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Angabe von Füllmenge bei Druckerpatronen: Laut VG Stuttgart nicht zwingend

15.03.2013, 20:37 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Mag. iur Christoph Engel
Angabe von Füllmenge bei Druckerpatronen: Laut VG Stuttgart nicht zwingend

Nicht mit Gewehr-, sondern mit Tintenpatronen hatte sich das Verwaltungsgericht Stuttgart kürzlich zu befassen. Zu beantworten war die Frage, ob eine Druckerpatrone ein verpacktes Produkt oder selbst eine Fertigpackung sei – klingt trivial, hat aber bedeutende Auswirkungen auf die Pflichtangaben nach der Fertigpackungsverordnung. Das Gericht entschied sich für die Variante „verpacktes Produkt“ und lehnte damit eine verpflichtende Angabe der Nennfüllmenge in Millilitern ab (vgl. aktuell VG Stuttgart, Urt. v. 16.01.2013, Az. 12 K 2568/12).

Das Grundproblem

Druckertinte ist doppelt verpackt: Einmal in der Druckerpatrone, und dann noch einmal in einer Umverpackung (Folie, Karton etc.). Die rechtlich entscheidende Frage ist nun, wo hier im Sinne der Fertigpackungsverordnung (FertigPackV bzw. FPV) das verpackte Produkt endet, und wo die Fertigverpackung anfängt (vgl. hierzu insb. § 6 EichG). Rechtlich bedeutsam wird diese Frage bei der Pflicht zur Angabe der Füllmenge auf der Packung (vgl. § 6 FertigPackV): Bei einer einzeln in einem Karton verpackten Druckerpatrone mit 10 ml Tinte muss folglich entweder die Patrone und die Umverpackung mit „Tinte, 10 ml“ oder die Umverpackung mit „Patrone, 1 Stk.“ gekennzeichnet sein. Für beide Varianten gibt es gute Argumente:

  • Die Tintenpatrone ist die Fertigpackung, da der Verbraucher im Endeffekt lediglich die Tinte nutzt und die Patrone später entsorgt (oder neu befüllt).
  • Die Tintenpatrone ist ein verpacktes Produkt, da Druckerpatronen komplexe technische Vorrichtungen sind und der Käufer aus der Tinte alleine keinen Nutzen ziehen kann.

Mit genau diesem Problem hatte sich nun Anfang des Jahres das Verwaltungsgericht Stuttgart zu befassen.

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Der aktuelle Fall (VG Stuttgart, 12 K 2568/12)

Ein Hersteller von Druckerpatronen hatte seine Patronen in Kartons verpackt und diese mit der Stückzahl der Patronen sowie der „Druckreichweite“ je Patrone (also der durchschnittlich mit einer solchen Patrone bedruckbaren Anzahl an A4-Seiten) gekennzeichnet. Die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde war gegen diese Praxis mit Bescheid und der Androhung eines empfindlichen Zwangsgeldes vorgegangen, da nach ihrer Ansicht die Druckerpatrone als Fertigverpackung anzusehen ist und daher eine Kennzeichnung in Millilitern zu erfolgen hat.

Gegen diesen Bescheid ging der Hersteller gerichtlich vor, da nach seiner Ansicht die Druckerpatrone als verpacktes Produkt und nicht als Verpackung anzusehen sei. Schließlich sei

  • die Patrone selbst ein komplexes technisches Produkt, und
  • eine Füllmengenangabe in Millilitern für den Verbraucher vollkommen nutzlos, da er aus dieser nicht die Druckreichweite ableiten kann.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart schlossen sich dieser Argumentation im Ergebnis an (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 16.01.2013, Az. 12 K 2568/12; mit weiteren Nachweisen):

"Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Druckerpatronen einschließlich deren Umhüllungen Fertigpackungen im Sinne dieser Vorschriften sind und dabei die Tinte das verpackte Erzeugnis im Sinne des § 6 Abs. 1 EichG ist. Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer nicht. Sie geht davon aus, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die verpackten Erzeugnisse in diesem Sinne die Druckerpatronen sind. Denn der Verbraucher will beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein kann er – anders als im Falle von Nachfüllpackungen – nichts anfangen."

