Bewertungen im Netz: Wann Portalbetreiber haften – und wann nicht
Wer haftet für rechtswidrige Bewertungen im Netz? Der Beitrag zeigt, welche Pflichten Portalbetreiber nach BGH-Rechtsprechung und Digital Services Act treffen, wann Prüfpflichten entstehen und wo für Betreiber rechtliche Risiken liegen.
Inhaltsverzeichnis
- Betreiber von Bewertungsportalen und Blogs als Mittler von Informationen
- Die Haftung des Betreibers eines Blogs, Forums oder Bewertungsportals
- Störerhaftung statt Täterhaftung
- 1. Voraussetzungen der Störerhaftung
- 2. Kenntnis und Meldeverfahren nach Art. 16 DSA
- 3. Das abgestufte Prüfverfahren
- Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA und nationale Ergänzungen
- Webshops mit Bewertungsfunktion und lauterkeitsrechtliche Risiken
- 1. Unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 2 UWG
- 2. Die Schwierigkeit der Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
- 3. Eigenmachen von Inhalten und algorithmische Kuratierung
- Fazit
Betreiber von Bewertungsportalen und Blogs als Mittler von Informationen
Bei der Bewertung von Leistungen eines Unternehmens oder bei Äußerungen über Personen in Blogs und Meinungsforen im Internet sind regelmäßig drei Parteien beteiligt.
Auf der einen Seite steht derjenige, der sich in einem Forum äußert. Ihm gegenüber steht die Person oder die Leistung, die von ihm bewertet wird. Zwischen diesen beiden befindet sich das Bewertungsportal, das Forum oder der Blog, in dem die Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung veröffentlicht wird.
Gegen denjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende oder sonstige rechtswidrige Äußerungen tätigt, hat der Betroffene Beseitigungs-, Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche, etwa analog §§ 823, 1004 BGB. Tätigt der Betreiber eines Bewertungsportals oder Blogs eigene Aussagen oder macht er sich fremde Äußerungen nach außen sichtbar zu Eigen, so haftet er ebenfalls als Täter.
Inwieweit haftet jedoch der Betreiber eines Blogs, Forums oder Bewertungsportals, wenn es tatsächlich um fremde Äußerungen geht?
Die Haftung des Betreibers eines Blogs, Forums oder Bewertungsportals
Der Betreiber eines Meinungsforums oder Bewertungsportals ist als Mittler daran beteiligt, wenn sich eine Person darin in rechtswidriger Weise äußert. Häufig kann ein Betroffener nicht ohne Weiteres feststellen, wer hinter einer anonym abgegebenen Äußerung tatsächlich steht. Daher richtet sich das Vorgehen regelmäßig auch gegen den Plattformbetreiber.
In Betracht kommen insbesondere Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB analog sowie Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB.
Sind Wettbewerber beteiligt, können zusätzlich Ansprüche nach § 4 Nr. 2 UWG (Anschwärzung) einschlägig sein. Besonders praxisrelevant ist hierbei die Formulierung „nicht erweislich wahr“. Sie führt dazu, dass derjenige, der Tatsachen verbreitet, grundsätzlich darlegen und im Streitfall beweisen muss, dass diese zutreffen. Für Portalbetreiber kann sich daraus ein erhebliches Risiko ergeben, da sie regelmäßig keine eigene Tatsachengrundlage besitzen und daher bei Zweifeln zur Entfernung von Inhalten verpflichtet sein können.
Störerhaftung statt Täterhaftung
Nach gefestigter Rechtsprechung haftet der Betreiber eines Bewertungsportals für fremde Inhalte grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer. Eine Verantwortlichkeit kommt vielmehr regelmäßig nur als Störer auf Unterlassung und Beseitigung in Betracht, sofern zumutbare Prüfpflichten verletzt werden (BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10; BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „HolidayCheck“).
Der Digital Services Act (DSA) steht solchen Ansprüchen nicht entgegen. Art. 6 DSA enthält die unionsrechtliche Haftungsprivilegierung, während gerichtliche Anordnungen nach Art. 9 DSA möglich bleiben; Art. 6 Abs. 4 DSA stellt klar, dass diese Anordnungen durch das Privileg nicht ausgeschlossen werden.
Das Verhältnis zwischen DSA und nationaler Störerhaftung ist derzeit nicht abschließend geklärt. Während Teile der Literatur eine Vollharmonisierung diskutieren, hat etwa das OLG Nürnberg hervorgehoben, dass die bisherigen Prüfpflichtgrundsätze weitgehend mit Art. 6 DSA übereinstimmen (OLG Nürnberg, Urt. v. 23.07.2024 – 3 U 2469/23).
Für die Praxis ist dies keineswegs nur eine akademische Frage: Sollte der EuGH künftig entscheiden, dass der DSA nationale Haftungsmodelle vollständig verdrängt, könnten sich Anspruchsgrundlagen und Prüfmaßstäbe erheblich verschieben. Betreiber sollten daher mit Rechtsunsicherheiten rechnen und ihre Prozesse möglichst DSA-konform ausgestalten.
1. Voraussetzungen der Störerhaftung
Störer ist, wer willentlich und adäquat-kausal zur Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, ohne selbst Täter zu sein. Voraussetzung ist die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten.
