Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Einfach einzigartig: Zur Unterscheidungskraft bei der Eintragung von Marken!

22.09.2022, 11:16 Uhr | Lesezeit: 5 min
Einfach einzigartig: Zur Unterscheidungskraft bei der Eintragung von Marken!

Gar nicht mal so leicht den passenden Markennamen zu finden. Und dann weist das Markenamt die Anmeldung mangels Eintragungsfähigkeit einfach zurück – wie etwa in dem aktuellen Fall des BPatG (Beschluss vom 10.05.2021, 25 W (pat) 35/20) mit der Buchstabenkombination „eLAB“. Um nicht ebenfalls eine solche Zurückweisung zu riskieren, sollten deshalb vor der Markenanmeldung einige Dinge beachtet werden…

I. Und raus bist du..: Eintragungsausschluss einer Marke

Zum Leidwesen mancher Unternehmer kann sich die Anmeldung einer Marke beim DPMA schwieriger gestalten als gedacht, weil bei fehlender Unterscheidungskraft einer Marke kann die Eintragung ins Register ausgeschlossen werden.

##1. Erkennbarkeit des Markenursprungs##

Primär sollte eine Marke die ursprüngliche Identität der gekennzeichneten Produkte erkennen lassen, weil nur so kann die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten rechtlichen Monopolen geschützt werden. Um eine Marke von Anderen demnach unterscheiden zu können, muss sie geeignet sein, den allgemeinen Verkehr auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

2. Abstellung auf Verständnis eines Durchschnittskonsumenten

Um den allgemeinen Rechtsverkehr vor den Gefahren eines Rechtsmonopols zu schützen, ist deshalb auf die Auffassung des inländischen Verkehrskreises abzustellen. Hierbei sind alle Kreise heranzuziehen, die mit der jeweiligen Marke in Berührung kommen. Im Bereich der einschlägigen Produkte soll der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittskonsument dabei als Leitbild dienen. Es ist weder ein einheitliches Begriffsverständnis durch den Verkehr erforderlich, noch muss das Wortzeichen feste begriffliche Konturen besitzen. Somit ist es unschädlich, wenn dem Begriff unterschiedliche Bedeutungen zukommen können, bzw. sein Inhalt keine klaren Umrisse aufweist. Letztlich soll darauf geachtet werden, was der Durchschnittskonsument unter dem Wortzeichen für gewöhnlich verstehen wird, also in welchem Zusammenhang der gebräuchliche Begriff von der Allgemeinheit verwendet wird. Im Ausgangsfall hat das DPMA beispielsweise angenommen, dass unter „eLAB“ nicht nur seine eigentliche Bedeutung „Arbeitsstätte für naturwissenschaftliche, technische oder medizinische Arbeiten“ zu verstehen ist, sondern der Begriff „Labor“ auch für die Bezeichnung einer „Ausbildungs- oder Forschungsstätte“ verwendet wird.

Hinsichtlich Produkten, die sich nicht an den durchschnittlichen Normalverbraucher, sondern insbesondere an Fachleute wenden, gilt Folgendes zu beachten: Es ist auf deren fachliches Verständnis abzustellen. Im Gegensatz zum Durchschnittskonsument verfügen diese über besondere Fachkenntnisse, aus denen sich die Bedeutung des Wortzeichens leichter erschließen lässt. Es ist davon auszugehen, dass Fachleute eindeutig beschriebene Angaben auch in fremden Sprachen erkennen können, besonders wenn es sich hier um ihre spezifische Fachsprache handelt. Es wird den Fachleuten beispielsweise zugetraut, Markenwörter in der Welthandelssprache Englisch zu erkennen, wohingegen eher nicht von der Kenntnis der Sprache Rumänisch ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall hat das DPMA beispielsweise angenommen, dass die von „eLAB“ angesprochenen Fachkreise (insbesondere Zahnärzte und Zahntechniker) die Buchstabenkombination als „elektronisches Labor“ verstehen werden, da im medizinischen Bereich Englisch als Fachsprache gelte. Der Buchstabe „e“ stehe für die Abkürzung „elektronisch“, die Kurzform „LAB“ werde hingegen für das englische Wort „laboratory“ im Sinn von „Labor“ verstanden.

3. Fehlende Unterscheidungskraft in folgenden Konstellationen

Es kann demnach oftmals vorkommen, dass es einer Marke an Unterscheidungskraft fehlt. Eine solche Unterscheidungskraft wird verneint, wenn der Verkehr den Begriff vorrangig einer anderen Beschreibung zuordnet und keinen Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen mit den Produkten gesehen wird.

Beispielsweise werden geläufige deutsche oder auch englische Wörter oftmals in einer Fernsehwerbung verwendet, die die Allgemeinheit deshalb nur in Verbindung mit der entsprechenden Werbung verstehen wird. Die hier verwendeten Wörter dienen jedoch nicht zur Unterscheidung von anderen Marken, da sie nicht als ein Unterscheidungsmittel vom Verkehr verstanden werden.

Darüber hinaus genügt es für die Annahme einer Unterscheidungskraft auch nicht, wenn zwar ein enger Bezug zwischen dem Begriff und dem Produkt angenommen werden kann, aber die Angaben die Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar betreffen. Zudem ist es auch nicht ausreichend, wenn eine sprachliche Neuschöpfung vielfältig interpretiert werden kann und durch eine dieser Bedeutungen ein Produktmerkmal beschrieben kann.
Ebenso wenig kann die Unterscheidungskraft einer Marke bejaht werden, wenn ein Wortzeichen ein Merkmal einer Ware und Dienstleistung bezeichnet, obwohl es für die Produktbeschreibung bislang nicht verwendet wurde.

II. Fazit: Drum prüfe...

Im Ausgangsfall (BPatG, Beschluss vom 10.05.2021, 25 W (pat) 35/20) wurde die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen, da es der Buchstabenkombination „eLAB“ an der benötigten Unterscheidungskraft fehle. Die Unternehmer sollten sich deshalb vor der Beantragung einer Markeneintragung beim DPMA etwa folgende Fragen stellen:

1. An welche Konsumenten richten sich meine Waren und Dienstleistungen?
2. Welche Bedeutung wird meiner Marke nach der Verkehrsauffassung zukommen?
3. Ist meine Marke aus sich heraus für die Allgemeinheit verständlich und als Herkunftshinweis im gewählten Bereich anwendbar?

Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es sinnvoll sich einen rechtlichen Rat einzuholen – nur so kann man sicher prüfen, ob die eigene Marke eintragungsfähig ist.

Apropos Marke: Interesse an einer eigenen Markenanmeldung?

Ja - wir melden auch Marken an! Und das bestenfalls ohne spätere Zurückweisung durch das Amt. Und wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
(03.01.2024, 08:52 Uhr)
Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
(04.12.2023, 17:14 Uhr)
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Ungenügend: Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
(08.11.2023, 08:05 Uhr)
Ungenügend: Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
(24.05.2023, 15:13 Uhr)
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
(22.05.2023, 07:43 Uhr)
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
O´Zapft is: Finger weg von geschützten „Wiesn-Marken“
(20.09.2022, 09:59 Uhr)
O´Zapft is: Finger weg von geschützten „Wiesn-Marken“
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei