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Wer als Händler im Fernabsatz die Vorteile einer Vermarktung ausschließlich an Unternehmer nutzen möchte, sollte bei der Gestaltung der Beschränkung seiner Angebote einige rechtliche Gesichtspunkte beachten, um nicht Gefahr zu laufen, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden.
Wer als Händler im Fernabsatz die Vorteile einer Vermarktung ausschließlich an Unternehmer nutzen möchte, sollte bei der Gestaltung der Beschränkung seiner Angebote einige rechtliche Gesichtspunkte beachten, um nicht Gefahr zu laufen, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden.
Im Angebotstext untergebrachte Formulierungen wie „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende“ sind hierbei regelmäßig nicht ausreichend.
Über die Voraussetzungen einer rechtssicheren Beschränkung des Angebots ausschließlich an Unternehmer möchte die IT-Recht-Kanzlei im folgenden Beitrag anhand eines Rechtsprechungsbeispiels des OLG Hamm informieren.
Der Absatz von Produkten ausschließlich im B2B-Bereich (also im Verhältnis Unternehmer zu Unternehmer) bietet für Händler insbesondere im Bereich des Fernabsatzes zahlreiche Vorteile.
Dies folgt im Wesentlichen daraus, dass der Gesetzgeber den Käufer mit Verbrauchereigenschaft für erheblich schutzwürdiger erachtet als den unternehmerischen Käufer.
Letzteren sieht der Gesetzgeber auf einer Stufe mit dem unternehmerischen Verkäufer, da im B2B-Bereich aufgrund der beiderseitigen wirtschaftlichen Betätigung in der Regel keine der beteiligten Parteien schutzwürdiger ist als die andere.
So ist die rechtssichere Ausgestaltung von B2C-Geschäfen (Händler wird gegenüber einem Verbraucher tätig) wesentlich aufwendiger und abmahngefährdeter als dies bei einem B2B-Geschäft der Fall ist.
Die grundsätzliche Möglichkeit einer Beschränkung der Verkaufstätigkeit auf den B2B-Bereich folgt schon aus dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit. Im Rahmen derer steht dem Verkäufer frei, mit wem er einen Kaufvertrag schließt, er genießt insoweit also Abschlussfreiheit.
Problematisch ist folglich nicht das „Ob“ einer Beschränkung der Verkaufstätigkeit auf den B2B-Sektor, sondern das „Wie“.
Die Beteiligung ausschließlich unternehmerischer Käufer hat zur Folge, dass die in den letzten Jahren so zahlreich geschaffenen verbraucherschützenden Vorschriften, insbesondere im Bereich des Fernabsatzrechts, bei einem B2B-Geschäft nicht zum Tragen kommen. Dies führt bei einem B2B-Geschäft zu wesentlichen Erleichterungen für den Verkäufer, die im Folgenden an einigen Beispielen verdeutlicht werden:
In den Genuß dieser Vorteile kommt der Händler jedoch nur dann, wenn er die Beschränkung des Absatzes seiner Produkte auf den B2B-Bereich auch rechtssicher umsetzt.
Ganz im Gegenteil setzt sich der Händler einem nicht unerheblichen Abmahnrisiko aus, sofern er die Beschränkung des Verkaufs nur an Unternehmer nicht rechtssicher realisiert. In diesem Falle verletzt er regelmäßig wesentliche Informations- und Belehrungspflichten und verwendet unwirksame, weil zu weitgehende Regelungen in seinen AGB, da sich sein Angebot dann an den Erforderlichkeiten eines B2C-Geschäfts messen lassen muss.
Dies möchte die IT-Recht-Kanzlei an einem Rechtsprechungsbeispiel des OLG Hamm verdeutlichen:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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2 Kommentare
Kommentar von Suther
zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.
Vielen Dank für den Interessanten und verständlich geschriebenen Artikel. Er hat mir wirklich sehr weiter geholfen.
Kommentar von joachim
zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.
Es ist nicht ganz richtig das sich bei ebay Endverbraucher nicht ausschliessen lassen. Man kann in regulären Verkaufsform bei ebay anklicken, "nur gewerblichen Händlern anbieten". Ich verstehe das... » Weiterlesen
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