Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Information zur OS-Plattform bei Amazon.de – Fehlurteil des LG Dresden: bitte keine falschen Hoffnungen!

17.10.2016, 16:06 Uhr | Lesezeit: 7 min
Information zur OS-Plattform bei Amazon.de – Fehlurteil des LG Dresden: bitte keine falschen Hoffnungen!

Die fehlende Information über die sog. „OS-Plattform“ zur Online-Streitbeilegung hat sich leider zu einem Abmahnklassiker entwickelt. Jetzt sorgt eine Entscheidung des LG Dresden für Wirbel, nach der einen Händler auf dem Marktplatz von Amazon.de diese Pflicht angeblich gar nicht treffen soll. Ist dem wirklich so? Wir klären auf!

Worum geht es?

Mit der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 trat am 09.01.2016 eine neue EU-Verordnung in Kraft. Diese sieht unter anderem vor, dass Online-Händler zwingend seit dem 09.01.2016 im Rahmen Ihrer Internetpräsenzen auf die neue "Online-Schlichtungsplattform" der EU-Kommission (eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden, kurz „OS-Plattform“), zu verlinken haben.

Dieser Link muss für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein.

Die IT-Recht Kanzlei hat ihre Update-Service Mandanten bereits seit Ende Dezember 2015 über die neue Pflicht informiert und etwa hier eine umfassende Handlungsanleitung zur Umsetzung der neuen Pflicht veröffentlicht.

Neuer Abmahngrund geschaffen

Spiegelbildlich zur neuen Händlerpflicht ging damit die Schaffung eines neuen Abmahngrunds einher.

Während die neue Pflicht anfangs vielerorts noch belächelt wurde, ist vielen Händlern inzwischen das Lachen vergangen. Der IT-Recht Kanzlei werden derzeit mehrere Abmahnungen in der Woche vorgelegt, mit denen die fehlenden Information ODR-Verordnung Nr. 524/2013 beanstandet wird.

Wenngleich die eigentliche Pflicht in einer simplen Verlinkung besteht, ist die praktische Umsetzung gerade auf Marktplätzen – also dort, wo der Händler in technischer Hinsicht gerade nicht schalten und walten kann, wie er möchte – zum Teil komplex.

Bis dato war eigentlich unumstritten, dass der Händler die Information über die OS-Plattform auch im Rahmen seiner Plattformangebote, etwa bei eBay.de oder Amazon.de (eigenverantwortlich) erteilen muss. Jetzt sorgt eine Entscheidung des LG Dresden für Aufregung.

Banner Premium Paket

(Fehl)Entscheidung des LG Dresden

Das LG Dresden entschied mit Urteil vom 16.09.2016 (Az.: 42 HK O 70/16 EV) auf den Widerspruch eines Händlers gegen eine einstweilige Verfügung, die ein bekannter Abmahnverband mit drei Buchstaben im Hauptnamen gegen den Händler erwirkt hatte, dass der Händler - der über den Marktplatz von Amazon anbietet - nicht verpflichtet ist, dort Verbraucher in Bezug auf die OS-Plattform zu informieren.

Vielmehr trifft diese Pflicht nach der Entscheidung des Gerichts alleine den Plattformbetreiber Amazon.de. Es sei damit unschädlich, dass der Händler selbst hier keine Informationen zur OS-Plattform vorgehalten hatte.

Dementsprechend hob das LG Dresden die gegen den Händler ergangene Beschlussverfügung in diesem Punkt auf. Die Entscheidung des Gerichts ist aber noch nicht rechtskräftig.

