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Auskunftsanspruch eines Betroffenen gegen den Betreiber eines Bewertungsportals?

01.10.2013, 11:58 Uhr | Lesezeit: 7 min
Auskunftsanspruch eines Betroffenen gegen den Betreiber eines Bewertungsportals?

Ein Nutzer äußert sich unter einem Pseudonym in rechtswidriger Weise in einem Meinungsforum im Internet über eine Person oder ein Unternehmen. Der Betroffene möchte von dem Betreiber des Forums die bei ihm gespeicherten Informationen über die Identität des Täters erhalten. Hat der Betroffene einen entsprechenden Auskunftsanspruch? Im vierten Teil der Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“ nimmt sich die IT-Recht Kanzlei der Beantwortung der Frage an, ob einem Betroffenen ein Auskunftsanspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals zusteht.

4. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei - "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht":

Auskunftsanspruch eines Betroffenen gegen den Betreiber eines Bewertungsportals?

Die IT-Recht Kanzlei beantwortet diese und weitere Fragen zu Bewertungsportalen im Internet in einem ausführlichen Beitrag und in weiteren Beiträgen einer großen Serie zu Bewertungsportalen.

I. Auskunft über den Täter

Wer sich als Privatperson oder Unternehmen in seinen Rechten verletzt sieht, etwa weil über sie unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Bewertungsportal verbreitet werden, möchte gerne die Identität des Täters erfahren. Denn nur dann kann der Betroffene seine Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und ggf. auch auf Schadensersatz gegen den Täter auch tatsächlich geltend machen.

Die Kenntnis der Identität des Täters ist keine Selbstverständlichkeit, denn viele Personen äußern sich in Bewertungsportalen und Meinungsforen – zumindest nach außen hin – anonym bzw. unter einem Pseudonym. Daher hat der Betroffene ein Interesse daran, von dem Betreiber des entsprechenden Bewertungsportals die bei ihm gespeicherten Informationen über den sich äußernden Nutzer zu erhalten.

Aber hat der Betroffene überhaupt einen Anspruch gegen den Betreiber eines solchen Bewertungsportals auf Auskunft über die Identität des (vermeintlichen) Täters?

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II. Kein spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen

Einen gesetzlich speziell geregelten Auskunftsanspruch des Betroffenen gegen den Betreiber eines Bewertungsportals gibt es nicht. Drittauskunftsansprüche wie etwa im Urheberrecht (§ 101 Absatz 2 Satz 1 UrhG) oder im Markenrecht (§ 19 MarkenG) sind lediglich auf den jeweiligen Regelungsbereich, also das Urheberrecht und das Markenrecht, beschränkt und gelten somit nicht im Lauterkeitsrecht oder im Persönlichkeitsrecht.

Ebenso stellt § 13 Absatz 7 TMG keinen solchen Auskunftsanspruch dar. Gemäß dieser Vorschrift hat der Diensteanbieter dem Nutzer (eines Telemediums) nach Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (kurz: BDSG) auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Wie der recht eindeutige Wortlaut der Vorschrift bereits zeigt, gilt dieser Auskunftsanspruch nur im Verhältnis des Nutzers eines Bewertungsportals zu dessen Betreiber und ist dabei inhaltlich beschränkt auf diejenigen Daten, die der Betreiber des Portals über diesen die Auskunft verlangenden Nutzer gespeichert hat.

Beispielsweise könnte ein Nutzer, der sich einmal in einem Bewertungsportal registriert hat, gemäß § 13 Absatz 7 TMG von dem Portalbetreiber Auskunft über die auf dessen Server über seine Person gespeicherten Daten verlangen.

Der Auskunftsanspruch reicht hingegen nicht so weit, dass er etwa Auskünfte über andere Personen umfassen würde (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 3.8.2011, Az.: 3 U 196/10 Tz. 3).

III. Auskunftsanspruch des Betroffenen gemäß § 242 BGB

In der Rechtsprechung wird kontrovers ein Auskunftsanspruch des Betroffenen gegen den Betreiber eines Bewertungsportals diskutiert, der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB hergeleitet wird.

Nach dem Wortlaut des § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Nach der Rechtsprechung des BGH, die sich von dem Wortlaut der Vorschrift gelöst hat, besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis ein Anspruch auf Auskunftserteilung, in dem der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 17.5.2011, Az.: I ZR 291/98). Der Anspruch ist dabei auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein an sich außenstehender Dritter Schuldner des entsprechenden Hauptanspruchs ist.

Während das OLG Hamm einen solchen Auskunftsanspruch der durch rechtswidrige Äußerungen von Nutzern betroffenen Personen oder Unternehmen nach § 242 BGB gegen den Betreiber eines Bewertungsportals ablehnt, weil es der Auffassung ist, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch bislang letztlich bewusst nicht geregelt (OLG Hamm, Beschluss vom 3.8.2011, Az. 3 U 196/10 Tz. 3), ist das OLG Dresden der Ansicht, ein solcher Anspruch könne bei derartigen Konstellationen im Grundsatz bestehen (OLG Dresden, Beschluss vom 8.2.2012, Az. 4 U 1850/11 Tz. 11). Der BGH hatte einen solchen Fall bislang nicht zu entscheiden.

Abgelehnt haben sowohl das OLG Hamm als auch das OLG Dresden hingegen eine analoge Anwendung der im BGB geregelten Auskunftsansprüche aus §§ 809, 810 BGB.

IV. Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB

Zwar hat das OLG Dresden im Grundsatz einen Anspruch des Betroffenen gegen den Betreiber eines Bewertungsportals über die Identität eines Dritten, der sich in dem Bewertungsportal in rechtswidriger Weise geäußert hat, bejaht. Allerdings lagen in dem vom Gericht entschiedenen Fall die Voraussetzungen dafür nicht vor bzw. sie sind vom Kläger nicht bewiesen worden.

Mit Verweis auf die bereits aufgezeigte BGH-Rechtsprechung liegt nach Ansicht des OLG Dresden ein Auskunftsanspruch des Betroffenen vor, wenn:

  • ein Rechtsverhältnis vorliegt,
  • in dem der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist
  • und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist.

Dies gilt – wie dargestellt – auch für den Fall, dass sich der Auskunftsanspruch nicht gegen den Täter, sondern als Hilfsanspruch gegen einen Dritten richtet.

Unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist dabei der Betreiber eines Bewertungsportals oder Meinungsforums nur dann, wenn er überhaupt Informationen über den Nutzer hat – weil er sie vom Nutzer, etwa bei einer Registrierung, überhaupt erhoben hat und er sie ggf. noch nicht wieder gelöscht hat.

Für beides hat das OLG Dresden den Kläger als Anspruchsteller für beweispflichtig gehalten. Da in dem entschiedenen Fall wie auch in anderen Fällen für den Anspruchsteller kaum zu beweisen ist, dass der Betreiber eines Bewertungsportals bestimmte (ID-) Informationen über die Nutzer hat, die sich in dem Portal äußern, wird der Anspruch aus § 242 BGB häufig ins Leere laufen.

V. Gesetzgeber fordert Anonymität im Internet

Die Betreiber von Bewertungsportalen im Internet haben zudem einen guten Grund, möglichst wenig Informationen von ihren Nutzern – etwa im Zuge einer Registrierung – abzufragen und zu speichern.

Gemäß § 13 Absatz 6 Satz 1 TMG hat ein Diensteanbieter – dazu zählen in der Regel auch die Betreiber eines Bewertungsportals oder Meinungsforums im Internet – die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonymen zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Nach § 13 Absatz 6 Satz 2 TMG ist der Nutzer zudem über diese Möglichkeit zu informieren.

Das OLG Hamm hatte das Bestehen des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB u. a. auch mit einem Hinweis auf diese Vorschrift abgelehnt. Jedenfalls aber sorgt dieses gesetzliche Anonymisierungsgebot mit seiner Folge dafür, dass ein Anspruch aus § 242 BGB häufig am Nichtvorliegen der Voraussetzungen oder zumindest mangels deren Beweisbarkeit scheitern wird, selbst wenn man die Rechtsprechung des OLG Dresden zugrunde legen sollte, die einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich für möglich hält.

VI. Update (19.09.2014): Machtwort des BGH

Der BGH hat nun mittlerweile ein Machtwort (Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13) gesprochen in der Frage, ob dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen ein Auskunftsanspruch gegen die Bewertungsplattform zusteht. Der BGH hatte festgestellt, dass dem Betroffenen gegen den Betreiber eines Internportals in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht berechtigt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten an den Betroffenen zu übermitteln.

VI. Fazit

Das OLG Hamm und das OLG Dresden sind sich nicht darüber einig, ob ein von einer Rechtsverletzung Betroffener gegen den Betreiber des Bewertungsportals, in dem sich anonymisiert ein Nutzer geäußert hat, aus § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft über die dem Portalbetreiber zur Verfügung stehenden personenbezogenen Daten über die Identität des sich äußernden Nutzers hat.

Der BGH hatte unterdessen ein Machtwort in dieser Frage gesprochen und geurteilt, dass dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kein Auskunftsanspruch gegen den Plattformbetreiber der Internetseite zusteht, da es diesbezüglich an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage mangelt (Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13).

Der fünfte Teil der Serie "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht" geht der nachstehenden Frage nach:

Besteht ein Anspruch auf Löschung der persönlichen Daten gegenüber dem Bewertungsportalbetreiber?

Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“. Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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