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Neue eBay-AGB treten in Kürze in Kraft - vorweg ein Überblick

13.12.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 8 min
Neue eBay-AGB treten in Kürze in Kraft - vorweg ein Überblick

Zum 1. Januar 2007 treten bei eBay neue AGB in Kraft. Die geänderten Vertragsbedingungen bringen für die eBay-Mitglieder sowohl positive als auch negative Folgen mit sich. Vorab lässt sich aber schon feststellen, dass die AGB insgesamt übersichtlicher gestaltet und die einzelnen Regelungen mitunter präziser gefasst sind.

Eine Übersicht über die eingetretenen Änderungen stellt eBay seinen Mitgliedern unter http://pages.ebay.de/help/community/aenderung-agb.html zur Verfügung. Laut eBay wurden die AGB überarbeitet, um diese an die aktuellen und zukünftigen Entwicklungen der deutschsprachigen eBay-Websites anzupassen und einige Regelungen eindeutiger und verständlicher zu formulieren. Dies schafft für alle Mitglieder zumindest ein Stück mehr Rechtsklarheit.

Im Folgenden wird nun ein Überblick über die wichtigsten Regelungen gegeben:

I. Allgemeines:

1. Neuer Vertragspartner

Bisher war Vertragspartner aller eBay-Mitglieder die eBay International AG mit Sitz in Bern, Schweiz. In Zukunft wird zwischen Mitgliedern mit Wohnsitz oder Sitz in der EU und solchen mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EU differenziert.

  • So ist Vertragspartner aller Mitglieder mit Wohnsitz oder Sitz in der EU künftig die eBay Europe S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg.
  • Vertragspartner aller Mitglieder mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EU mit Ausnahme der USA ist künftig die eBay International AG mit Sitz in Bern, Schweiz.
  • Vertragspartner aller Mitglieder mit Sitz oder Wohnsitz in den USA ist die eBay Inc. mit Sitz in San Jose, USA.
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2. eBay nimmt nicht jeden!

eBay regelt in § 2 Nr. 1 der neuen AGB, dass es ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages mit eBay grundsätzlich nicht gäbe. Ähnlich sieht es übrigens auch das Kammergericht Berlin, wonach auch bei einer marktbeherrschenden Stellung von eBay in Deutschland kein Zugangsrecht, etwa nach dem Kartellrecht, bestehe. (Vgl. dazu das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 05.08.2005, Az. 13 U 4/05)

3. eBay-Grundsätze

Neu gestaltet wurden auch die eBay-Grundsätze. Wurden diese früher nur stichwortartig aufgezählt, so kann sich das Mitglied jetzt durch entsprechende Verlinkungen ein genaueres Bild vom Inhalt der einzelnen Grundsätze machen. Diese Methode ist wesentlich übersichtlicher und schafft mehr Transparenz für die Mitglieder.

4. Leistungsbeschreibung

eBay hat die den Mitgliedern angebotenen Leistungen unter der Überschrift „Leistungsbeschreibung” neu geregelt. Das früher unter der Überschrift „Marktplatz” nur sehr knapp geregelte Leistungsangebot ist durch einen genauer definierten und besser strukturierten Leistungskatalog ersetzt worden.

5. Datenveränderung für mobile Endgeräte

Eine interessante Neuerung für die Nutzer mobiler Endgeräte findet sich in § 1 Abs. 6 der neuen eBay-AGB. Danach hat eBay das Recht, Angebote und Inhalte von Mitgliedern technisch so zu bearbeiten, aufzubereiten und anzupassen, dass diese auch auf mobilen Endgeräten oder Softwareapplikationen von Dritten dargestellt werden können. Die Mitglieder sind aber selbst dafür verantwortlich, vor einer Kaufentscheidung den vollständigen Inhalt eines Angebots auf der eBay-Website einzusehen, wenn die Gebotsabgabe oder der Vertragsschluss über ein mobiles Endgerät oder die Softwareapplikation eines Drittanbieters erfolgt. Mit dieser Klausel trägt eBay den technischen Unwägbarkeiten Rechnung, die mit einer solchen Datenveränderung verbunden sind. Angebote von eBay-Mitgliedern, die beispielsweise für die Darstellung auf einem Mobiltelefon umgewandelt werden, gelten also nur dann als verbindlich, wenn sie der Darstellung auf der eBay-Website entsprechen.

II. Nachteilige Veränderungen für Mitglieder:

1. Haftung für Mitgliedskonto

Die Einrichtung eines Mitgliedskontos bei eBay ist für Händler stets auch mit einem erhöhten Missbrauchsrisiko verbunden. Oft genug dienen Mitgliedskonten redlicher Online-Händler den Machenschaften skrupelloser Betrüger, die sich deren geschützte Daten zu eigen machen. Vorstellbar wäre hier etwa, dass im Rahmen einer Phising-Attacke das eBay-Passwort gestohlen würde oder sonst durch leichtfertiges Handeln des Anbieters einem Dritten bekannt würde. Bereits die gesetzlichen Bestimmungen sehen hierfür eine Rechtsscheinhaftung des eBay-Verkäufers gegenüber einem gutgläubigen Dritten vor. eBay stellt nun klar, dass in solchen Fällen nach der neuen Regelung des § 2 Abs. 9 das Mitglied grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten zu haften hat, die unter Verwendung seines Mitgliedskontos vorgenommen werden. Nur wer in der Lage ist nachzuweisen, dass er mit seinen Daten gewissenhaft umgegangen ist, ist laut § 2 Abs. 9 Satz 2 von der Haftung ausgenommen. Bloß, dieser Nachweis wird äußerst schwer zu führen sein.

Anmerkung: Im Grundsatz ist es übrigens unstreitig, dass auch eBay als Plattformbetreiber bestimmte Pflichten treffen, ja mitunter sogar in die Haftung genommen werden kann. So ist eBay etwa verpflichtet, hinreichend sichere Systeme zu verwenden und gerade auch im Bereich des Phisings Aufklärungsarbeit zu leisten. In Sachen Haftung entschied schon der BGH, dass eine grundsätzliche Störerhaftung von Plattformbetreibern dann denkbar sei, wenn zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestanden, um die Rechtsverletzung zu unterbinden. In dieselbe Richtung geht etwa auch das AG Potsdam (Urt. v. 3.12.2004 – 22 C 225/04), das eBay die Pflicht auferlegte, bei Kenntnis von einem Identitätsmissbrauch weitere Täuschungen zu verhindern. Noch einen Schritt weiter geht eine vielfach kritisierte Entscheidung des LG Hamburg (LG Hamburg, 4.1.2005 – 312 O 735/04). Dieses verlangte gar eine präventive Kontrolle durch Plattformbetreiber.

2. Neue Sanktion für den Fall vertragswidrigen Verhaltens

Unter § 4 werden verschiedene Sanktionen für den Fall vertragswidrigen Verhaltens von Mitgliedern geregelt. Solche kommen immer dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verletzt. Neu eingeführt wurde nun insoweit die Aberkennung des PowerSeller-Status – für viele eBay-Anbieter dürfte dies äußerst schmerzhaft sein.

3. Neue Aufwandspauschale

Neu eingeführt wurde auch die Regelung des § 5 Abs. 9. Darin behält eBay sich das Recht vor, für die Löschung von Angeboten oder Inhalten oder für die Sperrung von Mitgliedern wegen Verstoßes gegen die AGB oder die eBay-Grundsätze eine Aufwandspauschale zu berechnen. Dies soll nur für den Fall nicht gelten, wenn das Mitglied den Verstoß nicht zu vertreten hat oder wenn das Mitglied nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Letzteres wird dem eBay-Mitglied wohl nur in den seltensten Fällen gelingen.

Ebenso nimmt sich eBay das Recht heraus, für die Wiederfreischaltung eines gesperrten Mitgliedskontos eine Gebühr erheben.

III. Welche Regelungen sind vorteilhaft für die Mitglieder?

1. Mehr Rechtsklarheit: Das vorzeitige Zurückziehen des Angebots

Transparenter hat eBay nun die Regelungen zur Rücknahme von Angeboten sowie der Streichung und Rücknahme von Geboten gefasst. Zwar stellte eBay schon in den bisher geltenden AGB (vgl. § 9 Abs. 3) klar, dass auch im Falle der vorzeitigen Beendigung ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestellten Artikels zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter zustande komme (worin sich insbesondere auch das im Jahre 2004 ergangene Grundsatzurteil des BGH wiederspiegelt).