Urteil weckt falsche Hoffnungen

Mancher Händler oder auch Kollege setzt nun in das Urteil des LG Dresden viel Hoffnung. Vereinzelt wird gar schon dazu aufgerufen, sich gegen entsprechende Abmahnungen wegen fehlender Information zur OS-Plattform auf Verkaufsplattformen unter Verweis auf die Entscheidung des LG Dresden zu Wehr zu setzen. Auch die Bezeichnung des Urteils als „Sieg für alle Marktplatzhändler gegen Abmahner“ macht die Runde.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei wird das Urteil des LG Dresden keinen Bestand haben, da die Begründung nicht überzeugt und die Entscheidung dem Regelungszweck der ODR-Verordnung nicht gerecht wird. Die Entscheidung kann mit guten Gründen als Fehlentscheidung betrachtet werden, welche voraussichtlich auf die Berufung des Abmahnverbands hin aufgehoben werden dürfte.

Insbesondere müssen auch Händler, die bei Amazon.de anbieten die Informationspflicht zur OS-Plattform weiterhin sehr ernst nehmen. Eine Anleitung zu deren Umsetzung bei Amazon.de finden Sie im oben verlinkten Beitrag.

Wie begründet das Gericht seine Entscheidung?

Das LG Dresden führt in seinem Urteil dazu aus:

„Soweit der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagte verlangt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet.

Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner website einen Link zur OS-Plattform zu setzen.

Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer.

Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene „website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte.

Was unter einer „website“ im Sinne der EU-VO Nr. 523/2013 erschließt sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, da dort nichts definiert ist. Auch den Erwägungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Unter einer „website“ versteht man aber gemeinhin eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem „Online-Marktplatz“ einstellen, liegt aber keine eigene „website“ vor.

Daher ist die Verfügungsbeklagte nicht die nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 Verpflichtete.“

Begründung nicht überzeugend

Diese Begründung weist nicht nur auffällig viele Rechtschreib- und Grammatikfehler auf, sondern überzeugt auch inhaltlich nicht.

Das LG Dresden verkennt hier leider, dass die ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwei Adressaten in Bezug auf die zu erteilenden Informationen verpflichtet.

So heißt es diesbezüglich in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung:

„Artikel 14

Information der Verbraucher

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Die Verordnung verpflichtet damit ganz eindeutig sowohl die einzelnen Unternehmer als auch die Betreiber von Online-Marktplätzen. Diese Verpflichtungen bestehen auch nebeneinander.

Ein Alternativitätsverhältnis dieser Pflichten regelt die Verordnung gerade nicht. Die Verordnung nimmt zwei Adressaten parallel in die Pflicht. Jeder Adressat muss seine Pflicht separat erfüllen.

Will heißen: Auch wenn der Marktplatzbetreiber seiner Verpflichtung aus der Verordnung nachkommt, heißt das nicht, dass der einzelne Unternehmer diese Verpflichtung dann nicht mehr erfüllen muss. Erst Recht hilft es dem Unternehmer nicht, sich darauf zu berufen, dass er nicht zu informieren habe, weil auch der Marktplatzbetreiber dies schon versäumt hat. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

„Eigene Website“?

Es ist nach hiesiger Auffassung auch nicht zutreffend, rein dem Markplatzbetreiber den Ball zuzuspielen, weil der Unternehmer auf solchen Marktplätzen angeblich keine eigene „Website“ betreibt.

Der Unternehmer, der bei Amazon.de eigene Angebote veröffentlicht oder sich dort ggf. fremden Angeboten dritter Unternehmer anhängt, verfügt damit auch über eine eigenverantwortlich gestaltete Website bzw. macht sich diese Seiten Dritter zumindest zu Eigen.

Dahingehend ist die Begründung des LG Dresden sogar widersprüchlich, hält es hier die einstweilige Verfügung im Rahmen des mit dem Widerspruch des Unternehmers ebenfalls angegriffenen Punkts „Garantiewerbung“ doch gerade aufrecht. Und zwar mit der Begründung, dass der beklagte Unternehmer auch für diese ggf. von einem Dritten geschaffene oder abgeänderte Artikelbeschreibung mit der unlauteren Garantiewerbung einzustehen habe.

