Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Handel mit Münzen, Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen mit NS-Symbolen

28.07.2015, 17:29 Uhr | Lesezeit: 5 min
Handel mit Münzen, Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen mit NS-Symbolen

Der Handel mit Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen (z.B. Postkarten) aus der Zeit 1933 bis 1945 ist zwar grundsätzlich nicht verboten. Er ist aber immer dann gem. § 86a StGB strafbar, wenn auf Münzen, Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen angebrachte NS-Symbole nicht abgedeckt oder elektronisch unkenntlich gemacht wurden.

Das Schöffengericht München hatte in einem ein Urteil vom Juni 2008 klargestellt, dass ein Handel mit Briefmarken mit NS-Symbolen, die nicht abgedeckt sind, strafbar ist (Meldung in der Abendzeitung München vom 04.06.2008). Ein Briefmarkenhändler hatte in seinem Laden mit Hitler-Briefmarken Handel getrieben, ohne die Hakenkreuze auf den ausgestellten Briefmarken genügend unkenntlich gemacht zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, dass die Hakenkreuze nicht genügend abgedeckt gewesen seien.

Dieses Urteil räumt mit einigen auch im Internet verbreiteten Meldungen auf, demnach es beim Handel mit Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen mit NS-Symbolen ausreiche, auf den Verkauf unter Beachtung des § 86a StGB zu verweisen. Unbeachtlich ist auch der Einwand, dass es sich um ehemalige gültige Zahlungsmittel und Postwertzeichen handelt oder dass aus Gründen der Authentizität und des Verkaufserfolges die angebrachten NS-Symbole nicht abgedeckt werden können. Die Rechtslage ist hier eindeutig, Das Verbreiten und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, hier also von NS-Symbolen, in Form des öffentlich zugänglich Machens, ist strafbar.

1

1) Strafbarkeit der öffentlichen Verwendung von NS-Symbolen

Einschlägig sind § 86a StGB i.V.m. § 86 StGB

§ 86 StGB
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

und

§ 86a StGB

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Münzen, Briefmarken und postgeschichtliche Belege mit NS-Symbolen sind Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (§ 86 Absatz, Nummer 4 StGB) , denen sich die ehemaligen NS-Organisationen bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele hinzuweisen. Die Strafbarkeit des Verwendens solcher NS-Symbole, d.h. der Gebrauch, der diese Symbole auch bloß teilweise optisch wahrnehmbar macht, ist unabhängig von der Gesinnung oder Absicht des Täters gegeben (s. Urteil des BGH vom 29.5.1870, BGHST 23, 267, OLG Dresden, Urteil vom 23.4.2010, Az. 2 Ss 699/09).

Der Einwand, dass es dem Händler nur um den Handel als Erwerbsquelle geht, kann daher lediglich bei der Schuldfrage und der Strafzumessung eine Rolle spielen. Ein öffentliches Verwenden ist immer dann gegeben, wenn das Kennzeichen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann (OLG Koblenz, Urteil vom 11.11. 1976, Az. 1 Ss 524/76). Beim Handel mit NS-Symbolen im Rahmen eines Ladengeschäfts oder eines Onlineshops ist der Käuferkreis nicht von vornherein bestimmt. Beim Handel können derartige Kennzeichen daher von einem unbestimmten Käuferkreis wahrgenommen werden.

2. Kann sich Händler auf staatsbürgerliche Aufklärung berufen?

Ein Verwenden von NS-Kennzeichen ist nach der sogenannten Sozialadäquanz-Klausel gem. § 86 Abs. 3 StGB nicht strafbar, wenn dies der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

Diese Klausel kann allerdings nicht für den kommerziellen Handel mit NS-Symbolen herangezogen werden. Der Händler kann sich beim Handel mit derartigen Kennzeichen auch nicht auf diese Klausel berufen, in dem er darauf hinweist, dass er solche Kennzeichen nur an Personen abgibt, die diese Kennzeichen aus Gründen der staatsbürgerlichen Aufklärung oder anderen in § 86 Abs. 3 genannten Motiven kaufen wollen. Denn der Tatbestand des öffentlichen Verwendens von NS-Kennzeichen ist bereits mit der Platzierung in einem Onlineshop oder mit der Auslage in einem Ladengeschäft erfüllt. Es braucht nicht zum Verkauf solcher NS-Kennzeichen zu kommen.

3. Fazit

Händler oder Onlinehändler, die mit Münzen, Briefmarken oder postgeschichtlichen Belegen aus der NS-Zeit handeln, bleiben nur dann straflos, wenn sie angebrachte NS-Symbole vollständig abdecken oder elektronisch unkenntlich machen. Es wird daher dringend empfohlen, auf das vollständige Abdecken oder auf die elektronische Unkenntlichkeit solcher Symbole zu achten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© goldpix - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

R
Roland Sievers 07.11.2023, 13:47 Uhr
Ähnlichkeiten
Der Verlag Bondi verwendete ein Verlagssignet, das die Swastika enthält. Wie sieht es damit aus? Bondi war kein rechtslastiger Verlag und hat mit Nazis überhaupt nichts zu tun. Auf den Büchern von jüdischen Autoren wie Alfred Kantorowicz oder Friedrich Gundolf aus den zwanziger Jahren prangt eine große Swastika. Ich lese gerne morgens im Zug auf dem Weg zur Arbeit. Was passiert, wenn ich "Shakespeare und der deutsche Geist", "Goethe" oder "Friedrich II" auspacke und der illiterate Bundespolizist auf dem Sitz gegenüber wird auf das Verlagssymbol aufmerksam?
A
Andreas 16.02.2023, 21:47 Uhr
Trifft das auf Onlinekatalog zu
Hallo,
Ich habe einen Onlinekatalog mit Briefmarken auch von 1933-1945. muss ich da auch abdecken?
Danke
h
herrdainersinne 27.11.2017, 01:50 Uhr
Nachfrager
Wie wäre es denn, wenn jemand Briefmarken mit Hitlers Konterfei aber OHNE NS Symbole verwendet und diese, ggf. zusätzlich zu normalen Marken verwendet um damit briefe zu frankieren ?
Die Frage ist NICHT ob die Marken gültig sind, sondern, ob auch hier eine Straftat vorliegen würde ?

weitere News

LG Lübeck: Kein Schadensersatz für „mangelhafte“ Haustiere mangels Fristsetzung des Käufers
(16.04.2024, 14:24 Uhr)
LG Lübeck: Kein Schadensersatz für „mangelhafte“ Haustiere mangels Fristsetzung des Käufers
Verkauf von Schmuck: Abmahnungen vermeiden
(25.03.2024, 14:44 Uhr)
Verkauf von Schmuck: Abmahnungen vermeiden
OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar
(19.03.2024, 07:49 Uhr)
OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar
Ein Leitfaden zum Verkauf von Erotikartikeln im Online-Handel
(25.01.2024, 12:22 Uhr)
Ein Leitfaden zum Verkauf von Erotikartikeln im Online-Handel
LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung
(18.12.2023, 14:01 Uhr)
LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung
Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG
(10.11.2023, 07:41 Uhr)
Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei