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Wie wir bereits berichtet haben, tritt ab dem 11.06.2010 eine gesetzliche Widerrufsbelehrung in Kraft. Eine wesentliche Änderung der neuen Widerrufsbelehrung ist unter anderem die Möglichkeit auf eBay ein nur zweiwöchiges Widerrufsrecht einzuräumen, gerade dies ist bei der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich. Infolge der Gesetzesänderung könnten sich Händler, die sich mittels Unterlassungserklärung strafbewehrt verpflichtet haben kein zweiwöchiges Widerrufsrecht auf der Handelsplattform eBay einzuräumen, von dieser Unterlassungserklärung mittels Kündigung lösen.
Hat ein Händler eine Unterlassungserklärung abgegeben, besteht zwischen ihm und dem Abmahnenden ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag. Dieser Unterlassungsvertrag wirkt zwischen den beiden Parteien des Vertrages, allerdings kann der Gläubiger des Unterlassungsvertrags nicht annehmen, dass der Schuldner sich für alle Zeit an den Vertrag binden wollte und Gesetzesänderungen keinen Einfluss auf die Unterlassungserklärung haben sollten.
Der Gläubiger trägt das Risiko einer Gesetzesänderung und damit auch das Kündigungsrisiko durch den Schuldner des Unterlassungsvertrags. Für den betroffenen Händler ist es vor dem Aussprechen einer Kündigung unerlässlich, dass im Einzelfall genauestens geprüft wird, ob eine (Teil-) Kündigung möglich oder überhaupt notwendig ist. Sollte der Händler eine unzulässige Kündigung aussprechen, begibt er sich in die Gefahr eine erneute kostenpflichtige Abmahnung zu erhalten bzw. sich sogleich mit einem gerichtlichen Verfahren konfrontiert zu sehen, da der Händler durch die unberechtigte Kündigung die Wiederholungsgefahr seines Wettbewerbsverstoßes wieder aufleben lässt. Im Falle einer berechtigten Kündigung kommt es entscheidend auf eine klare und unzweideutige Formulierung der Kündigungserklärung an, da eine unpräzise formulierte Kündigungserklärung die Gefahr in sich birgt, mehr zu kündigen als im konkreten Fall zulässig wäre.
Den Händlern ist anzuraten zeitnah zu reagieren, um eventuellen Problemstellungen bestmöglich vorzubeugen.
- Sollte der Händler der Ansicht sein, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung aufgrund der Gesetzesänderung zum 11.06.2010 (teilweise) gekündigt werden kann, ist unbedingt Rechtsrat einzuholen bezüglich der Fragen
- Sollte ein Händler seinerseits eine Kündigung einer Unterlassungserklärung erhalten haben, muss diese Kündigung auf ihre Zulässigkeit dem Grunde nach und bezüglich des Umfangs überprüft werden;
Sollten Sie Fragen zum Thema „Kündigung eines Unterlassungsvertrags“ haben, steht Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei gerne mit rechtlichem Rat zur Verfügung!
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt
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1 Kommentar
Kommentar von Martin Linhart
zum Beitrag Neue gesetzliche Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 ! Kündigen Sie Ihre abgegebene Unterlassungserklärung, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen!
Hier sind sehr interessante Ratschläge aufgeführt. Was ich bisher zur neuen Widerrufsbelehrung noch leider nirgends lesen konnte ist, wie lange man nach dem 11.06.2010 die Möglichkeit hat eine... » Weiterlesen
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