Artikel zum Thema „Marktbeherrschende, Stellung“
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Freie Fahrt für Zweistellige-Buchstaben-Domains?
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt entschieden, dass dem Volkswagenkonzern gegenüber der Vergabestelle für deutsche Domains Denic ein Anspruch auf Zuteilung der zweistelligen Domain "vw.de" zusteht (Urteil vom 29.04.2008 - 11 U 32/04). Eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ließen die Richter nicht zu.
3 minNeue eBay-AGB treten in Kürze in Kraft - vorweg ein Überblick
Zum 1. Januar 2007 treten bei eBay neue AGB in Kraft. Die geänderten Vertragsbedingungen bringen für die eBay-Mitglieder sowohl positive als auch negative Folgen mit sich. Vorab lässt sich aber schon feststellen, dass die AGB insgesamt übersichtlicher gestaltet und die einzelnen Regelungen mitunter präziser gefasst sind.
8 minGruner + Jahr darf weiterhin National Geographic herausgeben
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Lizenzvertrag über die Herausgabe der deutschsprachigen Zeitschrift „National Geographic” nicht der Zusammenschlusskontrolle nach deutschem Kartellrecht unterliegt.
2 minTelekommunikation - Kommission drängt Bundesnetzagentur zu wirksamen Wettbewerbsauflagen im Telefonfestnetz
<table align="right" cellspacing="10" cellpadding="0"><tr><td></td></tr></table> Angesichts mangelnden Wettbewerbs beim Endnutzerzugang zum Telefonfestnetz sind wirksamere Regulierungsauflagen notwendig, meint die Europäische Kommission in ihrer heutigen Antwort an die Bundesnetzagentur (BNetzA), die deutsche Regulierungsbehörde für den Telekommunikationssektor. Die Kommission verlangt darin einen wirksamen Preiskontrollmechanismus, um die Verbraucher besser gegen überhöhte Preise des marktbeherrschenden Betreibers Deutsche Telekom zu schützen.
5 minKartellamt prüft Vergabe der Bundesligarechte
<table align="right" cellspacing="10" cellpadding="0"><tr><td></td></tr></table> In einem Schreiben, welches DIGITAL FERNSEHEN vorlag, wirft der Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko) der Deutschen Telekom vor, "in missbräuchlicher Weise andere Telekommunikationsunternehmen vom Zugang zu attraktiven Bundesligainhalten fern zu halten".
2 minOLG Düsseldorf bestätigt Sofortvollzug im Fall Soda-Club
<table align="right"><tr><td></td></tr></table>Die Soda-Club GmbH, Wiesbaden („Soda-Club”), darf ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Soda-Club hatte Wettbewerber an der Befüllung von CO2-Zylindern für Trinkwasserbesprudelungsgeräten unter Berufung auf ihr Eigentum an den Zylindern gehindert.
1 minBundeskartellamt gibt RTL und n-tv frei
<table align="right"><tr><td></td></tr></table>Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der alleinigen Kontrolle am Nachrichtensender n-tv durch RTL Television GmbH, Köln, freigegeben, da die Voraussetzungen einer Sanierungsfusion gegeben sind. RTL hält bereits 50% der Anteile an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG, Köln, und beabsichtigt, die restlichen 50% vom Mitgesellschafter CNN/Time Warner zu übernehmen.
