Telekommunikation - Kommission drängt Bundesnetzagentur zu wirksamen Wettbewerbsauflagen im Telefonfestnetz

Telekommunikation - Kommission drängt Bundesnetzagentur zu wirksamen Wettbewerbsauflagen im Telefonfestnetz

Angesichts mangelnden Wettbewerbs beim Endnutzerzugang zum Telefonfestnetz sind wirksamere Regulierungsauflagen notwendig, meint die Europäische Kommission in ihrer heutigen Antwort an die Bundesnetzagentur (BNetzA), die deutsche Regulierungsbehörde für den Telekommunikationssektor. Die Kommission verlangt darin einen wirksamen Preiskontrollmechanismus, um die Verbraucher besser gegen überhöhte Preise des marktbeherrschenden Betreibers Deutsche Telekom zu schützen.

„Auf den europäischen Telekommunikationsmärkten müssen die Abhilfemaßnahmen klar und effektiv sein, damit sie die Wettbewerbslage tatsächlich verbessern und den Interessen der Verbraucher dienen”, erklärte Viviane Reding, die für die Informationsgesellschaft und Medien zuständige EU-Kommissarin. „Ich bin entschlossen, EU-weit eine hohe Kohärenz und Effektivität der auferlegten Verpflichtungen zu gewährleisten. Dazu gehören auch Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Endnutzer, wenn die Maßnahmen auf der Großkundenebene zu keinem ausreichenden Wettbewerb geführt haben.”

Die Kommission billigte heute die von der BNetzA vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen, forderte den deutschen Regulierer aber gleichzeitig auf, für eine größere Wirksamkeit der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu sorgen.

Im Einklang mit dem EU-Telekommunikationsrecht wird die BNetzA daran erinnert, dass die Betreiber(vor)auswahl, die es dem Nutzer ermöglicht, einen gewünschten Anbieter für alle, bestimmte oder auch einzelne Anrufe zu auswählen, zu einem Preis angeboten werden muss, der aus den tatsächlichen Kosten dieses Dienstes resultiert, und dass den Teilnehmern keine direkten Gebühren berechnet werden dürfen, die sie von der Nutzung dieser Möglichkeit abschrecken.

Im Hinblick auf die Verbesserung des Wettbewerbs und den Schutz der Verbraucher vor überhöhten Preisen der Deutschen Telekom fordert die Kommission die deutsche Regulierungsbehörde auf, einen wirksameren Preiskontrollmechanismus ins Auge zu fassen. Eine ganze Reihe nationaler Regulierungsbehörden, die festgestellt hatten, dass auf den Endnutzerzugangsmärkten kein ausreichender Wettbewerb herrscht, ist diesem Marktversagen bereits durch Vorabregulierungsmaßnahmen begegnet (Österreich, Irland, Slowakei, Slowenien, Niederlande, Ungarn, Malta und Spanien).

Darüber hinaus wird die BNetzA aufgefordert, der Deutschen Telekom eine getrennte Buchführung vorzuschreiben, um eine kostenorientierte Betreiber(vor)auswahl und eine wirksame Preiskontrolle in der Praxis auch durchsetzen zu können.

Die heutige Entscheidung der Kommission beruht auf Artikel 7 der EU-Rahmenrichtlinie für die elektronische Kommunikation (2002/21/EG). Die nationalen Regulierungsbehörden sind verpflichtet, der Stellungnahme der Kommission weitestgehend Rechnung zu tragen.

Hintergrund

Dieser Fall betrifft den Endnutzerzugang zum Festnetz und Anrufe innerhalb des Telefonfestnetzes. Für beide Märkte hatte die Kommission bereits die vorgesehenen Mitteilungen erhalten und geprüft. Schon im Dezember 2005 hatte die BNetzA festgestellt, dass die Deutsche Telekom AG (DTAG) über „beträchtliche Marktmacht” beim Endnutzerzugang sowie bei Orts- und Ferngesprächen verfügt[1]. Die jetzige Mitteilung bezieht sich auf die Verpflichtungen, die die BNetzA der Deutschen Telekom auf den Märkten für den Endnutzerzugang sowie Inlandsgespräche infolge der im Dezember durchgeführten Überprüfung aufzuerlegen gedenkt.

