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Leitfaden: Umsetzung der seit dem 13.12.2016 verpflichtenden Nährwertkennzeichnung nach der LMIV

13.12.2016, 08:20 Uhr | Lesezeit: 30 min
Leitfaden: Umsetzung der seit dem 13.12.2016 verpflichtenden Nährwertkennzeichnung nach der LMIV

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Lebensmitteln" veröffentlicht.

Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gibt Lebensmittelunternehmern sowohl offline als auch online eine Vielzahl von Hinweis- und Kennzeichnungspflichten vor, die zur informierten Kaufentscheidung des Verbrauchers beitragen und letztlich den Weg hin zu einer gesundheitsbewussteren und bedürfnisgerechteren Ernährung der Bevölkerung ebnen sollen. Nachdem der größte Teil des Pflichtprogramms bereits im Dezember 2014 zur unmittelbaren Rechtsgeltung gelangte, endet zum 13.12.2016 nun auch die Übergangsfrist für die Nährwertdeklaration. Online-Händler werden somit ab diesem Zeitpunkt zwingend vereinheitlichte Nährwertkennzeichnungen für Lebensmittel vorhalten müssen. Weil die LMIV hier jedoch ein wahres Dickicht an Vorgaben enthält und gerade bei Laien das Bedürfnis nach mehr Rechtsklarheit weckt, hat die IT-Recht Kanzlei im nachstehenden Leitfaden zusammengetragen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Nährwertdeklarationen im Online-Shop eingebunden werden müssen.

Inhaltsverzeichnis

I. Pflicht zur Nährwertkennzeichnung im Online-Handel ab dem 13.12.2016

In erster Linie adressiert die LMIV die Hersteller von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln und verpflichtet diese zur Einhaltung spezifischer Informationsmaßstäbe auf den Produktverpackungen oder auf damit verbundenen Etiketten. Die physischen Kennzeichnungspflichten sollen dem Verbraucher gegenüber eine unkomplizierte Wahrnehmbarkeit entscheidungserheblicher und ernährungsrelevanter Hinweise sicherstellen.

Um ein Informationsgefälle vom stationären hin zum Versandhandel zu vermeiden, erweitert Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV das Pflichtprogramm allerdings auf alle im Fernabsatz tätigen Händler und zwingt diese gleichermaßen dazu, auf dem jeweiligen Trägermaterial die lebensmittelrechtlich erforderlichen Angaben (Art. 9 Abs. 1 LMIV - mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) so anzuführen, dass diese vor Vertragsschluss verfügbar sind und der Verbraucher auch ohne direkten Kontakt zum Produkt seine Kaufentscheidung nach objektiven Ernährungskriterien ausrichten kann.

Ab dem Tag des 13.12.2016, an dem nach Art. 55 Unterabsatz 2 LMIV die Übergangsfrist für die Implementierung von Nährwertdeklarationen endet, wird der Fernsabsatz- und mithin auch der Online-Lebensmittelhandel unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV verpflichtet, in Ergänzung der übrigen Angaben auf den Shopseiten auch produktspezifische Nährwertkennzeichnungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. l LMIV vorzuhalten.

Achtung: zwar sieht Art. 54 Abs. 1 Unterabsatz 2 LMIV Auslauffristen für vor dem 13.12.2016 in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Lebensmittel derart vor, dass diese auch über das maßgebliche Datum hinaus bis zur Bestandserschöpfung ohne die neue Nährwertdeklaration weiter verkauft werden dürfen. Dies entbindet aber nur von einer physischen Nachkennzeichnung! Im Online-Handel müssen dahingegen ab dem 13.12.2016 die Nährwertangaben immer und unabhängig vom Marktbereitstellungsdatum der Produkte angeführt werden!

Im Folgenden sollen die wichtigsten Regelungspunkte in Bezug auf den Anwendungsbereich, den Inhalt und die Form der neuen Pflichtkennzeichnung dargestellt und Online-Händlern Leitlinien an die Hand gegeben werden, mit denen eine rechtssichere Umsetzung in den Online-Shops gelingt.

II. Anwendungsbereich der Deklarationspflicht

Grundsätzlich gelten die Informations- und Kennzeichnungsvorgaben der LMIV für alle Arten von vorverpackten Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln, um einen einheitlichen Aufklärungsstand in sämtlichen Kategorien und unabhängig von der stofflichen und physischen Beschaffenheit der einzelnen Produkte zu gewährleisten.

1.) Lebensmittelbezogene Ausnahmen

Im Bereich der Nährwertdeklaration sieht die LMIV an verschiedenen Stellen aber eine Reihe von Ausnahmen vor und klammert so bestimmte Erzeugnisse aus dem Anwendungsbereich der Kennzeichnungspflicht aus.

Für folgende Produkte und Lebensmittelkategorien ist eine Nährwertdeklaration nicht verbindlich:

- Nahrungsergänzungsmittel im Geltungsbereich der RL 2002/46/EG (Art. 29 Abs. 1 lit. a LMIV)

- Natürliche Mineralwässer (Art. 29 Abs. 1 lit. b LMIV)

- Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 16 Abs. 4 LMIV)

- Nicht vorverpackte Lebensmittel, auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort (z.B. Wochenmarkt, Hofläden etc.) verpackte oder nur zum unmittelbar nachfolgenden Verkauf verpackte Lebensmittel (Art. 44 Abs. 1 LMIV in Verbindung mit der deutschen vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung, die eine Nährwertdeklaration nicht vorsieht)

- Lebensmittel nach Anhang V der LMIV, also

o Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (z.B. Honig)
o verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (z.B. Käse, Milchprodukte)
o für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden
o Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
o Salz und Salzsubstitute
o Tafelsüßen
o Erzeugnisse im Sinne der RL1999/4/EG (Kaffeeextrakt, Instant- oder löslicher Kaffee, Zichorien-Extrakt, Instant- oder lösliche Zichorien)
o ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen
o Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern
o Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden
o Aromen
o Lebensmittelzusatzstoffe
o Verarbeitungshilfsstoffe
o Lebensmittelenzyme
o Gelatine
o Gelierhilfen für Konfitüre
o Hefe
o Kaugummi
o Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt (Drops- oder Bonbons in kleinen Döschen, TicTacs etc. )

2.) Besondere Befreiung für Kleinstunternehmen mit direkter oder lokaler Vermarktung

Eine besondere Ausnahme gilt darüber hinaus für Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse sodann unmittelbar an den Endverbraucher abgeben. Hier darf auch auf eine Nährwertdeklaration verzichtet werden (Anhang V, Nr. 19 LMIV).

Zweck der Regelung ist es, vor allem Kleinstunternehmen und Handwerksbetrieben, die sich auf eine Direktvermarktung oder lokale Abgabe von kleinen Mengen eigentlich kennzeichnungspflichtiger Erzeugnisse spezialisiert haben, einen übermäßigen Organisations- und –Umstellungsaufwand zu ersparen.
Als von der Ausnahme erfasste Kleinstunternehmen gelten nach einer Stellungnahme von einschlägigen Sondergremien des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit solche Betriebe, die

  • weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro aufweisen

Zu beachten ist allerdings, dass die spezielle Ausnahme explizit nur für die Direktvermarktung oder die Abgabe an lokale Einzelhandelsgeschäfte durch die Hersteller greift.

Stellt ein Hersteller – ob Kleinstunternehmer oder nicht – seine Waren aber Online-Händlern (die gerade keine lokalen Einzelhandelsgeschäfte betreiben, sondern ein überregionales Einzugsgebiet bedienen) zum Weiterverkauf bereit, ist keine Befreiung einschlägig, sodass das Erzeugnis der originären Kennzeichnungspflicht unterfällt. Auf die Größe des Online-Handelsunternehmens, das die Produkte vom Hersteller erhält, selbst kommt es dem Wortlaut nach nämlich gerade nicht an.

Für die meisten Online-Händler dürfte diese Ausnahmevorschrift deswegen weitestgehend bedeutungslos sein. Selbst nämlich, wenn sie ihre Ware von einem Kleinstunternehmen erhalten, versagt die Privilegierung, weil dieses seine Erzeugnisse gerade nicht an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgibt.

Relevant wird die Ausnahme nur für Kleinstbetriebe, die ihre Produkte über das Internet selbst unmittelbar an Endverbraucher verkaufen und insofern Hersteller und Online-Händler zugleich sind. Hier erfolgt dann ein Direktvertrieb, der von der Nährwertkennzeichnung (sowohl online als auch offline) befreit.

3.) Faustregel: an Produktverpackung orientieren

Im Online-Handel ist eine eigenständige Abgleichung der Ausnahmetatbestände mit den angebotenen Produkten regelmäßig nicht erforderlich. Vielmehr können sich Händler hier an den jeweiligen Produktverpackungen orientieren. Haben die Hersteller, welche die Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung ebenso zu beachten haben und inzwischen bereits vermehrt umsetzen, keine Nährwertdeklaration auf der Verpackung ausgewiesen, kann davon ausgegangen werden, dass das jeweilige Produkt als Ausnahme nicht deklarationspflichtig ist und mithin auch im Online-Shop keine Nährwertangaben erfordert.

Achtung: bei den obigen Ausnahmen sind Lebensmittelunternehmer zwar von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung entbunden. Eine freiwillige Deklaration der aus dem Anwendungsbereich ausgeklammerten Produkte und Lebensmittelkategorien ist demgegenüber aber freilich zulässig. Erfolgt diese, weil sich der Händler für eine überschießende Kennzeichnung entscheidet, müssen die Nährwertangaben gemäß Art. 36 Abs. 1 LMIV allen Anforderungen der Art. 29 – 37 LMIV genügen, die auch bei der verpflichtenden Kennzeichnung zu beachten sind.

Erleichterungen existieren nach Art. 30 Abs. 4 und 5 LMIV lediglich bei freiwilligen Nährwertdeklarationen für alkoholische Getränke über 1,2 Volumenprozent und nicht vorverpackte Lebensmittel.

III. Inhalte der Nährwertdeklaration

Die Pflicht zur Anführung der Nährwertkennzeichnung nach Art. 9 Abs. 1 lit l LMIV, die über Art. 14 Abs. 1 lit. a auch im Online-Handel gilt, wird durch die Inhalts- und Formvorschriften der Art. 30 ff. LMIV konkretisiert.

Danach müssen Angaben über einzelne bestimmte Nährwerte und –stoffe verpflichtend und in jedem Fall in die Deklaration aufgenommen werden, während die Anführung anderer nährwertrelevanter Faktoren der Disposition des Händlers unterstellt wird. Entscheidet sich der Händler freiwillig zur Übernahme weiterer Angaben, sind im Einzelfall aber bestimmte zusätzliche inhaltliche Voraussetzungen zu beachten.

1.) Verpflichtende Nährwertangaben

Gemäß Art. 30 Abs. 1 LMIV muss grundsätzlich jegliche Nährwertkennzeichnung Angaben über folgendes enthalten:

a) Den Brennwert

Der Brennwert des jeweiligen Lebensmittels ist ausweislich des Anhanges XV stets in Kilojoule (kj) und Kilokalorien (kcal) anzugeben. Beide Maßeinheiten müssen mit entsprechenden Werten versehen werden. Die Ausweisung nur einer Maßeinheit ist stets unzulässig.

Alternativ darf der Brennwert auch als „Energie“ bezeichnet werden.

Achtung: die LMIV sieht nach eindeutiger Vorlage in Anhang XV vor, dass beide Maßeinheiten hintereinander unter der einheitlichen Bezeichnung „Brennwert“ oder „Energie“ angeführt werden müssen. Eine Aufspaltung des Brennwerts in 2 Angaben (für den Bezugswert in Kilojoule einerseits und den in Kilokalorien anderseits) verstößt gegen die Darstellungserfordernisse der Verordnung.

Der Brennwert ist mithin immer wie folgt anzuführen:

Brennwert (alternativ: Energie) x kJ/ x kcal

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b) Die Mengen an

  • Fett
  • davon: gesättigten Fettsäuren
  • Kohlenhydraten
  • davon: Zucker
  • Eiweiß und
  • Salz

jeweils in Gramm (g).

c) Erleichterungen für bestimmte freiwillige Deklarationen

Grundsätzlich müssen diese Pflichtangaben auch angeführt werden, wenn die Nährwertkennzeichnung freiwillig für Produkte vorgenommen wird, bei denen sie ausnahmsweise nicht erforderlich ist (s. unter II. ), Art. 36 Abs. 1 LMIV. Für bestimmte Produkte sehen Art. 30 Abs. 4 und 5 LMIV bei der freiwilligen Kennzeichnung aber Abweichungen vor:

  • Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent: hier genügt eine Angabe des Brennwertes (in „kj“ und „kcal“). Alternativ können aber auch sämtliche Pflichtangaben bereitgestellt werden.
  • nicht vorverpackte Lebensmittel: hier hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er

o nur den Brennwert
o nur den Brennwert mit Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren Zucker und Salz
o oder aber sämtliche Pflichtangaben

anführen will

2.) Bezugspunkt für Brennwert und Mengenangaben

Die maßgeblichen Pflichtangaben haben sich ausweislich Art. 32 Abs. 2 LMIV stets an 100g oder 100 ml des Lebensmittels zu orientieren, d.h. der Brennwert und die Mengen sind stets an 100g/100ml des Erzeugnisses zu bemessen.

*Achtung: die Bezugsgröße ist innerhalb der Nährwertdeklaration anzugeben! * Mögliche Formulierungen sind „100g / 100 ml enthalten“ oder „pro 100g/100 ml“, wobei die nicht einschlägige Maßeinheit freilich nicht anzuführen ist.

Hinweis für Nahrungsergänzungsmittel:

Ausweislich Art. 29 Abs. 1 lit. a gelten die Nährwertkennzeichnungsvorgaben der LMIV nicht für Nahrungsergänzungsmittel. Vielmehr existiert für diese Lebensmittelkategorie eine besondere Kennzeichnungsverordnung, die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), welche die verbindlichen Pflichtinformationen in §4 NemV abschließend regelt.