1 minBundeskartellamt genehmigt Übernahme von Cleanaway durch Sulo mit Auflagen
<b>Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der Cleanaway Deutschland Holding GmbH ("Cleanaway") durch die Sulo GmbH ("Sulo") mit Auflagen freigegeben. Das Zusammenschlussvorhaben war auf Antrag der beteiligten Unternehmen von der Kommission an das Bundeskartellamt zur Prüfung verwiesen worden, obwohl der gemeinsame Umsatz die 5 Milliarden-Grenze überschreitet, da es sich fast ausschließlich auf deutschen Märkten auswirkt.</b><table align="right"><tr><td></td></tr></table>
2 minBundeskartellamt mahnt RTL-n-tv ab
<b>Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der alleinigen Kontrolle am Nachrichtensender n-tv durch RTL Television GmbH, Köln, abgemahnt. RTL hält bislang bereits 50% der Anteile an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG, Köln, und beabsichtigt, die restlichen 50% vom Mitgesellschafter CNN/Time Warner zu übernehmen.</b>Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den bundesweiten Fernsehwerbemarkt in Deutschland. Auf diesem Markt verfügt die RTL Group, Luxemburg, mit ihren Sendern RTL, VOX, Super RTL und n-tv gemeinsam mit der ProSiebenSat.1 GruppeMedia AG, Unterföhring, bereits heute über eine marktbeherrschende Stellung. Nach bisherigen Erkenntnissen des Bundeskartellamtes führt der geplante Erwerb der restlichen 50% der Anteile an n-tv zur Absicherung und damit zur Verstärkung dieser kollektiven marktbeherrschenden Stellung.Der bislang gemeinsam kontrollierte Sender n-tv würde durch den geplanten Erwerb künftig alleine durch die RTL Group kontrolliert. Nach den bisherigen Ermittlungen ginge damit eine Erhöhung und Intensivierung der Einflussmöglichkeiten auf n-tv einher. Die RTL Group könnte nach dem Zusammenschluss alle Entscheidungen alleine treffen und die Geschäfte bestimmen, ohne auf die Interessen von CNN/Time Warner Rücksicht nehmen zu müssen. Außerdem würde der geplante Zusammenschluss durch eine weitere Angleichung der markt- und unternehmensbezogenen Strukturmerkmale zu einer Verengung des bestehen-den Duopols zwischen der RTL Group und der ProSiebenSat.1 Gruppe führen.Die Zusammenschlussbeteiligten haben bis zum 16. Februar 2006 die Gelegenheit, zu der Abmahnung Stellung zu nehmen.Quelle: Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 06.02.2006<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>
2 minKartellsenat zu Hörfunkrechten an Bundesligaspielen
Fußballvereine (im Streitfall handelte es sich um den HSV und den FC St. Pauli) sind berechtigt, auch von Hörfunksendern (hier: Radio Hamburg) für die Berichterstattung über Bundesligaheimspiele ein besonderes Entgelt zu verlangen, wenn diese Berichterstattung aus den Stadien der Vereine erfolgt. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.(Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03)Der HSV und FC St. Pauli sind, wie alle lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften, deren Mannschaften den Fußball-Lizenzligen angehören, Mitglied im sogenannten Ligaverband. Der DFB hat dem Ligaverband die "Vermarktungsrechte" an der Bundesliga überlassen. Der Ligaverband hat diese Rechte seinerseits auf die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) übertragen. Anders als bei Fernsehübertragungen verlangten die Fußballvereine für die Radioberichterstattung aus den Stadien bis zur Saison 1999/2000 kein Entgelt. Inzwischen hat die DFL für ihre Mitglieder Vermarktungskonzepte entwickelt, die die entgeltliche Vergabe von Verwertungsrechten an Bundesligaspielen nicht nur für die Fernseh-, sondern auch für die Radioberichterstattung sowie das Internet vorsehen. Danach sollen die Sender in jeder Bundesligasaison für die Radioberichterstattung aus den Stadien vom Umfang der Berichterstattung abhängige Pauschalzahlungen leisten.Radio Hamburg begehrt u.a. die Feststellung, dass dem HSV, dem FC St. Pauli und der DFL keine "Hörfunkrechte" an den Bundesligaheimspielen (der FC St. Pauli spielte in der Saison 2001/2002 in der 1. Bundesliga und 2002/2003 in der 2. Bundesliga) zustehen. Ferner will der Sender geklärt wissen, ob die verklagten Fußballvereine für die Nutzung der Presseplätze, die Teilnahme an allen Pressekonferenzen, den Zutritt zu Mixed-Zonen, einen Arbeitsplatz und technische Dienstleistungen, eine über die Summe der hierfür aufgewandten Kosten (Aufwendungsersatz) und über das sonst übliche Eintrittsentgelt hinausgehende Vergütung verlangen können. Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen.Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt und die von Radio Hamburg eingelegte Revision zurückgewiesen.Nach dem Urteil dürfen die beklagten Fußballvereine als Veranstalter der Spiele bestimmen, dass mit dem Erwerb einer Eintrittskarte noch nicht die Befugnis zur Rundfunkberichterstattung aus dem Stadion erworben wird. Darin liegt weder ein Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB noch gegen das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung durch die Forderung von Entgelten mißbräuchlich auszunutzen, die von denjenigen Entgelten abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB). Den beklagten Fußballvereinen steht als (Mit-)Veranstaltern der Heimspiele ihrer Mannschaften das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite. Das Hausrecht bildet eine ausreichende Grundlage dafür, den Zutritt von Hörfunkveranstaltern von der Entrichtung von Entgelten für die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion abhängig zu machen. Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er die Örtlichkeit zugänglich macht und wem nicht. Dies schließt das Recht ein, den Zutritt - auch als Voraussetzung für die Radioberichterstattung - von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.Die sachliche Rechtfertigung dafür, dass für die Möglichkeit zur Radioberichterstattung ein höheres Entgelt als der normale Eintrittspreis verlangt wird, sieht der Bundesgerichtshof darin, dass ein Hörfunkveranstalter den ihm gewährten Zutritt zum Stadion und zu dem dort veranstalteten Spiel intensiver nutzt als ein normaler Zuschauer oder auch Pressevertreter. Das wird auch an den Leistungen deutlich, die Radio Hamburg für seine Radio-Reporter in Anspruch nimmt (Presseplätze, Teilnahme an allen Pressekonferenzen, Zutritt zu den "Mixed-Zonen", Arbeitsplatz und technische Dienstleistungen).Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verleiht Radio Hamburg nicht das Recht, den der Öffentlichkeit gewährten Zutritt zum Stadion und zum Spiel gegen bloßen Aufwendungsersatz zu nutzen. Denn die Veranstaltung der Bundesligaspiele steht ihrerseits unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Müsste der Veranstalter Rundfunkübertragungen von Bundesligaspielen unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm ein Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung genommen.Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Auslobung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers berühre. Dem lauteren Vertrieb der Markenware sei auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Daher komme es in dem Fall maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung der Werbung, insbesondere die Anbringung des Kennzeichens des Sponsors, eine andere Beurteilung erforderlich mache. Dies habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Eine unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor. Der Verkehr sehe in dem aufgebrachten Emblem des Unternehmens lediglich den Hinweis, dass dieses als generöser Sponsor auftrete. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohne eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstellers nicht inne. Weder die Werbeanzeige noch das Emblem auf dem Fahrzeug hätten einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermittelt hat, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen dem Sportwagenhersteller und den Veranstaltern des Preisrätsels vor.Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Vermarktung von "Hörfunkrechten" nicht dazu führen darf, dass der Hörfunkveranstalter - etwa durch eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung redaktioneller Beiträge zum Thema Fußball - in der freien Gestaltung seines Programms und der aktuellen und von Dritten unbeeinflussten Information seiner Hörer behindert wird.Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 154/2005 vom 08. November 2005<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>
5 minBundesgerichtshof zur Überprüfung von Preisen für die Durchleitung elektrischer Energie durch fremde Stromnetze