Eine generelle Pflicht zur Vorabkontrolle besteht weiterhin nicht. Art. 8 DSA bestätigt ausdrücklich, dass keine allgemeine Überwachungs- oder Nachforschungspflicht besteht.
2. Kenntnis und Meldeverfahren nach Art. 16 DSA
Die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA entfällt grundsätzlich erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung.
Art. 16 DSA konkretisiert die Anforderungen an Meldungen. Eine Meldung sollte hinreichend präzise und begründet sein, damit sie geeignet ist, eine rechtliche Prüfung auszulösen. Nicht jede formlose Beschwerde begründet automatisch haftungsrelevante Kenntnis. Gleichwohl kann auch eine außerhalb des formalen Meldeverfahrens eingehende Beanstandung Kenntnis begründen, wenn sie den Rechtsverstoß nachvollziehbar darlegt.
Flankierend gilt in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
3. Das abgestufte Prüfverfahren
Das abgestufte Prüfverfahren bleibt praktisch relevant. Nach OLG Nürnberg (Urt. v. 23.07.2024 – 3 U 2469/23) kann sich aus Art. 6 Abs. 4 DSA eine Pflicht ergeben, dem Verfasser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Typischerweise erfolgt die
- Weiterleitung der Beanstandung an den Verfasser,
- Bewertung der Reaktion,
- Einholung weiterer Nachweise,
- Gesamtwürdigung und Entscheidung über Löschung.
Hält ein Betreiber dieses Verfahren nicht ein, führt dies nicht automatisch zu einer Haftung. Es kann jedoch ein starkes Indiz dafür sein, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt wurden. Gerichte betrachten die Einhaltung eines strukturierten Prüfprozesses regelmäßig als maßgeblichen Faktor bei der Bewertung, ob ein Betreiber sorgfältig gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20).
Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA und nationale Ergänzungen
Die Haftungsprivilegierung setzt voraus, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Entscheidend ist daher die Abgrenzung zwischen neutralem Hosting und eigenem Verhalten.
Art. 8 DSA verbietet eine allgemeine Überwachungspflicht, während Art. 16 DSA das Meldeverfahren strukturiert. Nationale Durchsetzung und Aufsicht erfolgen in Deutschland über das DDG und die zuständigen Behörden, insbesondere die Bundesnetzagentur als Digital-Services-Koordinator.
Für Portalbetreiber hat dies praktische Konsequenzen: Die Bundesnetzagentur kann Auskünfte verlangen, Verfahren prüfen und bei systematischen Verstößen gegen DSA-Pflichten aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Betreiber sollten daher ihre Moderationsprozesse dokumentieren und nachvollziehbar ausgestalten.
Webshops mit Bewertungsfunktion und lauterkeitsrechtliche Risiken
1. Unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 2 UWG
§ 4 Nr. 2 UWG untersagt das Verbreiten nicht erweislich wahrer Tatsachen über Mitbewerber. Die Beweislast liegt regelmäßig bei demjenigen, der die Tatsachen verbreitet. Für Plattformbetreiber bedeutet dies, dass sie bei streitigen Bewertungen häufig in eine schwierige Rolle geraten: Können sie die Wahrheit nicht überprüfen, kann eine Entfernung geboten sein.
2. Die Schwierigkeit der Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
Meinungsäußerungen sind durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Tatsachenbehauptungen hingegen können überprüft werden.
Gerade bei Bewertungsportalen enthalten Beiträge häufig Mischformen. Aussagen wie „Das Zimmer war dreckig“ können wertend sein, während Aussagen wie „Die Dusche war defekt“ überprüfbare Tatsachen darstellen.
3. Eigenmachen von Inhalten und algorithmische Kuratierung
Ein Eigenmachen kann nicht nur bei redaktioneller Bearbeitung vorliegen. Auch algorithmische Kuratierung, Hervorhebung als „Top-Bewertung“ oder besonders prominente Platzierung kann aus Sicht eines Durchschnittsnutzers den Eindruck vermitteln, dass sich der Betreiber mit dem Inhalt identifiziert.
Die Rechtsprechung zum „Zu-Eigen-Machen“ stellt dabei auf die Gesamtwirkung der Darstellung ab (vgl. etwa BGH, Urt. v. 04.04.2017 – VI ZR 123/16).
Fazit
Betreiber von Bewertungsportalen unterliegen weiterhin keiner generellen Vorabprüfungspflicht. Eine Verantwortlichkeit entsteht regelmäßig erst ab Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung.
Der Digital Services Act prägt heute maßgeblich die Plattformhaftung (Art. 6, 8, 9, 16 DSA), ergänzt durch das DDG. Gleichzeitig bleibt das Verhältnis zwischen DSA und nationaler Störerhaftung nicht abschließend geklärt. Für die Praxis bedeutet dies eine gewisse Rechtsunsicherheit, die durch mögliche EuGH-Entscheidungen und die zunehmende Durchsetzung durch nationale DSA-Koordinatoren weiter konkretisiert werden dürfte.
Betreiber kommerzieller Bewertungsportale sollten daher insbesondere die Beweislastproblematik nach § 4 Nr. 2 UWG, die Qualität eingehender Meldungen nach Art. 16 DSA sowie die Risiken eines Eigenmachens durch algorithmische Darstellung sorgfältig im Blick behalten.
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