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Bilderklau im Internet und wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann

24.08.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
Bilderklau im Internet und wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann

Was wäre eine Angebotsseite bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet ohne die entsprechenden Bilder zur Artikelbeschreibung? Der Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels als Bild, um so höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.

Um diesem Verkaufsgrundsatz Rechnung zu tragen, investieren einige Online-Händler ein kleines Vermögen in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Die einen beschaffen sich eine sündhaft teure Fotoausrüstung und fotografieren ihre Artikel selbst, wobei in der Regel noch eine aufwendige Nachbearbeitung am Computer erfolgt. Die anderen beauftragen gleich einen professionellen Fotografen mit der Erstellung der Bilder. Um so ärgerlicher ist es für den Händler, wenn er später bei einem anderen Anbieter, sei es im Rahmen eines gewerblichen oder privaten Verkaufsgeschäfts, genau diese Bilder, in die er so viel Zeit und Geld investiert hat, wiederentdeckt.

Dies muss sich der Händler jedoch nicht gefallen lassen. Denn die von ihm selbst oder von Dritten in seinem Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte. Zu den wichtigsten Ansprüchen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zählen hierbei die in § 97 UrhG aufgelisteten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz.

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1. Anspruch auf Unterlassung

Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.

Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Unterlassung"). Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise das LG Köln (LG Köln, Urteil vom 7.03.2007 - Az. 28 O 551/06), dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes zum Zwecke eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt.

2. Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:

  • Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
  • Zahlung einer angemessenen Lizenz
  • Herausgabe des Verletzergewinns

Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” auf Verkaufsplattformen wie eBay der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.

Bei unbefugter Verwertung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials kann nach der Rechtsprechung des LG München I (Urt. v. 17.05.2006 - Az. 21 O 12175/04) Für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte” eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient. Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass für die nicht genehmigte Nutzung urheberrechtlich geschützten Text- und Bildmaterials aktuell für die Dauer von einem Monat 100,- € je Bild, 100,- € je Textzeile und 200,- € bei Bildern mit eingefügtem Text als marktüblich anzusetzen sind.

Fazit

Bei einigen Nutzern von Verkaufsplattformen wie eBay scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto: „Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein.” werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder und teilweise auch ganze Artikelbeschreibungen bei eBay und Co. „geklaut”. Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe des Urheberrechts stehen ihnen – wie oben dargestellt – Möglichkeiten offen, sich wirkungsvoll gegen solche Verletzungen zur Wehr zu setzen.

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