LG Hildesheim: Wettbewerbswidrigkeit mangels wissenschaftlicher Absicherung der beworbenen Therapie
Das LG Hildesheim hat sich zur berufwidrigen Werbung einer Heilpraktikerin geäußert. Die beklagte Heilpraktikerin hatte mit einer sog. “SZ®”-Therapie geworben.
Wettbewerbswidrigkeit mangels wiss. Absicherung
Beitrag von Kerstin Bischoff
24.05.2011, 15:48 Uhr
Der Blog/Link dazu läßt sich nicht öffnen.
Da ich selbst kurz vor der Heilpraktikerprüfung stehe und natürlich die rechtlichen Regelungen einhalten möchte. informiere ich mich gern auf Ihrer Seite.
Bei über 600 naturheilkundlichen Methoden sind wohl die wenigsten wissenschaftlich anerkannt.
Das Urteil bedeutet, dann sozusagen fast ein Berufsverbot für Heilpraktiker. Auch ich habe Ausbildungen in den dargestellten Therapien absolviert. Bei so vielen verschiedenen Therapien muß es doch möglich sein, daß ich meine Tätigkeitsschwerpunkte auf eine Internetseite oder in einer Anzeige angeben kann.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Wie geht's uns denn heute? von Unbekannt, 26.02.2010, 08:50 Uhr
Aber ist das nicht bei ganz vielen Therapien so, dass oft auch der Glaube und nicht die Wissenschaft hilft. Der ein oder andere Psychologe wird auch seine Therapieform nicht mit wissenschaftlicher Garantie als erfolgreich einstufen können und darf trotzdem werben. Das Urteil finde ich ein bißchen... » Weiterlesen
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