Im Falle von Druckerpatronen hat also eine Kennzeichnung auf der Umverpackung zu erfolgen, und zwar nach Stück (Druckerpatrone) und nicht nach Milliliter (Tinte). Das Gericht führt dazu erläuternd aus:

"Danach scheidet die […] Angabe der Füllmenge nach Volumen in ml (§ 18 Abs. 4 und 5 FPV) von vornherein aus. Vielmehr dürfte […] die von der Klägerin gemachte Angabe der jeweiligen Stückzahl der in einer Verkaufspackung enthaltenen Druckerpatronen den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Verpackungsordnung entsprechen. Unerheblich ist damit auch, ob die Angabe der bedruckbaren Seiten die Angabe ‚einer anderen Größe‘ im Sinne von § 6 Abs. 1 FPV ist."

M.a.W.: Nach Ansicht des Gerichts ist die Angabe der Druckreichweite schon eine freiwillige Dienstleistung am Kunden, da nach den verwaltungsgesetzlichen Vorgaben hier nur die Angabe in „Stück“ vorgeschrieben ist.

Zusammenfassung

Fertigverpackungen, auf deren Füllmenge der Verbraucher keinen Einfluss hat, sind mit einer nach der Verkehrsauffassung ausreichenden Angabe der Füllmenge zu kennzeichnen (Gewicht, Volumen, Stück etc.). Im konkreten Fall von Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker ist die Patrone jedoch nicht als Verpackung, sondern als Bestandteil des gekauften Produkts anzusehen. Die Kennzeichnung hat daher nach Stück (Tintenpatrone) und nicht nach Volumen (Milliliter Tinte) zu erfolgen.

Kommentar

Der Himmel weiß, was im vorliegenden Fall zu dem erfolgreich bekämpften Bescheid geführt hat – eine Druckerpatrone ist natürlich als gebrauchsfertige Einheit – und somit als Produkt, nicht als Verpackung – anzusehen. Um einmal die sprachliche Parallele zum Schießsport zu bemühen: Ein Sportschütze kauft schließlich auch „30 Patronen“ unter Angabe von Kaliber und Laborierung, und nicht 30 einzelne Messingverpackungen, die jeweils „1 Stk. Projektil, 1 Stk. Treibladung, 1 Stk. Zündkapsel“ enthalten. Vordergründig kommt es dem Käufer von „Patronen“ schließlich nicht auf die Menge des enthaltenen Pulvers oder der enthaltenen Tinte an, sondern darauf, mit gebrauchsfertigen Einheiten entweder eine bestimmte Anzahl an Schüssen abgeben oder eine gewisse Zeit lang seinen Drucker betreiben zu können. Dass es in beiden Fällen auch „Wiederlader“ gibt, die ihre leeren Patronen neu mit Pulver bzw. Tinte befüllen, ändert nichts an der Tatsache, dass eine Patrone gerade keine Verpackung ist.

Wichtiger Hinweis zum Wettbewerbsrecht

Wenn das Gericht im zitierten Urteil auf die Unerheblichkeit der Druckreichweite abstellt, so betrifft dies nur die verwaltungsrechtliche Bedeutung dieser Angabe. Die Druckreichweite dürfte jedoch eine „wesentliche Information“ im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG darstellen, sodass die reine Kennzeichnung nach „Stk.“ ohne Angabe der Druckreichweite zwar verwaltungsrechtlich als korrekt, jedoch unter Umständen zivilrechtlich als Irreführung des Verbrauchers gewertet werden könnte. Das VG Stuttgart hatte sich mit dieser zivilrechtlichen Problemstellung jedoch nicht zu befassen. Die Druckreichweite sollte daher weiterhin angegeben werden.

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Bildquelle:
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1 Kommentar

C
Clausi 29.07.2018, 14:26 Uhr
Rentner
Kaum zu glauben:

Z.B. werden HP Druckerpatronen in div. Größen angeboten. Alle jedoch ohne Inhalts-Mengenangabe.
Geworben auf der Verpackung wird jedoch mit z.B. 20% Mehr Inhalt
Wie soll man dann Preise vergleichen , wenn keine Mengen verglichen werden können?

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