Das Verarbeitungsverzeichnis: müssen Online-Händler nach künftiger Datenschutz-Grundverordnung vorweisen können
Online-Händler müssen ab Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (25. Mai 2018) ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, um die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nachzuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Pflicht kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Wie sollen insbesondere kleinere Online-Händler, die mit den komplizierten Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nicht vertraut sind, dieser Pflicht genügen? Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, dann lesen Sie den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Frau
Beitrag von Lilian N.
21.01.2018, 11:16 Uhr
Sehr geehrter Dr. Keller,
ab wann wird das Musterverzeichnis zur Verfügung stehen? Danke Lilian N.
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Dipl. Dis. von Marion K., 16.03.2018, 17:51 Uhr
Ich kämpfe als Kleinunternehmerin seit Jahren an einem Einkommensniveau im Bereich der HartzIV Grundversorgung- in schlechteren Monaten darunter. Mein KK- Beitrag liegt bei ca 30 bis 50 % meines Einkommens, trotz Ermäßigung OHNE Krankengeldanspruch. Meine Konsequenz aus der DSG-VO: Ich werde mein... » Weiterlesen
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Inhaber von Soltronik 24, Eckhard Ließmann, 07.12.2017, 12:34 Uhr
Welch ein Schwachsinn. Will man damit die kleinen online Händler "Vom Acker fegen ??"
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