Die Holzsorte Gmelina arborea mag im angelsächsischen Sprachraum tatsächlich als „White Teak“ bekannt sein, hierzulande ist sie es nicht: Folglich ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, (Garten-)Möbel aus diesem Holz als White Teak-Mobiliar anzupreisen. Der Verbraucher geht in diesem Falle irrtümlich davon aus, dass bei der Konstruktion der Möbel tatsächlich eine Teak-Sorte zum Einsatz kam – tatsächlich sind Gmelina-Gewächse nur entfernte Verwandte des Teakbaums und weisen auch nicht dessen Qualitäten auf (vgl. aktuell LG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2011, Az. 38 O 53/11).

Ein Händler hatte im Internet und in Prospekten „White Teak“-Gartenmobiliar angeboten, das jedoch eben nicht aus Teakholz, sondern aus dem weniger witterungsbeständigen Gmelina arborea fabriziert war. Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf war diese Werbung wettbewerbswidrig, da sie den Verbraucher über wesentliche Merkmale der angebotenen Ware täuschte (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2011, Az. 38 O 53/11; mit weiteren Nachweisen):

„Bei Gartenmöbeln zählt die Holzart zu den für die Verbraucher wesentlichen Merkmalen. Der Verbraucher schließt aus der Materialangabe auf die Gebrauchseigenschaften wie beispielsweise die Dauer der Gebrauchsfähigkeit, die Witterungsbeständigkeit etc.

Teakholz wird insoweit als qualitativ besonders hochwertig eingeschätzt. Es ist allgemein bekannt, dass dieses aus den Tropen stammende Holz insbesondere nässebeständig ist, im Schiffsbau eingesetzt wurde und auch als Möbel verarbeitet über eine lange Haltbarkeit verfügt.

Diese Vorstellung überträgt der Verbraucher auf die mit der Bezeichnung ‚White Teak‘ beworbenen Gartenmöbel der Beklagten. Gartenmöbel aus Teakholz sind in Deutschland weit verbreitet. Die Beklagte selbst beschreibt den Begriff ‚White Teak‘ als eine besondere Art des Teakholzes, wobei ‚White‘ unschwer als auf die Farbe bezogene Angabe innerhalb der Holzart ‚Teak‘ zu verstehen ist. […] Tatsächlich handelt es sich jedoch unstreitig nicht um eine Unterart der Holzsorte Teak, sondern um ein anderes Gewächs, das über die wesentlichen Merkmale des Teakholzes gerade nicht verfügt. Einer wohl als überwiegend anzusehenden Anzahl von Verbrauchern dürfte weder der Gmelina aborea noch seine im englischsprachigen Raum verwurzelte Handelsbezeichnung ‚White Teak‘ bekannt sein. Dementsprechend ist die Bezeichnung ‚White Teak‘ für ein zur Gartenmöbelfertigung verwendetes Holz in Deutschland zur Irreführung geeignet, wenn es sich dabei nicht um Teakholz handelt.“

Bei Gmelina arborea handelt es sich übrigens um einen schnellwachsenden Baum aus Südostasien, der Wuchshöhen von 30 Metern und mehr erreichen kann. Übliche Handelsnamen sind Gmelina, Yemane, Gumhar, Malay beechwood, Mai Saw und – nur im angelsächsischen Sprachraum! – White Teak. Das Holz ist relativ leicht, stabil und einigermaßen witterungsbeständig und daher vielseitig einsetzbar; so dient es u.a. für Gartenmöbel, Konstruktionsholz, Sport- und Musikinstrumente sowie für künstliche Gliedmaßen. Hinsichtlich der Witterungsbeständigkeit reicht es an die Qualitäten des „echten“ Teakholzes jedoch nicht heran.

Der Streitwert in dieser Sache wurde auf € 50.000,00 festgesetzt.

Autor:
Mag. iur Christoph Engel
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