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Achtung: IDO Interessenverband mahnt derzeit reihenweise Garantiewerbung bei Amazon ab

Derzeit mahnt der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen Händler ab, die bei Amazon Marketplace mit dem Begriff "Garantie" werben. Da der IDO Interessenverband dafür bekannt ist, binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen auszubringen, muss damit gerechnet werden, dass eine Vielzahl von Händlern von diesen Abmahnungen betroffen sein wird.

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Amazon bringt Verkäufer in konkrete Abmahngefahr – Vermehrt Beanstandungen und Eingriffe bezüglich Impressen und Rechtstexte

Mehrere Mandanten der IT-Recht Kanzlei berichteten, dass Amazon in deren Rechtstexte eingreift und wichtige Pflichtangaben entfernt bzw. nachdrücklich zu Entfernung von Pflichtangaben im Impressum auffordert. Dadurch setzt Amazon seine Verkäufer einer erheblichen Abmahngefahr aus. Was steckt dahinter?

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Amazon-Händler aufgepasst: Neue Funktion „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon" sorgt für Verwirrung und Unverständnis

Wie im Internet berichtet wird, hat Amazon offenbar eine neue Funktion eingeführt, die es Amazon erleichtern soll, den Lagerbestand von Amazon-Händlern zu kaufen, die ihre Ware über Amazon versenden (FBA) und diese daher bei Amazon einlagern. Hierzu hat Amazon im Seller Central die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“ eingeführt und diese mit einer voraktivierten Checkbox versehen, die ggf. vom Händler in seinem Nutzerkonto auf inaktiv gestellt werden müsste. Amazon wolle die Produkte zu dem Preis kaufen, den der Händler auch von privaten Käufern verlangt hätte. Der einzige Unterschied bestehe in der Berechnung der Umsatzsteuer.

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Alternative Streitbeilegung: Erfüllt die neue Amazon-Funktion die rechtlichen Anforderungen?

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler auf die von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) in bestimmter Weise verlinken. Um den Amazon-Händlern bei der Umsetzung dieser Informationspflicht unter die Arme zu greifen, hat der Marketplace ein neues Feature eingeführt, mit dem sich der Hinweis und der erforderliche Link automatisch über das Verkäuferkonto einbinden lässt. Ob diese Funktion den rechtlichen Vorgaben entspricht, erfahren Sie im Folgenden.

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Akute Abmahngefahr: für Amazon-Verkäufer bei Nutzung von FBA

So attraktiv wie der „Versand durch Amazon“ oder auch „FBA“ für Händler und Kunden auf der Plattform Amazon Marketplace ist, so viele Tücken bietet er in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht. Aus aktuellem Anlass sind nun alle Händler am Zug, die bei Amazon.de ihre Waren (auch) unter Nutzung von „Versand durch Amazon“ – FBA verkaufen. Es besteht eine erhebliche Abmahngefahr.

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Amazon Prime Testmitgliedschaft: Bestellbutton ist wettbewerbswidrig

Verkaufsplattformen im Internet bieten ihren Kunden häufig Premium-Mitgliedschaften etwa für einen kostenlosen Versand der Waren und Zusatzleistungen wie Streaming-Diensten an. Amazon hat es nun zum wiederholten Male in Sachen der Schaffung eines rechtskonformen Bestellbuttons bei der Buchung des Premiumdienstes „Amazon Prime“ erwischt.

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OLG Hamm: Unzulässige Nutzung der Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels Emails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegen- über Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Das hat das OLG Hamm am 09.07.2015 in einer einstweiligen Verfügungssache entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

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Panikmache: in Bezug auf „Versand durch Amazon“ – FBA

In den letzten Tagen erreichten uns etliche Mandantenanfragen, ob man denn bei Amazon Marketplace überhaupt noch verkaufen könne, wenn „Versand durch Amazon“ angeboten werde. Ursache sind wohl diverse Berichte im Internet, welche die Angst vor entsprechenden Abmahnungen schüren sollen.

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LG Düsseldorf: Das „Anhängen“ an identische, mit unterschiedlicher GTIN versehene Produkte auf Amazon ist nicht wettbewerbswidrig

Die Möglichkeit sich an bestehende Angebote auf der Plattform Amazon „anzuhängen“ bereitet zahlreichen Online-Händlern Kopfzerbrechen. Dabei handelt es sich um ein verbraucherfreundliches Prinzip, welches viele Vorteile mit sich bringen kann. Dennoch wirft diese Möglichkeit des „Anhängens“ eine Vielzahl an rechtlichen Fragen auf. Ob das „Anhängen“ im Falle des Vorliegens identischer Produkte, welche allerdings verschiedene GTIN (Global Trade Item Number) besitzen und unterschiedlich verpackt sind, wettbewerbswidrig ist, hatte erst das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.04.2015 (Az.: 2a O 243/14) zu beurteilen. Lesen Sie mehr:

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OLG Köln: Einräumung von Nutzungsrechten bei Produktfotos auf Amazon sind wirksam

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Amazon.de übertragen Amazon-Händler, durch das Hochladen eines Produktfotos auf die Verkaufsplattform, ihre Nutzungsrechte an Amazon. Folglich stehen Amazon die Bilder seiner Händler zur freien Verfügung. Ob diese Rechteübertragungsklausel des Online-Versandhändlers tatsächlich wirksam ist, hatte das OLG Köln mit Urteil vom 19.12.2014 entschieden (Az. 6 U 51/14). Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung:

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LG Arnsberg: Haftung des Marketplace-Händlers bei irreführendem Produktfoto auf Amazon

Beim Internetkauf erthält der Verbraucher neben der Artikelbeschreibung vor allem durch das Produktbild die wesentlichen Informationen zum Produkt mitgeteilt. Weichen diese Informationen auf dem Produktbild von der Beschreibung des Lieferumfangs bzw. des tatsächlichen Lieferumfangs ab, kann es zu einer Irreführung des Verbrauchers nach § 5 UWG kommen. Ob ein Marketplace-Händler allerdings auch dann für eine solche Irreführung haftet, wenn ein irreführendes Produktbild von Amazon selbst stammt, hatte das LG Arnsberg mit seinem Urteil vom 05.03.2015 (Az. I – 8 O 10/15) zu entscheiden gehabt.

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Verwirrung: Benötige ich eigene Rechtstexte für den Verkauf via Amazon Marketplace?

Nach Berichten unserer Mandanten bekommen Händler, die über Amazon.de verkaufen vom dortigen Verkäuferservice öfter zu hören, dass es nicht notwendig sei, eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen und eine Widerrufsbelehrung vorzuhalten. Dieser Hinweis ist falsch und führt leider schnell in die Abmahnfalle.

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Anleitung: Amazon-Rechtstexte rechtssicher einbinden!

Dieser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Amazon-Auftritt im Hinblick auf Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutz abmahnsicher gestalten können.

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Amazon: neue Richtlinien für internationale Verkäufe mit Auswirkungen auf Händlerrechte im Widerrufsfall

Der weltweit führende Online-Versandhändler amazon hat seine Richtlinien für Verkaufstätigkeiten auf internationalen Partnerseiten von amazon.de modifiziert. Für Händler, die über die deutschen Landesgrenzen hinaus Waren über die Plattform vertreiben, gehen die Bestimmungen zu Lasten ihrer Rechte im Widerrufsfall und wirken sich insbesondere auf die Kostentragungsregeln bei der Rücksendung aus. Auch wird regelmäßig eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich sein. Im Folgenden analysiert die IT-Recht Kanzlei die Hintergründe und Rechtsfolgen der Änderungen und geht auf die zur Verfügung stehenden Umsetzungsmöglichkeiten ein.

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OLG München: keine Verantwortlichkeit von Händlern für urheberrechtliche Bildverletzungen beim „Anhängen“ an bestehende Angebote auf Amazon

Etwaige Verletzungen von urhebereigenen Bildrechten durch Händler auf der Handelsplattform Amazon werden von der Rechtsprechung seit längerem kontrovers diskutiert. Dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf der Praxis des Anhängens an ein bereits bestehendes Angebot, welches Händlern die Aufnahme in die Anbieterliste des entsprechenden Produkts ermöglicht. Die insofern erfolgende Verknüpfung zu Produktbildern Dritter wird teils als urheberrechtlich unbeachtlich eingestuft (LG Bremen - Az. 7-O-1983/11) teils als Eingriff in fremde Nutzungsrechte geahndet (LG Köln - Az. 28 O 814/11).

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LG Düsseldorf: Das „Anhängen“ an ein Amazon-Angebot kann eine Irreführung über die betriebliche Herkunft darstellen

Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit dieses „Anhängens“ an vorhandene Amazon-Angebote ist eine Reihe divergierender erstinstanzlicher Rechtsprechung ergangen. Nunmehr hat sich auch das LG Düsseldorf mit Urteil vom 20.01.2014 (Az.: 2a O 58/13) zur Frage geäußert, ob das „Anhängen“ an ein bestehendes Angebot als unzulässig aufzufassen ist. Im Fokus der Entscheidung stand die Mitverwendung einer Markenbezeichnung und einer sog. "ASIN". Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Düsseldorf.

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LG Köln: Keine Urheberrechtsverletzung beim Anhängen an Produktbilder auf Amazon

Nach Ansicht des LG Köln erklärt sich ein Onlinehändler, der Produktfotografien auf der Internethandelsplattform Amazon einstellt, stillschweigend damit einverstanden, dass diese Bilder auch von anderen Onlinehändlern auf Amazon zur Illustrierung für deren gleichartige Produkte genutzt werden dürfen (LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13). Zwar sei die Klausel zur Einräumung von Nutzungsrechten in den AGB von Amazon unwirksam, jedoch habe dies keinen Einfluss auf die tatsächliche Einwilligung des Rechteinhabers in die Mitverwendung der Produktbilder durch andere Mitbewerber. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.

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LG Essen: Das „Anhängen“ an vorhandene Produktbeschreibungen bei Amazon kann wettbewerbswidrig sein

Das „Anhängen“ an vorhandene Produktbeschreibungen von Mitbewerbern bei Amazon hat bereits mehrfach deutsche Gerichte beschäftigt. Nun kommt eine weitere Entscheidung hinzu, die den Händlern bei Amazon Marketplace Kopfzerbrechen bereiten dürfte.

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LG Arnsberg: Amazons "Tell-a-friend"-Funktion ist wettbewerbswidrig! Oder doch nicht?

Das LG Arnsberg (Beschluss vom 08.08.2014, Az.: I-8 O 99/14) sorgt mit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz für Aufsehen: Das Gericht sieht die Weiterempfehlungsfunktion (sog. "tell-a-friend"-Funktion) auf den Amazon-Seiten als wettbewerbswidrig an! Händler auf der Plattform Amazon können diese Weiterempfehlungsfunktion nicht abschalten, sämtliche Händler sind daher betroffen. Allerdings hatte das LG Arnsberg in einer anderen Sache die Verantwortlichkeit eines Amazon-Händlers abgelehnt, damit ist die Rechtslage ungeklärt. Wir beleuchten die Hintergründe der Weiterempfehlungsfunktion in unserem heutigen Beitrag, lesen Sie hierzu mehr:

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Müssen sich Amazon-Marketplace-Händler der 30-tägigen „Rückgabegarantie“ beugen?

In letzter Zeit erhalten wir gehäuft Anfragen von Händlern, die über den Marktplatz von Amazon.de verkaufen. Dabei geht es um die Frage, ob Marketplace-Händler in Bezug auf die Rückgabe von Waren hinsichtlich der Rückgabefrist denselben Standard bieten müssen wie Amazon selbst. Der Verkäuferservice von Amazon.de vertritt hier eine unseres Erachtens seltsame Ansicht…

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