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Die IT-Recht-Kanzlei kann die Zukunft voraussagen: Dieses Jahr wird der Kunde im Weihnachtsgeschäft DVB-Receiver geradezu hinterhergeworfen bekommen. Ein Anreiz dafür ist die Verordnung (EG) Nr. 107/2009, die den Vertrieb von „Stromfressern“ im Unterhaltungselektronik-Segment unterbinden soll.
Hinter dieser neuen Verordnung steht das Konzept der aktuellen „Ökodesign“-Normsetzungslinie der EU, durch die der europaweite Energieverbrauch schrittweise reduziert werden soll. Da allein durch die sogenannten „Set-Top-Boxen“ bis 2014 ein Stromverbrauch von bis zu 14 TWh (= 14 Billionen Wattstunden) erwartet wird, hat die Europäische Kommission nun durch die Festsetzung neuer Verbrauchsgrenzen den Energieverschwendern unter diesen Geräten den Kampf angesagt.
An dieser Stelle stellt sich für den Händler natürlich die Frage: Wie wirkt sich das auf mein Geschäft aus? Genauer: Ab wann gelten die neuen Grenzwerte, für welche Geräte gelten sie, und wo liegen die Grenzwerte? Eine Übersicht über die wesentlichen Neuerungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 ergeben:
Die neue Verordnung legt gemaß Artikel 1 die Ökodesign-Anforderungen für alle „einfachen Set-Top-Boxen“ (kurz SSTB, simple set top boxes) fest. Als SSTB gilt dabei jedes Gerät, das, unabhängig von den verwendeten Schnittstellen,
Im Wesentlichen gemeint sind also Geräte wie die eingangs bereits erwähnten DVB-Receiver, die den Empfang von Digital Video Broadcasting-Signalen ermöglichen.
Ab dem 25.02.2010 dürfen SSTB, die in Verkehr gebracht werden, die folgenden Energieverbrauchs-Grenzwerte nicht überschreiten (diese Anforderungen gelten nicht für SSTB mit einer eingebauten Festplatte und/oder einem zweiten Empfänger):
Ab dem 25.02.2012 dürfen SSTB, die in Verkehr gebracht werden, die folgenden Energieverbrauchs-Grenzwerte nicht überschreiten:
Fundstellen in der Norm: Artikel 3 i.V.m. Anhang I Nrn. 1 & 2, Artikel 9
Ab dem 25.02.2010 müssen SSTB über einen Standby-Modus verfügen. Außerdem müssen sie mit einer Funktion zur "automatischen Standby-Schaltung" oder einer ähnlichen Funktion ausgerüstet sein, die folgende Merkmale aufweist:
Fundstellen in der Norm: Artikel 3 i.V.m. Anhang I Nrn. 3 & 4, Artikel 9
Die Hersteller haben sicherzustellen, dass die Nutzer von SSTB Angaben zum Energieverbrauch in Watt, gerundet auf eine Dezimalstelle, für den Standby-Modus und den aktiven Betriebsmodus von SSTB erhalten (Artikel 3 i.V.m. Anhang I Nr. 7).
Im Lichte des nationalen Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrechts sei an dieser Stelle auch den Händlern dringend angeraten, diese Werte im (Online-)Angebot mit aufzuführen, da ein „Vorenthalten“ dieser Angaben von der Konkurrenz gerne einmal als wettbewerbswidrige Irreführung gewertet und mit einer Abmahnung quittiert werden könnte.
Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zurzeit auf dem Markt erhältlich sind, sind gem. Artikel 7 in Anhang III der Verordnung als unverbindliche Referenzwerte aufgeführt. Im Wesentlichen erfüllen die (nicht namentlich genannten Geräte) bereits jetzt die ab 25.02.2010 geforderten Grenzwerte.
Die stufenweise Verbrauchsreduzierung wird in der Zukunft noch voranschreiten: Spätestens 25.02.2014 überprüft die Kommission gemäß Artikel 8 die Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis der Überprüfung vor. Je nach Ergebnis wäre dann eine weitere Herabsetzung der Verbrauchsgrenzen denkbar.
Durch die neue Verordnung werden ab dem Frühjahr einige Geräte vom europäischen Markt verschwinden – bis zum 25.02.2010 dürfen sie aber noch verkauft werden, soweit sie die bereits jetzt geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Um also zu unserer eingangs erwähnten Weissagung zurückzukommen: Das anstehende Weihnachtsgeschäft ist eine ideale Gelegenheit für den Handel, noch vorrätige Altgeräte an den Mann zu bringen. Gleichzeitig sollte aber penibel geprüft werden, welche Geräte ab dem Stichtag noch angeboten werden können, und welche aus dem Sortiment entfernt werden müssen – ab März wird in der Normenwildnis auch wieder der eine oder andere „Abmahner“ auf unvorsichtige Beute lauern.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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