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„Duft-Bild“ – urheberrechtlich geschütztes Lichtbild

Urteil vom LG Köln 28. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 07.03.2007
Aktenzeichen: 28 O 551/06

Leitsätze

1. Wird ein Parfum auf einer Auktionsplattform mittel urheberrechtlich geschütztem Lichtbild beworben und hat der Schöpfer nicht der Nutzung des Bildes zugestimmt, liegt ein Eingriff in § 72 UrhG vor.
2. In der Benutzung des Bildes auf der Auktionsplattform ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen zu sehen, so dass ein Verstoß im Sinne von § 19a UrhG zu bejahen ist.
3. Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch eliminiert, dass der Beklagte erklärt „es habe sich um einen einmaligen Gelegenheitskauf gehandelt“, da diese durch die vorangegangene Beeinträchtigung indiziert wird.

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.11.2006 - Az.: 28 O 551/06 - wird im Kostenausspruch bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Kosten einer einstweiligen Verfügung.

Die Verfügungsklägerin vertreibt unter dem Mitgliedsnamen c" auf der Auktionsplattform "f" in großem Umfang Kosmetik- und Parfümartikel. Dabei verwendet sie für die Präsentation der Artikel M, die jeweils zur Illustration der Angebote verwandt werden.

Zur Verwendung auf der Auktionsplattform "f" erstellte der Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin, Herr Andreas D, das Lichtbild eines Parfüms mit der Bezeichnung "E". Die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Lichtbild übertrug der Mitgesellschafter Andreas D der Verfügungsklägerin.

Am 07.11.2006 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass die Verfügungsbeklagte unter dem Benutzernamen "t" auf der Auktionsplattform "f" das vorgenannte Parfüm als Angebot mit der Artikelnummer 000 anbot. Hierbei verwandte die Verfügungsbeklagte das streitgegenständliche Lichtbild der Verfügungsklägerin, ohne die erforderlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild zu haben. Bei dem Angebot handelte es sich um einen privaten Verkauf, der nur einmalig erfolgte.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2006 wurde die Verfügungsbeklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierbei wurde ihr eine Frist bis zum 20.11.2006 gesetzt. Mit Schreiben vom 20.11.2006 durch ihre Prozessbevollmächtigten lehnte die Verfügungsbeklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

Die Verfügungsklägerin hat daraufhin nach Antrag vom 23.11.2006 eine am 27.11.2006 im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, durch die der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, das streitgegenständliche Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen. Die Kosten des Verfahrens sind in dem Beschluss der Kammer vom 27.11.2006 der Verfügungsbeklagten auferlegt worden.

Mit Schreiben vom 28.12.2006 gab die Verfügungsbeklagte nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die geforderte strafbewährte Unterlassungserklärung ab. Mit Datum vom gleichen Tag hat die Verfügungsbeklagte Akteneinsicht beantragt und Widerspruch gegen die Auferlegung der Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingelegt.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte habe die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. Insbesondere sei das Lichtbild jedenfalls gemäß § 72 UrhG geschützt. Auch die erforderliche Dringlichkeit habe vorgelegen.

Nachdem die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.12.2006 einen auf den Kostenpunkt beschränkten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hat, beantragt die Verfügungsklägerin nunmehr,

die in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 27.11.2006 getroffene Kostenentscheidung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass kein schutzfähiges Werk im Sinne des Urhebergesetzes vorliege. Auch sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben gewesen. Eine Dringlichkeit für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe nicht bestanden. Jedenfalls sei der Streitwert des Verfahrens zu hoch angesetzt worden und mit max. 1.000 € zu bemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Mit Schreiben vom 28.12.2007 hat die Verfügungsbeklagte Kostenwiderspruch eingelegt. Diesen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 30.01.2007 begründet und unter anderem die o.g. Rechtausführungen vorgetragen. Mit Beschluss vom 31.01.2007 ist angeordnet worden, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden soll.

Gründe

Auf den in zulässiger Weise auf die Kosten beschränkten Widerspruch des Verfügungsbeklagten war der Beschluss der Kammer vom 27.11.2006 - 28 O 551/06 - auch im Kostenpunkt zu bestätigen.

Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO lag nicht vor. Zwar hat die Verfügungsbeklagte gegen den Beschluss der Kammer lediglich Kostenwiderspruch eingelegt. Dies geschah jedoch erst nach Ablauf der durch den Verfügungskläger in der Abmahnung gesetzten Frist von 10 Tagen, die angesichts der Eilbedürftigkeit als angemessen anzusehen ist.

Eine Prüfung, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, erübrigt sich bei Einlegung eines Kostenwiderspruchs, da dieser als bindender Verzicht auf den Widerspruch in der Sache anzusehen ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 924 Rn. 5, m.w.N.). Da die Verfügungsbeklagte anwaltlich vertreten ist, kommt auch eine Umdeutung des ausdrücklich als Kostenwiderspruch bezeichneten Rechtsmittels in einen Widerspruch in der Sache insgesamt nicht in Betracht, zumal auch mit dem Schriftsatz vom 30.01.2007 ausdrücklich lediglich die Begründung des Rechtsmittels aus dem Schriftsatz vom 28.12.2006 erfolgen soll.

Selbst wenn der Widerspruch aufgrund der Begründung als Widerspruch in der Sache insgesamt angesehen würde, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten aus §§ 97, 72 UrhG bestand.

Die Verfügungsklägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert. Dies ist unstreitig. Im übrigen hat die Verfügungsklägerin die Urheberschaft von Herrn D an dem streitgegenständlichen Lichtbild und die ausschließlichen Nutzungsrechte der Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin vom 21.11.2006 glaubhaft gemacht, § 294 ZPO.

Das streitgegenständliche Lichtbild wird durch § 72 UrhG geschützt, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Die Verfügungsbeklagte hat das Lichtbild öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen § 19a UrhG verstoßen.

Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung ist eine Wiederholungsgefahr gegeben. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 41 m.w.N.), an deren Widerlegung durch den Verletzer hohe Anforderungen gestellt werden. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42), sondern wird grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen (vgl. statt aller: Vinck in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 81 Rn 24; Palandt, BGB, Einf. V. § 823 Rn. 20 m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42). Der bloße Vortrag der Verfügungsbeklagten, es habe sich um einen einmaligen Gelegenheitsverkauf gehandelt, ist dagegen unter Anlegung des vorbezeichneten Maßstabs nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Durch die Fortsetzung der Urheberrechtsverletzung entstünde der Verfügungsklägerin ein nicht wiedergutzumachender Schaden, da im nachhinein durch die Geltendmachung von Schadensersatz der tatsächlich entstandene Schaden nicht mehr ausgeglichen werden kann.

Die einstweilige Verfügung war auch nicht deshalb aufzuheben, weil sie nicht innerhalb der Frist der § 936, 922 II ZPO dem Verfügungsbeklagten ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. Eine ordnungsgemäße Zustellung ist entgegen der von dem Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung erfolgt. Zum einen ist die Zustellung einer einfachen Ausfertigung für die Zustellung ausreichend (vgl. BGH in NJW 2004, 506). Zum anderen ist die Zustellung von allen in der einstweiligen Verfügung genannten Anlagen nicht zwingendes Erfordernis einer wirksamen Zustellung. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Beschluss mit allen Anlagen, auf die der Beschluss Bezug nimmt zuzustellen ist (vgl. Zöller, ZPO, § 922 Rn. 11 m.w.N.). Zwingend mit dem Beschluss zuzustellen sind indes nur solche Anlagen, auf die der Beschluss in seinem Tenor Bezug nimmt bzw. die ausdrücklich zum Bestandteil des Beschlusses gemacht werden (vgl. insoweit Zöller, ZPO, § 922 Rn. 11; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 78; OLG Frankfurt NJW-RR 1996,750; OLG München NJW-RR 2003, 1722). Die Notwendigkeit der Zustellung derartiger Anlagen beruht auf der Überlegung, dass für den Schuldner aus dem ihm zugestellten Beschluss heraus ersichtlich sein muss, welche bestimmten Handlungen er in Zukunft zu unterlassen hat. Aus diesem Grund müssen die Handlungen, die er unterlassen soll, durch die zugestellten Unterlagen klar und eindeutig bestimmt sein. Die Bestimmung solcher Handlungen kann entweder bereits aus dem Tenor oder - falls beigefügt - aus der Begründung des Beschlusses oder aber erst mit Hilfe der Anlagen erfolgen. Ist letzteres der Fall, der Beschluss also im Hinblick auf die zu unterlassenden Handlungen nicht aus sich heraus verständlich, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit die Anlagen beigefügt sein. Für den Verfügungsbeklagten muss aus den ihm zugestellten Unterlagen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eindeutig erkennbar sein, um welchen konkreten Sachverhalt es geht (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1984, 78; OLG München NJW-RR 2003, 1722). Dann ist dem Zweck des § 922 Abs. 2 ZPO wie auch dem des § 929 Abs. 2 ZPO - Schutz vor Überraschungsangriffen - hinreichend Rechnung getragen.

Vorliegend ist in dem angegriffenen Beschluss der Kammer nur die Anlage ASt 1 in Bezug genommen worden. Dass diese nicht zugestellt worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich der übrigen in dem Beschluss genannten Urkunden ist weder eine Bezugnahme erfolgt noch sind diese zum Bestandteil des Beschlusses gemacht worden. Sie sind lediglich genannt worden, um die Mittel der Glaubhaftmachung näher zu bezeichnen. Der in Rede stehende konkrete Sachverhalt und die zu unterlassende Handlung war indes durch den Tenor des Beschlusses eindeutig bezeichnet.

Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 925 Rn. 9).

Soweit sich die Verfügungsbeklagte gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, führt dies nicht zu einer anderen Festsetzung. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 "Unterlassung"). Auf den von der Verfügungsbeklagten erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwertes nicht an.

Insoweit ist zu sehen, dass die Verwendung des Fotos der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Bei der Streitwertbemessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechtlichen Schutzes durch das "Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie" vom 07.03.1990 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an dem festgesetzten Streitwert von 6.000 € für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte fest. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das Vorliegen einer möglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen vermag nicht zu einer anderen Bewertung zu führen.

Insoweit mag die Verfügungsbeklagte darlegen, ob der Widerspruch vom 28.12.2006 auch als Streitwertbeschwerde angesehen werden soll. Hiervon wird derzeit nicht ausgegangen.

Streitwert: einstweilige Verfügung bis zum Widerspruch 6.000 €

ab dem Widerspruch: Die Kosten des Verfahrens.

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