Neue Richtlinien für Set-Top-Boxen: Sparsame Zeiten für das digitale Fernsehen

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 22.09.2009, 09:38 Uhr
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Die IT-Recht-Kanzlei kann die Zukunft voraussagen: Dieses Jahr wird der Kunde im Weihnachtsgeschäft DVB-Receiver geradezu hinterhergeworfen bekommen. Ein Anreiz dafür ist die Verordnung (EG) Nr. 107/2009, die den Vertrieb von „Stromfressern“ im Unterhaltungselektronik-Segment unterbinden soll.

Hinter dieser neuen Verordnung steht das Konzept der aktuellen „Ökodesign“-Normsetzungslinie der EU, durch die der europaweite Energieverbrauch schrittweise reduziert werden soll. Da allein durch die sogenannten „Set-Top-Boxen“ bis 2014 ein Stromverbrauch von bis zu 14 TWh (= 14 Billionen Wattstunden) erwartet wird, hat die Europäische Kommission nun durch die Festsetzung neuer Verbrauchsgrenzen den Energieverschwendern unter diesen Geräten den Kampf angesagt.

An dieser Stelle stellt sich für den Händler natürlich die Frage: Wie wirkt sich das auf mein Geschäft aus? Genauer: Ab wann gelten die neuen Grenzwerte, für welche Geräte gelten sie, und wo liegen die Grenzwerte?  Eine Übersicht über die wesentlichen Neuerungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 ergeben:

1. Set-Top-Boxen

Die neue Verordnung legt gemaß Artikel 1 die Ökodesign-Anforderungen für alle „einfachen Set-Top-Boxen“ (kurz SSTB, simple set top boxes) fest. Als SSTB gilt dabei jedes Gerät, das, unabhängig von den verwendeten Schnittstellen,

  • in erster Linie zum Umwandeln frei empfangbarer digitaler Rundfunksignale mit Standardauflösung oder hoher Auflösung in analoge, für analoges Fernsehen oder Radio geeignete Rundfunksignale dient,
  • keine Funktion zur "Zugangskontrolle" besitzt, und
  • keine Aufnahmefunktion auf Grundlage von Wechselmedien in einem Standard-Bibliotheksformat (standard library format) bietet.
  • Optional kann eine SSTB kann auch mit folgenden zusätzlichen Funktionen und/oder Bestandteilen ausgerüstet sein, ohne dass dies die Bewertung als SSTB verhindern würde:
  • Funktionen für zeitversetztes Fernsehen (time-shift) und Aufnahme mittels einer eingebauten Festplatte,
  • Umwandlung von hochauflösenden Eingangssignalen in Video-Ausgangssignale mit Standardauflösung oder hoher Auflösung, und/oder
  • einem zweiten Empfänger.

Im Wesentlichen gemeint sind also Geräte wie die eingangs bereits erwähnten DVB-Receiver, die den Empfang von Digital Video Broadcasting-Signalen ermöglichen.

2. Stromverbrauchsgrenzen und Stichtage

Ab dem 25.02.2010 dürfen SSTB, die in Verkehr gebracht werden, die folgenden Energieverbrauchs-Grenzwerte nicht überschreiten (diese Anforderungen gelten nicht für SSTB mit einer eingebauten Festplatte und/oder einem zweiten Empfänger):

  • Energieverbrauch im Standby-Modus: 1,00 W
  • Zulässiger Verbrauch für Anzeigefunktion im Standby-Modus: 2,00 W
  • Energieverbrauch für aktiven Betrieb: 5,00 W
  • Maximaler Energieverbrauch im aktiven Betrieb beim Dekodieren hochauflösender Signale: 8,00 W

Ab dem 25.02.2012 dürfen SSTB, die in Verkehr gebracht werden, die folgenden Energieverbrauchs-Grenzwerte nicht überschreiten:

  • Energieverbrauch im Standby-Modus: 0,50 W
  • Energieverbrauch für aktiven Betrieb: 5,00 W
  • Zulässiger Energieverbrauch für Festplatte: +6,00 W
  • Zulässiger Energieverbrauch für zweiten Empfänger: +1,00 W
  • Zulässiger Energieverbrauch für das Dekodieren hochauflösender Signale: + 1,00 W

Fundstellen in der Norm: Artikel 3 i.V.m. Anhang I Nrn. 1 & 2, Artikel 9

3. Standby-Modus und automatische Standby-Schaltung

Ab dem 25.02.2010 müssen SSTB über einen Standby-Modus verfügen. Außerdem müssen sie mit einer Funktion zur "automatischen Standby-Schaltung" oder einer ähnlichen Funktion ausgerüstet sein, die folgende Merkmale aufweist:

  • Die SSTB wird spätestens drei Stunden nach der letzten Nutzerinteraktion und/oder dem letzten Kanalwechsel aus dem aktiven Betriebsmodus in den Standby-Modus geschaltet; zwei Minuten vor dem Übergang in den Standby-Modus wird eine Warnmeldung angezeigt.
  • Die Funktion zur "automatischen Standby-Schaltung" ist als Standardeinstellung festgelegt.

Fundstellen in der Norm: Artikel 3 i.V.m. Anhang I Nrn. 3 & 4, Artikel 9

4. Informationspflichten der Hersteller (und Händler)

Die Hersteller haben sicherzustellen, dass die Nutzer von SSTB Angaben zum Energieverbrauch in Watt, gerundet auf eine Dezimalstelle, für den Standby-Modus und den aktiven Betriebsmodus von SSTB erhalten (Artikel 3 i.V.m. Anhang I Nr. 7).

Im Lichte des nationalen Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrechts sei an dieser Stelle auch den Händlern dringend angeraten, diese Werte im (Online-)Angebot mit aufzuführen, da ein „Vorenthalten“ dieser Angaben von der Konkurrenz gerne einmal als wettbewerbswidrige Irreführung gewertet und mit einer Abmahnung quittiert werden könnte.

5. Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zurzeit auf dem Markt erhältlich sind, sind gem. Artikel 7 in Anhang III der Verordnung als unverbindliche Referenzwerte aufgeführt. Im Wesentlichen erfüllen die (nicht namentlich genannten Geräte) bereits jetzt die ab 25.02.2010 geforderten Grenzwerte.

6. Perspektive

Die stufenweise Verbrauchsreduzierung wird in der Zukunft noch voranschreiten: Spätestens 25.02.2014 überprüft die Kommission gemäß Artikel 8 die Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis der Überprüfung vor. Je nach Ergebnis wäre dann eine weitere Herabsetzung der Verbrauchsgrenzen denkbar.

7. Fazit

Durch die neue Verordnung werden ab dem Frühjahr einige Geräte vom europäischen Markt verschwinden – bis zum 25.02.2010 dürfen sie aber noch verkauft werden, soweit sie die bereits jetzt geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Um also zu unserer eingangs erwähnten Weissagung zurückzukommen: Das anstehende Weihnachtsgeschäft ist eine ideale Gelegenheit für den Handel, noch vorrätige Altgeräte an den Mann zu bringen. Gleichzeitig sollte aber penibel geprüft werden, welche Geräte ab dem Stichtag noch angeboten werden können, und welche aus dem Sortiment entfernt werden müssen – ab März wird in der Normenwildnis auch wieder der eine oder andere „Abmahner“ auf unvorsichtige Beute lauern.

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