„Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

von Nicolai Amereller, Rechtsassessor, 19.07.2010, 14:38 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises" veröffentlicht.

Wer als Händler im Fernabsatz die Vorteile einer Vermarktung ausschließlich an Unternehmer nutzen möchte, sollte bei der Gestaltung der Beschränkung seiner Angebote einige rechtliche Gesichtspunkte beachten, um nicht Gefahr zu laufen, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden.

Einleitung

Wer als Händler im Fernabsatz die Vorteile einer  Vermarktung  ausschließlich an Unternehmer nutzen möchte, sollte  bei der Gestaltung der Beschränkung seiner Angebote einige rechtliche Gesichtspunkte beachten, um nicht Gefahr zu laufen, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden.

Im Angebotstext untergebrachte Formulierungen wie „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende“ sind hierbei regelmäßig nicht ausreichend.

Über die Voraussetzungen einer rechtssicheren Beschränkung des Angebots ausschließlich an Unternehmer möchte die IT-Recht-Kanzlei im folgenden Beitrag anhand eines Rechtsprechungsbeispiels des OLG Hamm informieren.

1. Hintergrund

Der Absatz von Produkten ausschließlich im B2B-Bereich (also im Verhältnis Unternehmer zu Unternehmer) bietet für Händler insbesondere im Bereich des Fernabsatzes zahlreiche Vorteile.

Dies folgt im Wesentlichen daraus, dass der Gesetzgeber den Käufer mit Verbrauchereigenschaft für erheblich schutzwürdiger erachtet als den unternehmerischen Käufer.

Letzteren sieht der Gesetzgeber auf einer Stufe mit dem unternehmerischen Verkäufer, da im B2B-Bereich aufgrund der beiderseitigen wirtschaftlichen Betätigung in der Regel keine der beteiligten Parteien schutzwürdiger ist als die andere.

So ist die rechtssichere Ausgestaltung von B2C-Geschäfen (Händler wird gegenüber einem Verbraucher tätig) wesentlich aufwendiger und abmahngefährdeter als dies bei einem B2B-Geschäft der Fall ist.

Die grundsätzliche Möglichkeit einer Beschränkung der Verkaufstätigkeit auf den B2B-Bereich folgt schon aus dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit. Im Rahmen derer steht dem Verkäufer frei, mit wem er einen Kaufvertrag schließt, er genießt insoweit  also Abschlussfreiheit.

Problematisch ist folglich nicht das „Ob“ einer Beschränkung der Verkaufstätigkeit auf den B2B-Sektor, sondern das „Wie“.

2. Vorteile im Rahmen des B2B-Geschäfts

Die Beteiligung ausschließlich unternehmerischer Käufer hat zur Folge, dass die in den letzten Jahren so zahlreich geschaffenen verbraucherschützenden Vorschriften, insbesondere im Bereich des Fernabsatzrechts, bei einem B2B-Geschäft nicht zum Tragen kommen. Dies führt bei einem B2B-Geschäft zu wesentlichen Erleichterungen für den Verkäufer, die im Folgenden an einigen Beispielen verdeutlicht werden:

  • So hat der Unternehmer bei einem auf ein B2B-Geschäft im Fernabsatz gerichteten Angebot schon nicht zahlreiche komplexe (und damit abmahngefährdete) Informationspflichten (vgl. nur § 312c Abs. 1 BGB) zu erfüllen.
  • Auch finden die gesetzlichen Vorgaben der Preisangabenverordnung anders als bei B2C-Geschäften keine Anwendung.
  • Weiterhin steht dem unternehmerischen Käufer kein Fernabsatzwiderrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB zu. Dies macht bei einem B2B-Geschäft im Fernabsatz Belehrungen über das Widerrufsrecht bzw. ein an dessen Stelle eingeräumtes Rückgaberecht, welche in der Vergangenheit ein beliebtes Ziel von Abmahnungen waren, obsolet.
  • Darüberhinaus wird im B2B-Bereich der Regelungsspielraum bei der Vewendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkäufer deutlich erweitert. So ist es dem Händler hier beispielweise anders als bei den meisten B2C-Verkäufen möglich, die Gewährleistungsrechte des Käufers im Rahmen von AGB einzuschränken bzw. sogar auszuschließen.

In den Genuß dieser Vorteile kommt der Händler jedoch nur dann, wenn er die Beschränkung des Absatzes seiner Produkte auf den B2B-Bereich auch rechtssicher umsetzt.

Ganz im Gegenteil setzt sich der Händler einem nicht unerheblichen Abmahnrisiko aus, sofern er die Beschränkung des Verkaufs nur an Unternehmer nicht rechtssicher realisiert. In diesem Falle verletzt er regelmäßig wesentliche Informations- und Belehrungspflichten und verwendet unwirksame, weil zu weitgehende Regelungen in seinen AGB, da sich sein Angebot dann an den Erforderlichkeiten eines B2C-Geschäfts messen lassen muss.

Dies möchte die IT-Recht-Kanzlei an einem Rechtsprechungsbeispiel des OLG Hamm verdeutlichen:

Autor:
Nicolai Amereller, Rechtsassessor
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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Leser-Kommentare

2 Kommentare

Interessanter Artikel

14.03.2011, 16:48 Uhr

Kommentar von Suther zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

Vielen Dank für den Interessanten und verständlich geschriebenen Artikel. Er hat mir wirklich sehr weiter geholfen.

Verkauf nur an Gewerbetreibende

28.08.2010, 10:54 Uhr

Kommentar von joachim zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

Es ist nicht ganz richtig das sich bei ebay Endverbraucher nicht ausschliessen lassen. Man kann in regulären Verkaufsform bei ebay anklicken, "nur gewerblichen Händlern anbieten". Ich verstehe das... » Weiterlesen

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