Das LG Hildesheim (Urteil vom 04.11.2009, Az.:11 O 19/09) hat sich zur berufwidrigen Werbung einer Heilpraktikerin geäußert. Die beklagte Heilpraktikerin hat mit einer sog. “SZ®”-Therapie geworben, die auf einer Diagnose mittels Dunkelfeldmikroskopie, Iris-Diagnose und/oder einem Gespräch beruht und/oder die Elemente Ozon, Isopathie, Spagyrik und Homöopathie enthält.
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2 Kommentare
Da ich selbst kurz vor der Heilpraktikerprüfung stehe und natürlich die rechtlichen Regelungen einhalten möchte. informiere ich mich gern auf Ihrer Seite.
Bei über 600 naturheilkundlichen Methoden sind wohl die wenigsten wissenschaftlich anerkannt.
Das Urteil bedeutet, dann sozusagen fast ein Berufsverbot für Heilpraktiker.
Auch ich habe Ausbildungen in den dargestellten Therapien absolviert.
Bei so vielen verschiedenen Therapien muß es doch möglich sein, daß ich meine Tätigkeitsschwerpunkte auf eine Internetseite oder in einer Anzeige angeben kann.