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Fertigpackungsverordnung (FertigPackV)

Das Inverkehrbringen von Fertigpackungen

Das Inverkehrbringen von Fertigpackungen

Im Gegensatz zu anderen Verordnungen, die Pflichten für Hersteller und Händler enthalten, handelt es sich bei der Fertigpackungsverordnung nicht um eine EG-Verordnung, sondern um eine nationale Rechtsverordnung. Die Fertigpackungsverordnung ist auf Grundlage von § 8 des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (kurz: Eichgesetz) erlassen worden.

Was Fertigpackungen sind, ist in § 6 Absatz 1 des Eichgesetzes geregelt. Demnach sind Fertigpackungen Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

Es geht also um fest verschlossene Verpackungen, wie etwa abgepackte Wurst oder Tiefkühlfrost.

Die Fertigpackungsverordnung knüpft viele ihrer Pflichten wie etwa die Kennzeichnungspflichten an den Zeitpunkt und den Umstand des Inverkehrbringens.

Verpflichtet ist somit immer derjenige, der die Fertigpackung gewerblich in den Verkehr bringt. Nach § 6 Absatz 2 Nr. 3 des Eichgesetzes ist unter Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe, das Feilhalten und jedes Abgeben an andere zu verstehen. Somit gibt es im Leben einer Fertigpackung nicht nur ein einziges Inverkehrbringen, etwa wenn der Hersteller das verpackte Produkt an den Großhändler verkauft, sondern mehrere Zeitpunkte, etwa auch wenn ein Großhändler es an einen Einzelhändler oder der Einzelhändler es an einen Letztverbraucher abgibt.

Betroffen von der Fertigpackungsverordnung sind somit nicht nur die Hersteller von Fertigpackungen, sondern auch Händler in der weiteren Lieferkette bis hin zum Einzelhändler.

Weiter zu: Erlaubte Größen bei abgepackten Produkten
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