Veräußerung von Softwarelizenzen: durch den Erwerber ohne Zustimmung des Herstellers unzulässig
Mit einem Beschluss vom 12.5.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden, dass der Ersterwerber von Softwarelizenzen nicht berechtigt ist, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern.
Betrifft grundsätzlich "downloadbare" Softwareprodukte/Lizenzen, auch Computerspiele!
Beitrag von Mike Austin
17.12.2009, 17:22 Uhr
@Peter Büsdorf
Ich empfehle das Durchlesen des Langtextes zum Urteil, denn die Kurzfassung erschließt nicht die allgemeinen Bedeutung dieser Rechtsprechung.
Sie liegen mit Ihrer Einschätzung falsch. Nach dem durchstudieren der ausführlichen Begründung zum Urteil (zu finden über www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de), geht es eben um einmalig verwendbare Lizenzschlüssel. Mit Volumenlizenzen ist nur die Tatsache gemeint, dass diese „im Packet“ zu x-Stück verkauft werden. Die Eigenschaft jedes einzelnen Lizenzschlüssels/-zertifikats wird dabei als eine „Rechte verkörpernde Urkunde“ nicht berührt.
Im Mittelpunkt dieser Verhandlungen standen zwar die genannten Volumenlizenzen, das Gericht stellt aber mit der Rechtsprechung ganz klar fest, dass diese allgemein den „Softwarehandel in unkörperlicher Form“ betrifft.
Allgemein lässt sich feststellen, dass dieses Urteil wegweisend für den allgemeinen Vertrieb von Softwarelizenzen und Computerspielen ist, welche sich ohne einen Datenträger („Werkexemplar“) durch downloaden installieren und so vervielfältigen lassen. Dies betrifft auch die sg. Key-Händler mit ihren Onlineshops und bei bekannten Auktionshäusern. Diese behaupten nämlich, sie würden Softwarepackungen oder Spieleboxen kaufen, den Lizenzschlüssel entnehmen und nur diesen weiterverkaufen, berufen sich dabei dann auf den „Erschöpfungsgrundsatz“ der „besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht zur Erstverbreitung zusteht und er keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken“ [Punkt 16 des Langtextes]. Die Spieleboxen enthalten heutzutage vermehrt die CD/DVD und den Lizenzschlüssen der auch zum Download und Installation berechtigt, oder sogar nur den Lizenzschlüssel selbst. Die besagten Händler verkaufen also nur den Lizenzschlüssel, mit dem die Zweit- oder Drittkäufer das Spiel vom Hersteller/Publisher downloaden, wobei hier der „Erschöpfungsgrundsatz“ entfällt.
Dazu führt das Gericht aus, „dass Erschöpfung nur an einem bestimmten – körperlichen – Werkexemplar und nicht an Rechten bzw. Rechte verkörpernden Urkunden eintreten kann“ [17]
Weiter stellt das Gericht fest, „dass sich das Verbreitungsrecht immer nur an Werkstücken und nicht an Rechten erschöpft. Wird deshalb bei der Weiterveräußerung ein Vervielfältigungsstück überhaupt nicht in Verkehr gebracht, so kann sich auch das Verbreitungsrecht nicht daran erschöpfen“ [21], sowie „Das OLG München hat ausgeführt, die Rechtslage sei so klar und eindeutig, dass sie weder einer Bestätigung durch den BGH noch den EUGH bedürfe. Die Beschränkung der Erschöpfungswirkung auf körperliche Werkstücke und das Verbreitungsrecht entspricht auch der überwiegenden Meinung in der Literatur“ [25]
Die Key-Händler versetzen (wie der Verkäufer im vorliegendem Fall) die Käufer in die Lage die Software/Spiele ohne Einverständnis der Rechteinhaber über dessen Onlinedienste zu beziehen/vervielfältigen. Dazu stellt das Gericht fest: „Somit verletzt der Antragsgegner durch den Vertrieb der COAs das ausschließlich der Antragstellerin zustehende Vervielfältigungsrecht, indem er rechtswidrige Vervielfältigungen Dritter durch Downloaden des Programms ermöglicht (§§ 97, 69 c Abs. 1 Nr. 1 UrhG).“ [26]
Da die Rechtslage sowohl für das OLG München, wie auch das OLG Frankfurt am Main „so klar und eindeutig…“ ist, „…dass sie weder einer Bestätigung durch den BGH noch den EUGH bedürfe“, ist dieses Urteil laut OLG FaM „faktisch nicht angreifbar“ und damit eine wichtige Ergänzung zum UrhG.
Dieser Tatsachen sollten sich alle Käufer sg. Downloadkeys bewusst werden, denn sie erkaufen sich unerlaubterweise vertriebene Lizenzschlüssel, die sie aber zum Betrieb der Software/Spiele eindeutig nicht berechtigen.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 7 Kommentare vollständig anzeigen
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Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen laut EuGH zulässig von genauwasichbrauch, 03.07.2012, 17:21 Uhr
Nur Schade das ergangene Urteile deutscher Gerichte nicht mehr angefochten werden können. Die Abmahnanwälte werden sich nun ein neues Betätigungsfeld erschleißen müssen.
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@Christian von Mike Austin, 09.03.2010, 22:57 Uhr
Falls Sie sich auf die Aussagen des Besitzers eines "Keystores" beziehen, recherchieren Sie ein wenig die Hintergründe dieses Herren nach. Dieser Betreiber ist zum Weiterverkauf von Lizenzkeys zum Download nicht berechtigt. Nur weil eine interessierte "Partei" sich irgendwo äussert, bedeutet es... » Weiterlesen
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@ Mike Austin zu download software bei key-shops von Christian, 04.03.2010, 01:44 Uhr
Ein kleiner Unterschied scheint aber zu sein, das die Software welche beim key-shop landet von Großhändlern zu stammen scheint (siehe Interview http://www.consolebash.at/index.php?option=com_k2&view=item&id=500). Kann also der Hersteller zwar generell den Verkauf seines Produktes erlauben, aber die... » Weiterlesen
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Volumenlizenzen von Peter Büsdorf, 03.11.2009, 09:40 Uhr
Wenn ich den Artikel richtig interpretiere, bezieht sich dieses Urteil nur auf Volumenlizenzen und nicht auf Einzellizenzen, die sich jeder User im Geschäft seiner Wahl, als Produkt erwerben kann. Mit "einem" Volumenlizenzkey liessen sich in den Anfängen von Windows XP eine Vielzahl von... » Weiterlesen
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gebrauchte Software von Jennifer P., 15.08.2009, 09:43 Uhr
Ich bin über den Begriff "gebrauchte Software" gestolpert und frage mich, wie der Hersteller herausfindet, dass diese an Dritte weiterveräußert wurden? Und wie will ein Hersteller wie "Microsoft" der Flut an Zustimmungs-Anfragen Herr werden? Oder wird eine Zustimmung von vornherein abgelehnt? Hätte... » Weiterlesen
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Ohne Titel von Thoralf Grünewald ( systemhaus geschäftsführer, 05.08.2009, 11:50 Uhr
Das sieht mir nach der Macht der Mächtigen aus. Nach bisheriger Auffassung konnte der Inhaber eines Nutzungsrechtes dieses auch übertragen, also praktisch wie eine "normale" Ware weiterverkaufen. Interessant wäre zu wissen wie Firmen wie "Used Soft" nun reagieren.
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MS Superkonzern von Peter, 03.06.2009, 11:43 Uhr
Da ich selbst eine sogenannte COA erworben habe, bin ich nicht angetan von dieser Nachricht. Gilt dieses Urteil auch nachträglich?? Muss ich mir jetzt eine Volllizenz von XP Professionell kaufen?? Guter Rat ist nötig und hoffentlich nicht zu teuer.
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