Dennoch war immer noch vielen eBay-Anbietern nicht hinreichend klar, dass ein unberechtigtes Zurückziehen von verbindlich abgegebenen Willensklärungen tatsächlich die Gefahr der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anderer eBay-Mitglieder nach sich ziehen kann. Aus diesem Grund macht unter anderem § 9 Abs. 11 der ab dem 1.1.2007 geltenden AGB nun noch einmal unmissverständlich klar, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf. Wann diese „gesetzliche Erlaubnis” wiederum zum Tragen kommt, wird dem Mitglied durch einen Link über „weitere Informationen” deutlicht gemacht.

Hintergrund: In § 9 Abs. 11 der neuen AGB spiegelt sich Rechtsprechung wieder, die in den letzten Jahren zum Thema „Zustandekommen von Verträgen bei eBay” ergangen ist. Daraufhin weist auch eBay selbst in seiner Stellungnahme zur Einführung der neuen AGB hin. Um folgende Entscheidungen geht es dabei:

  • Der Bundesgerichthof entschied bereits im Jahre 2004, dass das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion ein verbindliches Angebot begründet.
  • Das Oberlandesgericht Oldenburg machte in einer im Jahre 2005 ergangenen Entscheidung (28.07.2005 – 8 U 93/05) deutlich, dass das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion ein verbindliches Angebot begründet. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.
  • Auch das Amtsgericht Menden stellte mit Urteil vom 10.11.2003 (4 C 183/03) klar: „Mit der Freischaltung der Angebotsseite einer Internetauktion liegt ein verbindliches Verkaufsangebot vor, das durch die Abgabe eines Höchstgebotes durch einen Bieter auch vor Ende der Auktionsfrist angenommen wird. Ein Gebotswiderruf bleibt wirkungslos.”

2. Neue Funktionalitäten

a. „Verhandlung über den Preis”

Schon in den bisher noch geltenden AGB hat sich eBay vorbehalten, eine Funktion einzuführen, bei der Anbieter und Interessenten über den Preis verhandeln können (vgl. § 11 Abs. 3). Dies hat eBay nun in den neuen AGB in die Tat umgesetzt und in § 11 Abs. 2 der neuen AGB eine Regelung zur neuen Funktionalität „Preis vorschlagen” aufgenommen. Demnach kann nun der Anbieter in bestimmten Kategorien sein Angebot mit der Option „Preis Vorschlagen” versehen. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass Interessenten dem Anbieter das Angebot machen können, den Artikel zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Der Anbieter kann wiederum den Preisvorschlag annehmen, ablehnen oder auch einen Gegenvorschlag unterbreiten.

Achtung: Preisvorschläge von Interessenten und Gegenvorschläge des Anbieters sind bindend und behalten jeweils 48 Stunden ihre Gültigkeit. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn sich Anbieter und Interessent über den Preis einigen, sei es über die Funktion „Preis Vorschlagen” oder zum ursprünglichen Sofort-Kaufen-Preis. Mit Vertragsschluss verlieren sämtlich Preisvorschläge und Gegenvorschläge ihre Gültigkeit. Weitere Informationen:

b. „Definieren eines Mindestpreises”

Anbieter können nun für eine Auktion unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestpreis festlegen, der vom Startpreis abweicht. In diesem Fall kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, wenn das Gebot des Höchstbietenden bei Ablauf der Auktion den Mindestpreis nicht erreicht, vgl. dazu § 10 III der neuen AGB.

c. Suchanzeigen

Neu geregelt wurde unter § 13 der neuen AGB die Möglichkeit, bei eBay eine Suchanzeige zu schalten. Mitglieder, die sich für den Erwerb eines bestimmten Artikels interessieren, können bei eBay eine Suchanzeige schalten. Anbieter bei eBay können dem Interessenten aufgrund der Suchanzeige den Hinweis geben, dass sie einen entsprechenden Artikel bei eBay anbieten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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