Unzweifelhaft steht jedem Unternehmer, der bei Amazon.de anbieten möchte, dort zudem mindestens eine Seite zur Verfügung, auf welcher er sein Impressum und Rechtstexte hinterlegen kann. Dort kann (und muss!) auch auf die OS-Plattform verlinkt werden.

Alleine diese Seite wäre dann bereits als eigene „Website“ im Sinne der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zu verstehen.

Fazit:

Die Entscheidung des LG Dresden überzeugt in der Sache nicht und dürfte einer Berufung nicht standhalten.

Es besteht für die Händler aufgrund dieser Entscheidung derzeit kein Grund zum Jubeln.

Es gilt viel mehr: Sorgen Sie (auch weiterhin) unbedingt dafür, die Informationen zur OS-Plattform korrekt zu erfüllen. Deren Fehlen ist derzeit in den „Top-5“ der Abmahngründe. Wir zeigen Ihnen hier, wie Sie Ihrer Pflicht nachkommen können.

Zudem sollten Sie generell regelmäßig prüfen, ob die von Ihnen eingesetzten Rechtstexte noch aktuell sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, da andernfalls auch hier eine hohe Abmahngefahr besteht.

Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Sie hier mit professionellen Rechtstexten - bereits ab nur 5,90 Euro (zzgl. MwSt.) monatlich. Bereits über 30.000 Internetpräsenzen wurden durch die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei abgesichert.

Mit unserem Update-Service nehmen wir Ihnen zudem die Sorge, dass Ihre Rechtstexte veraltet sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

Q
Quirin 19.10.2016, 09:52 Uhr
Nicht sooo falsch
Man kann auf kaum einem Marktplatz einen "Link" oder eine "Verlinkung" im technischen Sinne einfügen. Allerhöchstens den Hinweis mit der ausgeschriebenen URL zur ODR-Plattform. Diese muss der User entsprechend kopieren und manuell in die Adresszeite des Browsers einfügen.




Rein technisch gesehen haben die Dresdner Recht. Hierfür muss der Plattformbetreiber sorgen.
M
Maurice 17.10.2016, 19:45 Uhr
Amazon
Und dabei kann man im Händlerportal von Amazon genau die Hinweise auf die OS-Plattform im Impressum bzw. der Händlerseite einfach automatisiert einblenden lassen.
Es gibt auf der Konfigurationsseite für die Händler-Webseite ein Häkchen was man setzen kann um genau die benötigten Daten zur OS-Plattform einzublenden.

weitere News

Amazon verkürzt Rückgabefrist – Handlungsbedarf in Sachen Rechtstexte für Amazon-Seller
(21.03.2024, 15:40 Uhr)
Amazon verkürzt Rückgabefrist – Handlungsbedarf in Sachen Rechtstexte für Amazon-Seller
Albtraum bei Amazon: Auszahlungseinbehalt wegen angeblicher Umsatzsteuerproblematik
(01.02.2024, 13:47 Uhr)
Albtraum bei Amazon: Auszahlungseinbehalt wegen angeblicher Umsatzsteuerproblematik
Änderung der Rücknahmebedingungen durch Amazon - Händler sollten reagieren
(24.10.2023, 15:37 Uhr)
Änderung der Rücknahmebedingungen durch Amazon - Händler sollten reagieren
Wichtig: Eigene Widerrufsbelehrung bei Amazon ist wegen neuer Darstellung zu aktualisieren
(27.09.2023, 11:03 Uhr)
Wichtig: Eigene Widerrufsbelehrung bei Amazon ist wegen neuer Darstellung zu aktualisieren
Was macht Amazon denn da? Neue Hinweise zur Rückgabe anpassbarer Produkte
(17.02.2023, 12:34 Uhr)
Was macht Amazon denn da? Neue Hinweise zur Rückgabe anpassbarer Produkte
Neue Lieferkettenstandards: Müssen Amazon-Händler das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beachten?
(07.02.2023, 12:42 Uhr)
Neue Lieferkettenstandards: Müssen Amazon-Händler das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beachten?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei