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Viele Behörden geben ihre Kriterien erst kurz vor Ablauf oder erst nach Erhalt der Angebote bekannt. Auch wird die Bewertungsmatrix nicht zur Verfügung gestellt. Dies rügte ein Bieter mit Hinweis auf § 9a VOL/A und Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 EG und leitete ein Nachprüfungsverfahren ein.
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23.Januar 2008 –Verg 31/07) entschied so wie es kommen musste:
Die nachträgliche Erstellung einer Wertungsmatrix, die eine Zuordnung und Gewichtung von Unterkriterien enthält, verstößt gegen das Transparenzgebot. Den Bietern ist daher Gelegenheit zu geben, ihre Angebote an die Kriterien, Bewertungen und Gewichtungen der Behörde anzupassen.
Will die ausschreibende Behörde keine Rüge einfangen, sollte sie nicht nur die Leistungsbeschreibung umfassend und sorgfältig gestalten. Vielmehr sollte sie auch die Gewichtung der als Zuschlagskriterien bezeichneten Leistungsanforderungen und die Bewertung rechtzeitig bekannt geben.
Stellt sich im Vergabeverfahren heraus, dass der Zuschlag aufgrund von Kriterien erfolgen soll, die den Bietern nicht vorab bekannt gemacht wurden, kann der Bieter dies rügen.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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