3 |
(6) | Cyclamenalkohol | 4756-19-8 |
(7) | Diethylmaleat | 141-05-9 |
(8) | Dihydrocumarin | 119-84-6 |
(9) | 2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd | 6248-20-0 |
(10) | 3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol) | 40607-48-5 |
(11) | 4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin | 17874-34-9 |
(12) | Dimethylcitraconat | 617-54-9 |
(13) | 7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on | 26651-96-7 |
(14) | 6,10-Dimethyl-3,50,9-undecatrien-2-on | 141-10-6 |
(15) | Diphenylamin | 122-39-4 |
(16) | Ethylacrylat | 140-88-5 |
(17) | Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen | 68916-52-9 |
(18) | trans-2-Heptenal | 18829-55-5 |
(19) | trans-2-Hexenaldiethylacetal | 67746-30-9 |
(20) | trans-2-Hexenaldimethylacetal | 18318-83-7 |
(21) | Hydroabietylalkohol | 13393-93-6 |
(22) | 4-Ethoxyphenol | 622-62-8 |
(23) | 6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol | 34131-99-2 |
(24) | 7-Methoxycoumarin | 531-59-9 |
(25) | 4-Methoxyphenol | 150-76-5 |
(26) | 4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on | 943-88-4 |
(27) | 1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on | 104-27-8 |
(28) | Methyl-trans-2-butenoat | 623-43-8 |
(29) | 6-Methylcumarin | 92-48-8 |
(30) | 7-Methylcumarin | 2445-83-2 |
(31) | 5-Methyl-2,3-hexandion | 13706-86-0 |
(32) | Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke) | 8023-88-9 |
(33) | 7-Ethoxy-4-methylcumarin | 87-05-8 |
(34) | Hexahydrocumarin | 700-82-3 |
(35) | Perubalsam, roh (Exudation aus Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch) | 8007-00-9 |
(36) | 2-Pentylidencyclohexanon | 25677-40-1 |
(37) | 3, 6, 10-Trimethyl-3, 5, 9-undecatrien-2-on | 1117-41-5 |
(38) | Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth) | 8024-12-2 |
(39) | Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol) | 83-66-9 |
(40) | 4-Phenyl-3-buten-2-on | 122-57-6 |
(41) | Amyl-Zimtaldehyd | 122-40-7 |
(42) | Amylcinnamylalkohol | 101-85-9 |
(43) | Benzylalkohol | 100-51-6 |
(44) | Benzylsalicylat | 118-58-1 |
(45) | Cinnamylalkohol | 104-54-1 |
(46) | Zimtaldehyd | 104-55-2 |
(47) | Citral | 5392-40-5 |
(48) | Cumarin | 91-64-5 |
(49) | Eugenol | 97-53-0 |
(50) | Geraniol | 106-24-1 |
(51) | Hydroxycitronellal | 107-75-5 |
(52) | Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd | 31906-04-4 |
(53) | Isoeugenol | 97-54-1 |
(54) | Eichenmoosextrakt | 90028-68-5 |
(55) | Baummoosextrakt | 90028-67-4 |
Allerdings dürfen Spuren dieser Duftstoffe vorhanden sein, sofern dies auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und sofern 100 mg/kg nicht überschritten werden.
Ferner müssen die Bezeichnungen der folgenden allergenen Duftstoffe auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel angegeben werden, wenn sie einem Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg im Spielzeug oder Teilen davon zugesetzt werden:
Nr. | Bezeichnung des allergenen Duftstoffs | CAS-Nummer |
(1) | Anisylalkohol | 105-13-5 |
(2) | Benzylbenzoat | 120-51-4 |
(3) | Benzylcinnamat | 103-41-3 |
(4) | Citronellol | 106-22-9 |
(5) | Farnesol | 4602-84-0 |
(6) | Hexylzimtaldehyd | 101-86-0 |
(7) | Lilial | 80-54-6 |
(8) | d-Limonen | 5989-27-5 |
(9) | Linalool | 78-70-6 |
(10) | Methylheptincarbonat | 111-12-6 |
(11) | 3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on | 127-51-5 |

12. Die Verwendung der Duftstoffe, die in den Nummern 41 bis 55 der in Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Liste enthalten sind, sowie der Duftstoffe, die in den Nummern 1 bis 11 der in Nummer 11 Absatz 3 dieser Nummer aufgeführten Liste enthalten sind, sind in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn erlaubt, sofern
i) diese Duftstoffe klar auf der Verpackung gekennzeichnet sind und auf der Verpackung der in Anhang V Teil B Nummer 10 genannte Warnhinweis enthalten ist;
ii) gegebenenfalls die damit von dem Kind gemäß der Gebrauchsanweisung hergestellten Produkte den Anforderungen der Richtlinie 76/768/EWG entsprechen; und
iii) diese Duftstoffe gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über Nahrungsmittel in Einklang stehen.
Derartige Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden und müssen Anhang V Teil B Nummer 1 entsprechen.

