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Neues BGH Urteil zur Platzierung des Impressums

19.10.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Neues BGH Urteil zur Platzierung des Impressums

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

Immer wieder erfolgten in der Vergangenheit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gerade gegenüber gewerblichen Anbietern im Internet mit der Begründung, dass deren Internetpräsenzen fehlerhafte Impressen enthalten würden. Hinzu kommt, dass die Umsetzung der in § 6 TDG vorgegebenen Pflicht zur Aufnahme eines Impressums auf einer „geschäftsmäßigen“ Internetpräsenz auch nicht wirklich banal ist. Gerade zum Thema, auf welche Art und Weise man denn sein Impressum auf der Website richtig darzustellen habe, sind bereits unzählige (oftmals auch sich widersprechende) Gerichtsurteile ergangen.

*Entwarnung: * Nun hat endlich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.07.2006 viele Streitfragen geklärt, die sich rund um das Thema „Impressum rankten. Im Folgenden werden nun die wesentlichen Kernpunkte des Urteils beschrieben, die es fortan zu beachten gilt:

Leitsatz Nr.1: Fehlendes oder mangelhaftes Impressum ist mangelhaft

Lange Zeit umstritten und nun endlich geklärt ist, dass die Verletzung der sich bspw. aus § 6 TDG ergebenden Pflicht, bei geschäftsmäßigen Telediensten (dazu zählen gewerbliche Internetpräsenzen) ein Impressum vorrätig zu halten, wettbewerbsrechtlich zu belangen ist. Eine Abmahngefahr besteht in diesem Bereich also weiterhin!

Zitat des BGH: „Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vor-schriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (…).Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu.“

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Leitsatz Nr.2: Begriff „Impressum“ oder etwa „Kontakt“ sind zulässig

Zitat des BGH: „Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt.“

 

Leitsatz Nr.3: Platzierung des Impressums

Mit der umstrittenste Punkt beim Thema „Impressum“ war, an welcher Stelle man es denn auf seiner Internetpräsenz zu platzieren habe. Nun hat der Bundesgerichtshof hier eine Klärung herbeigeführt. So ist ab nun an wettbewerbsrechtlich nicht mehr zu beanstanden, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist. Dementsprechend ist es gerade nicht erforderlich, die Angaben eines Impressums auf der Startseite bereitzuhalten; es genügt vielmehr, wenn die Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz. (Az.:I ZR 228/03)

Zitat des BGH: „Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link "Kontakt" weitere Links enthält. Der Link "Kontakt" befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich angeordnet sind.

Leitsatz Nr.4: Impressum im Bestellablauf nicht erforderlich

Keinesfalls muss im Rahmen des Bestellvorganges eines Fernabsatzgeschäftes das Impressum vollständig angezeigt werden. Ein Hinweis, etwa in Form eines Links, kann hierbei vollkommen ausreichen.

Zitat des BGH: „Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV an-geführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können.“

 

Fazit der IT-Recht Kanzlei

Das oben besprochene Urteil war in der Form längst überfällig. Es soll nicht verschwiegen werden, dass es gerade dem Verfasser dieses Artikels langsam auf die Nerven ging, beinahe wöchentlich immer wieder mit Abmahnungen rund um das Thema „Impressum“ zu tun zu haben. Oftmals ging es hierbei um unseriöse Abmahnungen von sog. Abmahnhaien, die ihren Lebensunterhalt damit zu finanzieren scheinen, letztlich belanglose Gestaltungs- oder auch Platzierungsfehler bezüglich des Impressums bei Mitwettbewerbern abzumahnen. Dem hat der Bundesgerichtshof nun aufgrund seiner klaren Wortwahl zumindest teilweise einen Riegel vorgeschoben. So ist es nun doch in mancherlei Hinsicht einfacher geworden, der in § 6 TDG enthaltenen Anbieterkennzeichnungspflicht Genüge zu tun. Insbesondere auch die Erkenntnis des Bundesgerichtshofes, dass das Impressum in vollständiger Form eben nicht zwingend auf der Startseite einer Internetpräsenz (dasselbe gilt für die jeweiligen eBay-Angebotsseiten) abgebildet sein muss, werden sicherlich viele E-Commerce-Betreiber willkommen heißen. Nun können Sie den freigewordenen Platz für Sinnvolleres nutzen…

 

Der Urteil des BGH ist "hier" abrufbar.

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Bildquelle:
Gerd Altmann (geralt) / PIXELIO

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