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Stromversorgungsunternehmen, das das Netz eines anderen zur Durchleitung elektrischer Energie nutzt, eine zivilgerichtliche Überprüfung der Höhe des vertraglich vereinbarten Netznutzungsentgelts am Maßstab "guter fachlicher Praxis" (§ 6 Abs. 1 EnWG) verlangen kann, wenn sich dieses Entgelt nach der vertraglichen Vereinbarung nach den jeweils aktuellen Preisen des Netzbetreibers richten soll.(Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04)<In dem entschiedenen Fall hatte das klagende Stromversorgungsunternehmen, das bundesweit Strom anbietet, aber über kein eigenes Netz verfügt, mit dem Betreiber des Stromnetzes in der Stadt Mannheim einen Rahmenvertrag über die Nutzung dieses Stromnetzes geschlossen. Darin war vorgesehen, dass sich das Durchleitungsentgelt nach dem jeweils geltenden Preisblatt des Netzbetreibers bestimmt. Das Stromversorgungsunternehmen hatte sich bei Vertragsschluss vorbehalten, "die ... in Rechnung gestellten Entgelte im ganzen und in ihren einzelnen Bestandteilen energie- und kartellrechtlich überprüfen zu lassen".Das Landgericht Mannheim hat die mit dem Ziel einer solchen Überprüfung erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Höhe der Netznutzungsentgelte am Maßstab "billigen Ermessens" (§ 315 Abs. 3 BGB) oder auf der Grundlage der einschlägigen energiewirtschafts- und kartellrechtlichen Normen (§ 6 Abs. 1 EnWG a.F.; § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 1 GWB) lägen nicht vor.Dem ist der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt. Er sieht in der vertraglich vorgesehenen dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Preisblätter des Netzbetreibers ein einseitiges Preisbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB. Seine Ausübung ist gemäß § 315 Abs. 3 BGB daraufhin zu überprüfen, ob sie billigem Ermessen entspricht. Der Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass § 6 Abs. 1 EnWG (i.d.F. vom 26.8.1998 bzw. vom 20.5.2003) die Bedingungen der Netzüberlassung gesetzlich festlegt. Durch den vom Energiewirtschaftsgesetz vorgesehenen Maßstab "guter fachlicher Praxis" wird der allgemeine Maßstab des "billigen Ermessens" vielmehr konkretisiert. Eine gute fachliche Praxis soll dabei auch der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 EnWG a.F.) und muss sich an diesem Ziel messen lassen.Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass dem Netzbetreiber die Darlegungslast für die Billigkeit seiner Preisbestimmung obliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tarife des beklagten Netzbetreibers von der für die Preisgenehmigung nach § 12 BTOElt zuständigen Behörde nicht beanstandet worden sind. Die öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht vorgreiflich.Um dem beklagten Netzbetreiber Gelegenheit zu geben, zur Angemessenheit seiner Tarife vorzutragen, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof tritt dabei der Auffassung entgegen, bei Beachtung der Preisfindungsprinzipien der Anlage 3 zur Verbändevereinbarung Strom II plus könne auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet werden. Eine solche Vermutung sieht § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG a. F. nur für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 vor. Die Erwägung, der Gesetzgeber habe für eine Übergangszeit Rechtssicherheit schaffen wollen, verbietet es, die Vermutungswirkung entgegen dem Wortlaut des Gesetzes über das Jahr 2003 hinaus auszudehnen.Der Bundesgerichtshof bestätigt ferner seine Rechtsprechung, dass die Vermutung der Einhaltung guter fachlicher Praxis auch für ihren zeitlichen Geltungsbereich den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB oder eine Diskriminierung gemäß § 20 Abs. 1 GWB nicht ausschließt. Die kartellrechtliche Prüfung ist vielmehr von der energiewirtschaftsrechtlichen grundsätzlich unabhängig.Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 144/2005 vom 18. Oktober 2005<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>
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- Freie Fahrt für Zweistellige-Buchstaben-Domains?
- Neue eBay-AGB treten in Kürze in Kraft - vorweg ein Überblick
- Gruner + Jahr darf weiterhin National Geographic herausgeben
- Telekommunikation - Kommission drängt Bundesnetzagentur zu wirksamen Wettbewerbsauflagen im Telefonfestnetz
- Kartellamt prüft Vergabe der Bundesligarechte
- OLG Düsseldorf bestätigt Sofortvollzug im Fall Soda-Club
- Bundeskartellamt gibt RTL und n-tv frei
- Bundeskartellamt genehmigt Übernahme von Cleanaway durch Sulo mit Auflagen
- Bundeskartellamt mahnt RTL-n-tv ab
- Kartellsenat zu Hörfunkrechten an Bundesligaspielen
- Bundesgerichtshof zur Überprüfung von Preisen für die Durchleitung elektrischer Energie durch fremde Stromnetze