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Stationärer Handel

VIII. Rückgabe- und Umtauschrechte

VIII. Rückgabe- und Umtauschrechte

Oftmals wird der Unternehmer darauf bedacht sein, seinen Kunden durch gewisse Zugeständnisse eine schnelle und unkomplizierte Loslösung vom Vertrag zu ermöglichen und so vertragliche Rückgabe- oder Umtauschrechte einzuräumen. Dies verhilft dem Ladengeschäft nicht nur zu mehr positiver Resonanz, sondern vermag gleichzeitig einen Vorsprung gegenüber Konkurrenten zu begründen, die von derartigen Vereinbarungen absehen. Gleichzeitig relativiert die Gewähr von stationären Rückgabe- und Umtauschrechten einen besonderen Vorteil des E-Commerce, wo Verbrauchern schon von Gesetzeswegen ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, und kann so einem Abwandern der Kundschaft in den Online-Bereich entgegenwirken.

Bei vertraglichen Rückgabe- und Umtauschrechten muss der stationäre Händler allerdings gewisse Besonderheiten beachten.

1.) Begrifflichkeiten

Das Rückgabe- und das Umtauschrecht dürfen keinesfalls als Synonyme verstanden werden, welchen der gleiche inhaltliche Bedeutungsgehalt zukommt. Vielmehr lösen die beiden Möglichkeiten der Vertragsaufhebung unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei der Wahl der Begrifflichkeiten muss der Unternehmer also klar differenzieren und sich seinem Geschäftswillen entsprechend festlegen.

Das Rückgaberecht ermöglicht es dem Kunden naturgemäß, die gekaufte Ware binnen einer vom Unternehmer festgelegten Frist in die Geschäftsräume des Unternehmers zurückzubringen (evtl. auch zurückzusenden) und gegen Rückübereignung Erstattung des Kaufpreises zu verlangen.

Hier liegt der wesentliche Unterschied zum Umtauschrecht, das eine Rückzahlung des Kaufpreises gerade nicht vorsieht, sondern es dem Kunden lediglich gewährt, den gekauften Artikel gegen einen anderen aus dem unternehmerischen Sortiment einzutauschen.

2.) Keine gesetzliche Pflicht zu Umtausch und Rücknahme

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist der stationäre Händler – anders als der Online-Händler im Widerrufsfall – nicht verpflichtet, dem Kunden durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung die Rückgabe oder den Umtausch zu ermöglichen. Die Einräumung derartiger Rechte erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis und gewährt dem Kunden gegenüber den gesetzlichen Regeln mithin stets ein „Mehr“ an Gestaltungsrechten. Weil der Unternehmer durch das Zubilligen derartiger Vertragsrechte aber zugunsten des Kunden von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweicht, darf er die Bedingungen und Modalitäten der Inanspruchnahme grundsätzlich frei regeln und nach Belieben restriktiv oder großzügig ausgestalten.

Achtung: Unterschied zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht!

Verwirrungen entstehen immer wieder, weil die vertraglichen Rückgabe- und Umtauschrechte mit den gesetzlichen Gewährleistungsrechten vermengt werden. Die Gewährleistung, auch als Mängelhaftung bezeichnet, bleibt von der freiwilligen Rechtseinräumung aber stets unberührt und verschafft dem Käufer verschiedene Ansprüche immer dann, wenn eine Kaufsache einen Sachmangel aufweist. In derlei Fällen hat der Käufer ungeachtet von einem vertraglichen Entgegenkommen des Unternehmers einen Anspruch auf Umtausch (gesetzlich als Nachlieferung bezeichnet, vgl. §437 Nr.1 i.V.m. §439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) oder kann sich nach erfolgloser Fristsetzung durch einen Rücktritt vom Vertrag lösen (vgl. §437 Nr. 2 i.V.m. §323 Abs. 1 BGB).

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte können nicht abbedungen werden!

Tipp: Umfangreiche Informationen zum Gewährleistungsrecht, das auch bzw. gerade im stationären Handel in vollem Umfang Anwendung findet, finden Sie in den detaillierten FAQ der IT-Recht Kanzlei!

3.) Regelung in den AGB zwingend erforderlich!

Will der stationäre Händler seinen Kunden auf freiwilliger Basis Rückgabe- oder Umtauschrechte einräumen, so hat er die Modalitäten der Inanspruchnahme zwingend in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu regeln. Anderenfalls kann er sich auf bestimmte Restriktionen oder Bedingungen nicht berufen und verhindert im Zweifel, dass die freiwillige Rechtseinräumung überhaupt Bestandteil seiner Verträge wird. Im Übrigen kann die Anpreisung von Rückgabe- und Umtauschrechten ohne genaue vertragliche Regelung sogar Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten begründen, §5a Abs.2 UWG.

Weil der Unternehmer die Rückgabe- und Umtauschrechte nach Belieben einschränken und zudem an zeitliche und beweisrechtliche Bedingungen knüpfen kann, sollte die Inanspruchnahme der Vertragsrechte in den AGB zur Vermeidung von Auseinandersetzungen und Rechtsunsicherheiten vollumfänglich und abschließend reguliert werden.

Insbesondere folgende Punkte sollten eine Ausgestaltung erfahren:

  • Bezieht sich das Rückgabe-/Umtauschrecht auf das gesamte Sortiment oder sind einzelne Waren vom Geltungsbereich ausgeschlossen?
  • Welche Fristen gelten für die Inanspruchnahme des Rückgabe-/Umtauschrechts? Welches Ereignis löst den Fristbeginn aus?
  • Ist für die Ausübung der Rechte ein Kaufnachweis des Kunden erforderlich?
  • Hängt die Inanspruchnahme von der Beschaffenheit der Kaufsache, ggf. auch von der Unversehrtheit der Verpackung ab? In welchem Zustand und in welcher Verpackung kann die Ware zurückgegeben oder umgetauscht werden?
  • Kann die Rückgabe/der Umtausch in sämtlichen Filialen erfolgen oder ist sie/er auf die Filiale beschränkt, in der der Kauf getätigt wurde?
  • Wie hat die Rückgabe zu erfolgen? Ist eine Rückgabe auch auf dem Versandweg möglich? Wenn ja, wer trägt die Versandkosten?
  • Erfolgt die Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises in Bargeld oder wird ein Warengutschein in Höhe des Kaufpreises gewährt?
  • Erfasst das Umtauschrecht nur mit der Kaufsache identische Produkte, bezieht es sich auf Produkte der gleichen Kategorie oder aber auf das gesamte Sortiment?
Weiter zu: IX. Der Verkauf von Gutscheinen
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