13. Unbeschadet der Nummern 3, 4 und 5 dürfen die folgenden Migrationsgrenzwerte von Spielzeug oder Spielzeugbestandteilen nicht überschritten werden:
Element | mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien | mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien | mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien |
Aluminium | 5625 | 1406 | 70000 |
Antimon | 45 | 11,3 | 560 |
Arsen | 3,8 | 0,9 | 47 |
Barium | 4500 | 1125 | 56000 |
Bor | 1200 | 300 | 15000 |
Cadmium | 1,9 | 0,5 | 23 |
Chrom (III) | 37,5 | 9,4 | 460 |
Chrom (VI) | 0,02 | 0,005 | 0,2 |
Cobalt | 10,5 | 2,6 | 130 |
Kupfer | 622,5 | 156 | 7700 |
Blei | 13,5 | 3,4 | 160 |
Mangan | 1200 | 300 | 15000 |
Quecksilber | 7,5 | 1,9 | 94 |
Nickel | 75 | 18,8 | 930 |
Selen | 37,5 | 9,4 | 460 |
Strontium | 4500 | 1125 | 56000 |
Zinn | 15000 | 3750 | 180000 |
Organozinnverbindungen | 0,9 | 0,2 | 12 |
Zink | 3750 | 938 | 46000 |
Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug oder Spielzeugbestandteile, das/die beim Gebrauch gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 durch seine/ihre Zugänglichkeit, seine/ihre Funktion, sein/ihr Volumen oder seine/ihre Masse jegliche Gefährdung durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließt/ausschließen.

IV. Elektrische Eigenschaften

1. Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen, und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden.
Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko bildet oder keinen schädlichen Stromschlag verursacht.

2. Teile von Spielzeug, die mit einer Stromquelle verbunden sind, die einen Stromschlag verursachen kann, oder mit einer solchen in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere Leiter, durch die diesen Teilen Strom zugeführt wird, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um das Risiko eines Stromschlags auszuschließen.

3. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen keine Temperaturen erreichen, die bei Berührung Verbrennungen verursachen.

4. Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen.

5. Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten.

6. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch die Betriebsmittel erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Maß beschränkt werden; ferner muss Spielzeug nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sicher betrieben werden.

7. Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch dann sicher betrieben werden kann, wenn es bei dem elektronischen System zu Störungen kommt oder wenn dieses wegen eines Defekts in ihm selbst oder aufgrund äußerer Einflüsse ausfällt.

8. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gesundheitsgefahren oder Verletzungsrisiken für Augen oder Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Arten von Strahlung ausgehen.

9. Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden.

V. Hygiene

1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt, damit jegliches Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko vermieden wird.

2. Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss zu diesem Zweck waschbar sein, es sei denn es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der Reinigung gemäß dieser Nummer und den Anweisungen des Herstellers erfüllen.

VI. Radioaktivität

Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen von Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen.
[1] ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.
[2] ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.
[3] ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
[4] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.
--------------------------------------------------
Anlage A
Liste der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen gemäß Teil III Nummern 4, 5 und 6
Stoff | Einstufung | Erlaubte Verwendung |
Nickel | CMR 2 | aus nicht rostendem Stahl |
--------------------------------------------------
Anlage B
EINSTUFUNG VON STOFFEN UND GEMISCHEN
Wegen des Zeitplans für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bestehen gleichwertige Arten des Verweises auf eine bestimmte Einstufung, die zu verschiedenen Zeitpunkten zu benutzen sind.
1. Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen für die Zwecke von Teil II Nummer 2
A. Kriterien, die vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gelten:
Stoffe
Der Stoff erfüllt die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien:
a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen betäubende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
c) Gefahrenklasse 4.1;
d) Gefahrenklasse 5.1.
Gemische
Das Gemisch ist gefährlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG.
B. Ab dem 1. Juni 2015 anwendbares Kriterium:
Der Stoff oder das Gemisch erfüllt die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien:
a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen betäubende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
c) Gefahrenklasse 4.1;
d) Gefahrenklasse 5.1.
2. Gemeinschaftsrechtsakte, die die Verwendung bestimmter Stoffe für die Zwecke von Teil III Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a betreffen
Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 sind die für die Einstufung von Gemischen, die den jeweiligen Stoff enthalten, relevanten Konzentrationswerte die aufgrund der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Werte.
Ab dem 1. Juni 2015 sind die für die Einstufung von Gemischen, die den jeweiligen Stoff enthalten, relevanten Konzentrationswerte die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Werte.
3. Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Teil III Nummer 4 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind
Stoffe
Teil III Nummer 4 gilt für Stoffe, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A bzw. 1B eingestuft sind.
Gemische
Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Teil III Nummer 4 für Gemische, die aufgrund der Richtlinie 1999/45/EG und der Richtlinie 67/548/EWG — soweit anwendbar — als CMR der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft sind.
Ab dem 1. Juni 2015 gilt Teil III Nummer 4 für Gemische, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A bzw. 1B eingestuft sind.
4. Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Teil III Nummer 5 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind
Stoffe
Teil III Nummer 5 gilt für Stoffe, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 2 eingestuft sind.
Gemische
Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Teil III Nummer 5 für Gemische, die aufgrund der Richtlinie 1999/45/EG und der Richtlinie 67/548/EWG — soweit anwendbar — als CMR der Kategorie 3 eingestuft sind.
Ab dem 1. Juni 2015 gilt Teil III Nummer 5 für Gemische, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 2 eingestuft sind.
5. Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 3 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind
Stoffe
Artikel 46 Absatz 3 gilt für Stoffe, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A bzw. 1B bzw. 2 eingestuft sind.
Gemische
Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Artikel 46 Absatz 3 für Gemische, die aufgrund der Richtlinie 1999/45/EG und der Richtlinie 67/548/EWG — soweit anwendbar — als CMR der Kategorie 1 bzw. 2 bzw. 3 eingestuft sind.
Ab dem 1. Juni 2015 gilt Artikel 46 Absatz 3 für Gemische, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A bzw. 1B bzw. 2 eingestuft sind.
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Anlage C
Gemäß Artikel 46 Absatz 2 festgelegte spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden

VII. Höchstmengen bestimmter Stoffe

Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei, Antimon, Arsen, Barium und Quecksilber hergestellt wurde, darf gemäß § 10 Abs. 3 - 2. ProdSV nur auf dem Markt bereit gestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind:

  • 0,7 µg Blei,
  • 0,2 µg Antimon,
  • 0,1 µg Arsen,
  • 25,0 µg Barium,
  • 0,5 µg Quecksilber.

Unter Bio-Verfügbarkeit der in Satz 1 aufgeführten Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist. Für N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist. Spielzeug, das entgegen diesem Verbot hergestellt wurde, darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Frage: Welche technischen Unterlagen haben Hersteller zu erstellen?

Vorab: Die EU-Kommission hat Leitlinien zur Erstellung der technischen Unterlagen von Spielzeugen veröffentlicht.

Hersteller müssen die gemäß § 17 - 2. ProdSV erforderlichen technischen Unterlagen erstellen. Diese Unterlagen müssen gemäß § 17 Abs. 1 - 2. ProdSV i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG folgende Unterlagen enthalten, sofern für die Bewertung relevant:

  • eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);
  • die gemäß Artikel 18 durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en);
  • eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;
  • eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;
  • die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;
  • eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat;
  • Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Artikel 19 Absatz 2 durchlaufen hat; und
  • eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der notifizierten Stelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß Artikel 19 Absatz 3 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.

Auf begründetes Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat der Hersteller der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemäß § 17 Abs. 2 - 2. ProdSV innerhalb einer Frist von 30 Tagen die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt, kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde eine kürzere Frist zur Vorlage der in Satz 1 genannten Unterlagen setzen.

Kommt der Hersteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 2. ProdSV von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

Frage: Welches Konformitätbewertungsverfahren haben Hersteller durchzuführen?

Hersteller müssen das gemäß § 15 - 2. ProdSV anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen:

Bevor der Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die in den Absätzen 2 und 3 (§ 15 - 2. ProdSV) angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt.

Hat der Hersteller die harmonisierten Normen angewendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen an das Spielzeug abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.

Das Spielzeug wird gemäß § 15 Abs. 3 - 2. ProdSV der EG-Baumusterprüfung gemäß § 16 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen, wenn

1. keine harmonisierten Normen existieren, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,

2. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,

3. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind oder eine sonstige harmonisierte Norm nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden ist oder

4. der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.

Wurde anhand dieses Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug den in Absatz 1 genannten geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in § 12 - 2. ProdSV genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE- Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 - 2. ProdSV an, § 3 Abs. 2 - 2. ProdSV

(Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

Exkurs: EG-Baumusterprüfung

Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist gemäß § 16 Abs. 1 - 2. ProdSV nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B, Nummer 2, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 768/2008/EG durchzuführen. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen sind die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss gemäß § 16 Abs. 2 - 2. ProdSV eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Herstellungsortes einschließlich der Anschrift enthalten.

Führt eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die von diesem gemäß § 14 durchgeführte Analyse der Gefahren, die von dem Spielzeug ausgehen.

Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält gemäß § 16 Abs. 4 - 2. ProdSV einen Verweis auf die Richtlinie 2009/48/EG, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs, einschließlich seiner Abmessungen, sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Sie ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist zurückzuziehen, falls das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung oder Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG nicht erfüllt. Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen dürfen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spielzeuge ausstellen, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen worden ist.

Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr zum EG-Baumusterprüfverfahren werden gemäß § 16 Abs. 5 - 2. ProdSV in deutscher Sprache oder einer anderen von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle akzeptierten Sprache abgefasst.

Frage: Haben Hersteller eine Sicherheitsbewertung durchzuführen?

Ja, gemäß § 14 - 2. ProdSV haben Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren durchzuführen, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden.

Die Sicherheitsbewertung besteht aus einer Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie einer Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren. Die Sicherheitsbewertung erfolgt häufig, bevor das Spielzeug der Konformitätsbewertung unterzogen wird; sie kann auch später abgeschlossen werden, ist aber in jedem Fall durchzuführen, bevor das Spielzeug in Verkehr gebracht wird.

In diesem Rahmen können die Hersteller die Wahrscheinlichkeit bewerten, dass in dem Spielzeug Stoffe vorhanden sind, die Verboten oder Einschränkungen unterliegen. Der Umfang der Prüfung richtet sich nach der Bewertung. Infolgedessen gilt die Prüfpflicht für die Stoffe, bei denen vermutet werden kann, dass sie in dem betreffenden Spielzeug vorhanden sind. Wenn aus der Bewertung hervorgeht, dass kein Risiko in Bezug auf verbotene Duftstoffe besteht, brauchen die Hersteller keine Prüfung auf Duftstoffe durchzuführen. Wenn keine elektrische Gefahr besteht, brauchen die Hersteller die entsprechende Prüfung nicht vorzunehmen; Gleiches gilt für CMR-Stoffe.

Quelle: Richtlinie der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug

Frage: Um was geht es bei der EU-Konformitätserklärung?

Gemäß § 12 Abs. 1 - 2. ProdSV besagt die EG-Konformitätserklärung, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 der 2. ProdSV und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde.

Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in

  • Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG und
  • den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

Für die im Beschluss Nr. 768/2008 festgelegten Elemente gilt: Wenn Modul B - EGBaumusterprüfung - in Verbindung mit Modul C (Konformität mit der Bauart) angewandt wird oder wenn Modul A - Interne Fertigungskontrolle - angewandt wurde, muss gemäß Anhang II des Beschlusses in der EG-Konformitätserklärung das Produktmodell genannt werden, für das die Konformitätserklärung erstellt wurde.

Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie wird in die Sprache oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird.

Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.

Frage: Wie lange sind die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung aufzubewahren?

Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie aufbewahren, § 3 Abs. 3 - 2. ProdSV.

Serienprodukte werden nacheinander in den Verkehr gebracht. Deshalb ist die aus Artikel 4 Absatz 3 der RL 2009/48/EG überführte Verpflichtung, die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung 10 Jahre aufzubewahren zu verstehen, dass die Frist ab dem in den Verkehr bringen des letzten Stücks der Serie zu laufen beginnt.

Frage: Welche besonderen Anforderungen gelten für Hersteller bei der Serienfertigung?

Die Hersteller haben gemäß § 3 Abs. 4 - 2. ProdSV durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG eingehalten werden. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die verwiesen wird, wenn die Konformität eines Spielzeugs erklärt wird, werden angemessen berücksichtigt. Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen führen die Hersteller, falls von einem Spielzeug Risiken ausgehen, Stichproben von dem in Verkehr befindlichen Spielzeug durch, nehmen Prüfungen vor, führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und unterrichten die Händler in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer Überwachung.

Frage: Welche Reaktionspflichten haben Hersteller bei möglichen Risiken der Spielzeuge?

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die Hersteller gemäß § 3 Abs. 5 - 2. ProdSV unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, haben die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

Frage: Kann der Hersteller seine Aufgaben auf einen Bevollmächtigen übertragen?

Ja, gemäß § 5 Abs. 1 - 2. ProdSV kann der Hersteller schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Der Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem gemäß § 5 Abs. 2 - 2. ProdSV mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

  • Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie,
  • auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs und
  • auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind.

Frage: Welche Aufgaben können nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden?

Gemäß § 5 Abs. 3 - 2. ProdSV können die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 - 2. ProdSV ("Wesentliche Sicherheitsanforderungen) und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 17 - 2. ProdSV vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.

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