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Die Fülle an Informationspflichten gegenüber Kunden scheint nicht genug, der Gesetzgeber legt nach: Am 17.05.2010 tritt die neue „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer“ in Kraft. Zu einer Vereinfachung führt das nicht, denn die auch bisherigen Informationspflichten bleiben weiter bestehen. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss mit Bußgeldern und Abmahnungen rechnen….
Betroffen sind alle Dienstleister mit wenigen Ausnahmen. Gemäß § 1 DL-InfoV i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 2006/123/EG findet die neue Verordnung lediglich auf folgende Bereiche keine Anwendung:
Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die proaktiv zur Verfügung gestellt werden müssen (1.) und Informationen, die dem Kunden nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen (2.).
Hinweis: Sofern der Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt ist, muss er auf Anfrage genannt werden. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, muss der Dienstleister entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Kunde die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag nennen.
Der Dienstleister hat die Wahl. Er kann die Informationen
Tipp: Wer die Informationen im Internet verfügbar halten will, sollte seine Internet-Adresse auf seinen Briefkopf, seine Visitenkarte und in Infomaterialien aufnehmen.
Der Dienstleiser muss auf Anfrage informieren über
Achtung: Diese Informationen müssen zwar nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleister muss aber - unabhängig davon, ob der Kunde die Informationen anfordert - sicherstellen, dass diese Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung (z.B. Prospekte, Broschüren, Kataloge) enthalten sind!
Die Informationen müssen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden
Außerdem verbietet die Verordnung die Bekanntmachung von Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Kunden beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gelte nur dann nicht, wenn es sich um Unterschiede handelt, die „unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt“ sind.
Jeder Anbieter von Dienstleistungen sollte prüfen, ob er von der Verordnung betroffen ist – und welche Informationen er ggf. ergänzen muss.
(Teil-)Entwarnung gibt es für Anbieter, die ihre Leistungen über das Internet anbieten. Denn durch die bereits bestehenden Informationspflichten dürfte ein Großteil der Online-Dienstleister die meisten Vorgaben der neuen Verordnung bereits jetzt erfüllen. Eine Prüfung, ob ggf. neue Info-Pflichten hinzukommen, bleibt aber auch ihnen nicht erspart.
Denn was noch nicht durch die Vorschriften des TMG, der PAngV, der BGB-InfoVO u.a. abgedeckt und vom Dienstleister umgesetzt ist, muss angepasst werden!
Dienstleistungsanbieter sollten die neue Verordnung zum Anlass nehmen, die Erfüllung ihrer bisherigen Informationspflichten auf den Prüfstand zu stellen und zum 17.05.2010 an die aktuelle Rechtslage anzupassen.
Sie sind Dienstleister und brauchen eine grobe Ersteinschätzung zur neuen Verordnung? Gehen Sie folgende Schritte durch:
Yvonne A. E. Schulten
Rechtsanwältin
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9 Kommentare
Kommentar von Michael
zum Beitrag Dienstleister aufgepasst! Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt ab 17.05.2010
Zuerst sollte man die Regeln der Qualität der Anfrage zuerst definieren! Es kann doch nicht sein, das jeder Hanswurst unverständliche Mails schreibt und man darauf alles über sich erzählen... » Weiterlesen
Kommentar von angelika bayer
zum Beitrag Dienstleister aufgepasst! Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt ab 17.05.2010
Ich blicke so langsam nicht mehr durch.Wie sind ein Unternehmen,welches Hauser entrümpelt/ entmüllt,kleine Abbrucharbeiten nicht tragender Wände vornimmt usw.Fallen wir auch unter dieser Regelung?... » Weiterlesen
Kommentar von Karlheinz Gross
zum Beitrag Dienstleister aufgepasst! Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt ab 17.05.2010
Ich denke mittlerweile ist der sicherste Job in Deutschland HARTZ IV. Mit Ehefrau und 5 Kindern ist mein Einkommen auf Jahre gesichert.
Kommentar von Roland Götz
zum Beitrag Dienstleister aufgepasst! Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt ab 17.05.2010
Es wird von Woche zu Woche sinnloser überhaupt noch ein Geschäft zu betreiben. Man sollte immer mehr darüber nachdenken Deutschland und den gesamten EU-Bereich zu verlassen. Glücklich wird man hier... » Weiterlesen
Kommentar von Fr. Lange
zum Beitrag Dienstleister aufgepasst! Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt ab 17.05.2010
Wir sind eine Augenarztpraxis. Betrifft uns das Thema dann auch??
Kommentar von Peter Sommer
zum Beitrag Dienstleister aufgepasst! Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt ab 17.05.2010
Liebe Angehörige der juristischen Berufe. Wie zuvor in einem kommentar beschrieben kommt der Dienstleister und nicht nur dieser, auch der Unternehmer seiner eigentlichen Arbeit bald nicht mehr... » Weiterlesen
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