Der Endnutzerzugang umfasst die Bereitstellung eines Teilnehmeranschlusses an das öffentliche Telefonfestnetz für die Tätigung und Entgegennahme von Anrufen. Dazu zählen ausgehende Telefonanrufe mit den zugehörigen Diensten (wie Fax und Interneteinwahl) an einem festen Standort.

Der Konsultationsmechanismus nach Artikel 7 ist ein wichtiges Instrument zur Konsolidierung des EU-Binnenmarktes im Bereich der elektronischen Kommunikation. Er wird von den für die Informationsgesellschaft und Medien sowie für Wettbewerb zuständigen Generaldirektionen der Europäischen Kommission durchgeführt, die damit 3 Hauptziele verfolgen: (i) Gewährleistung einer EU-weit einheitlichen Regulierung nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts; (ii) Beschränkung der Regulierung auf jene Märkte, auf denen dauerhaft kein ausreichender Wettbewerb herrscht; (iii) Erhöhung der Transparenz der Regulierung.

Ist die Kommission der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Marktdefinition oder der Analyse der beträchtlichen Marktmacht die vorgeschlagene Maßnahme ein Hindernis für den Binnenmarkt darstellt, oder hat sie ernsthafte Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, kann sie innerhalb von zwei Monaten eine ausführlichere Überprüfung durchführen. Bestätigen sich ihre Bedenken, so kann sie die nationale Regulierungsbehörde auffordern, den fraglichen Entwurf zurückzuziehen („Vetoentscheidung”). Die Kommission ist nach geltendem EU-Recht zwar nicht befugt, selbst wirksame Abhilfemaßnahmen zu erlassen oder deren Auferlegung zu beschleunigen, sie kann aber Stellungnahmen abgeben, denen die nationalen Regulierungsbehörden weitestgehend Rechnung tragen müssen. Zu weiteren Einzelheiten über das Verfahren nach Artikel 7, siehe das MEMO/05/255.

In ihrer Mitteilung vom 7. Februar 2006 zur Überprüfung der Märkte (siehe IP/06/125) wies die Kommission auf wiederholte Mängel in den von den nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen hin. Die Abhilfen der Mitgliedstaaten fallen manchmal recht unterschiedlich aus, obwohl es dafür keinen ersichtlichen Grund gibt. Außerdem sind sie häufig ungeeignet, um das festgestellte Wettbewerbsproblem zu lösen. Am 28. Juni 2006 wird die Kommission neue Vorschläge für die Gewährleistung einer einheitlicheren Anwendung des EU-Telekommunikationsrechts vorstellen, um dem zunehmenden grenzüberschreitenden Wettbewerb besser Rechnung zu tragen. Bis zum Jahresende könnte dies zu neuen Legislativvorschläge führen.

Die heutige Kommissionsentscheidung über die Abhilfemaßnahmen in Deutschland finden Sie unter:

>http://europa.eu.int/information_society/policy/ecomm/article_7/index_en.htm

Weitere Informationen über den EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation und dessen „Überprüfung 2006”) finden Sie unter:

>http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/index_en.htm

Quelle: PM der Europäischen Kommission

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Bluesky
(28.04.2025, 10:56 Uhr)
Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Bluesky
Schutzpaket für Arbeitgeber
(24.04.2025, 09:59 Uhr)
Schutzpaket für Arbeitgeber
Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Kaufland.fr und Kaufland.it
(11.04.2025, 12:22 Uhr)
Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Kaufland.fr und Kaufland.it
Kostenlose Barrierefreiheits-Prüfung
(27.03.2025, 11:10 Uhr)
Kostenlose Barrierefreiheits-Prüfung
Professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service
(17.03.2025, 11:03 Uhr)
Professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service
Barrierefreiheitserklärung für Shops
(12.03.2025, 15:42 Uhr)
Barrierefreiheitserklärung für Shops
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei