Achtung: IDO Interessenverband mahnt derzeit reihenweise Garantiewerbung bei Amazon ab

Achtung: IDO Interessenverband mahnt derzeit reihenweise Garantiewerbung bei Amazon ab
2 min
Beitrag vom: 30.06.2016

Derzeit mahnt der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen Händler ab, die bei Amazon Marketplace mit dem Begriff "Garantie" werben. Da der IDO Interessenverband dafür bekannt ist, binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen auszubringen, muss damit gerechnet werden, dass eine Vielzahl von Händlern von diesen Abmahnungen betroffen sein wird.

Der IDO e.V. betritt mit dieser neuen Abmahnwelle gewissermaßen Neuland, wurden vom IDO e.V. bisher ausschließlich eBay-Präsenzen abgemahnt. Es ist davon auszugehen, dass der IDO e.V. nunmehr auch die Plattform Amazon.de systematisch abgrasen wird.

Tipp: Überprüfen Sie Ihre Angebote dahingehend, ob mit dem Begriff "Garantie" (z.B. "Herstellergarantie", "2-Jahre-Garantie", "Teilgarantie" etc.) geworben wird.

Bitte beachten Sie, dass Sie mit dem Begriff "Garantie" nur werben dürfen, wenn Sie dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und zum anderen den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers darstellen.

Bei einer Werbung mit einer Verkäufer- oder Herstellergarantie sind die genauen Garantiebedingungen, welcher der Verkäufer bzw. Hersteller der beworbenen Garantie zugrunde legt, bei dem so beworbenen Produkt darzustellen.

Wir haben unseren Mandanten ein Muster zur Werbung mit Garantien ("Hinweis zur Herstellergarantie") bereitgestellt - damit wird ein rechtssicheres Werben mit Garantien ermöglicht.

Zur Klarstellung: Die Werbung mit einer „Garantie“, welche die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, sollte nicht nur bei Amazon Marketplace, sondern generell vermieden werden, also etwa auch im eigenen Onlineshop oder bei eBay.de.

In Zusammenhang mit dem Anbieten bei Amazon Marketplace gilt es insbesondere zu beachten, dass häufig gar nicht sichergestellt werden kann, wie die Angebotsbeschreibung konkret ausgestaltet ist. Immer wieder ist dort zu beobachten, dass dritte Verkäufer die Angebotsbeschreibung überarbeiten und dort die Werbung mit einer Garantie hinzufügen. Auch wenn sich ein Händler an dieses Angebot nur angehängt hat, haftet dieser für die dortigen Angaben in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht. Dies kann insbesondere dann zum Verhängnis werden, wenn bereits im Rahmen einer entsprechenden Unterlassungserklärung versprochen worden ist, eine solche unlautere Garantiewerbung zu unterlassen, und zwischenzeitlich die Angebotsgestaltung verändert wird.

Gerne stehen wir Ihnen für eventuelle Rückfragen zur Verfügung, insbesondere wenn Sie auch von einer solchen Abmahnung betroffen sein sollten. Wenden Sie sich dazu gerne an RA Nicolai Amerereller (telefonisch oder per Email an: n.amereller@it-recht-kanzlei.de)

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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