AG Waiblingen: Spaßbieter-Vertragsstrafe ist unwirksam

von RA Felix Barth, 31.03.2009, 10:12 Uhr
Druckvorschau

Nach einer Entscheidung des AG Waiblingen sind die Vertragsstrafevereinbarungen für Spaßbieter in eBay-Angeboten unwirksame AGB-Klauseln.

Die Probleme mit sog. Spaßbietern auf der Handelsplattform eBay kennen viele Verkäufer. Meist wenn es um den Verkauf höherwertiger Sachen geht, wird ein Gebot abgegeben und nach Auktionsende stellt sich heraus, dass der Bieter die Ware nicht haben will. Was nun? Viele Verkäufer haben versucht sich dagegen zu wehren, indem sie Spaßbietern eine Vertragsstrafe in Höhe von x % des Verkaufspreises angedroht haben. Dieser Praxis hat nun das AG Waiblingen ( Urteil vom 12.11.2008, Az.: 9 C 1000/08) einen Riegel vorgeschoben.

Entscheidung

Der Verkäufer hatte der Artikelbeschreibung folgenden Text angefügt:

Spaßbieter erklären sich mit der Abgabe ihres Gebots mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden“.

Es kam wie es kommen musste: Der Bieter, der mit Auktionsende den Zuschlag bekommen hatte, war am Kauf des Fahrzeugs nicht mehr interessiert. Daraufhin hat der Verkäufer die angedrohte Vertragsstrafe gerichtlich geltend gemacht. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil

Die Klausel eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafenbestimmung darstellt, die der Inhaltskontrolle unterliegt und gegen § 309 Nr.6 BGB verstößt“.

Die Klausel solle für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen gelten. Denn sie richte sich nicht nur an denjenigen, der durch Zuschlag letztlich Vertragspartner des Verkäufers werde, sondern auch an diejenigen Bieter, die Gebote abgeben, aber den Zuschlag nicht erhalten. Insofern handele es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung.
Ganz anders hatte dies noch das AG Bremen (Urteil vom 10.10.2006, Az.: 16 C 168/05) beurteilt. Hier ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Vertragsstrafenbestimmung keine AGB darstellt, da keine mehrfache Verwendung vorliege. Und hat den Vertragsstrafeanspruch  letztlich bejaht.

Das AG Waiblingen führt weiter aus, dass nach § 309 Nr. 6 BGB die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass sich der andere Teil vom Vertrag lösen will, unzulässig ist und nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung geregelt werden kann:

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine weitreichende Folge, wie sie ein Vertragsstrafeversprechen darstellt, gerade nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können. Vielmehr muss dem Vertragspartner deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er eine über die ohnehin bestehende vertragliche Bindung hinausgehende zusätzliche Verpflichtung übernimmt.

 

Fazit

Letztlich ist die rechtliche Einordnung einer Vertragsstrafenklausel für Spaßbieter wohl noch nicht abschließend geklärt. Einen möglichen Anspruch allein auf eine Vertragsstrafeklausel zu stützen, ist aber sicherlich riskant. Wer sich nicht dem Abmahnrisiko wegen Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel aussetzen will, sollte die Formulierung bereits aus diesem Grunde aus seinen Angeboten entfernen.

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

f.barth@it-recht-kanzlei.de

Felix Barth
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Kommende Seminare der IT-Recht Kanzlei

» Alle Seminare anzeigen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de