In Bezug auf Nährwerte ist nach §4 Abs. 3 so (ausschließlich) verpflichtend anzuführen:

  • die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel
  • für die Vitamine und Mineralstoffe gemäß Anhang XIII (Teil A, Nr. 1 LMIV) der Prozentsatz der jeweils vorgegebenen Referenzmenge

Anknüpfungspunkt der Berechnung dürfen hierbei aber gerade nicht 100g/100ml des Nahrungsergänzungsmittels sein, sondern die Werte müssen bezogen auf die jeweils empfohlene Tagesdosis (Zahl der Kapsel, Tabletten, Pastillen etc.) ergehen.

3.) Freiwillige Zusatzangaben

Neben den Pflichtinhalten ist es dem Unternehmer nach Art. 30 Abs. 2 LMIV erlaubt, der Nährwertdeklaration dispositiv Angaben über weitere Nährstoffe hinzuzufügen.

Allerdings besteht hier nur ein eingeschränktes Wahlrecht, denn die zulässigen Zusatzangaben sind in der LMIV abschließend festgelegt.

Die Aufnahme von Angaben über Nährstoffe, welche die LMIV als freiwillige Zusätze nicht vorsieht, ist demnach grundsätzlich verboten.

a) Angaben ohne Erlaubnisvorbehalt

Stets erlaubt und an keine weiteren Voraussetzungen gebunden sind nach Art. 30 Abs. 2 zusätzliche Angaben über

  • einfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrwertige Alkohole
  • Stärke
  • Ballaststoffe

b) Angaben mit Erlaubnisvorbehalt: Vitamine und Mineralstoffe

Des Weiteren ist es Unternehmern auch gestattet, auf bestimmte Vitamine und Mineralstoffe in der Nährwertdeklaration hinzuweisen. Allerdings sind Mengenangaben über diese Nährstoffe an die zusätzlichen Erlaubnisvoraussetzungen des Anhanges XIII Teil A geknüpft. Eine Angabe zu Vitaminen und Mineralstoffen ist demnach grundsätzlich nur zulässig, wenn

  • das Vitamin oder Mineralstoff im Katalog des Anhangs XIII aufgenommen ist und
  • die im Lebensmittel enthaltene Menge die Signifikanzgrenze (in anderen Worten: eine gewisse Erheblichkeitsschwelle) überschreitet
aa) Nährstoffkatalog des Anhangs

Im Bereich der Vitamine und Mineralstoffe dürfen nach Art. 30 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Anhang XIII nur Aussagen über folgende Stoffe getroffen werden, wobei für die Mengenangabe in der Nährwertdeklaration die jeweils beigestellte Maßeinheit zwingend zu beachten ist:

1

Achtung: Angegeben werden dürfen nur die im obigen Katalog explizit erwähnten Begriffe! Synonyme sind unzulässig. Relevant wird dies insbesondere für Thiamin (Synonym: Vitamin B1) und Riboflavin (Synonym: Vitamin B2)

bb) Überschreitung der Signifikanzgrenze

Mit bloßer Nennung des anzugebenden Vitamins oder Minerals in der obigen Liste wird die freiwillige Zusatzangabe in der Nährwertdeklaration allerdings noch nicht zulässig. Vielmehr ist weiterhin erforderlich, dass die konkret vorhandene Menge auch eine vorgegebene Erheblichkeitsschwelle überwindet, also in einer gewissen Konzentration im gekennzeichneten Lebensmittel enthalten ist.

Diese auch Signifikanz genannte Erheblichkeit bemisst sich nach der Referenzmenge des Bedarfs eines durchschnittlichen Erwachsenen am jeweiligen Vitamin oder Mineral und wird überschritten, wenn der konkrete Anteil im Lebensmittel einen vorgegebenen Prozentsatz dieser Referenzmenge überschreitet.

Folgende Referenzmengen (in mg oder g) gelten für die angabefähigen Vitamine und Mineralstoffe:

2


Je nach Art des Lebensmittels wird die für die Zulässigkeit der Nennung zwingend zu überschreitende Signifikanzmenge wie folgt berechnet:

- bei Getränken: Signifikanzmenge ist 7,5% der jeweiligen Referenzmenge pro 100 ml

(Beispiel: bei Vitamin A gelten als Referenzmenge 800 g. Die Erheblichkeitsschwelle wäre also überschritten, wenn das Getränk mehr als 7,5% von 800 g = 60 g pro 100 ml enthielte)

- bei sonstigen Lebensmitteln: Signifikanzmenge ist 15% der jeweiligen Referenzmenge pro 100 ml

(Beispiel: bei Kalium beträgt die Referenzmenge 2000 mg. Die Signifikanzmenge für ein Lebensmittel wäre erreicht, wenn es mehr als 15% von 2000 mg = 300 mg pro 100g/100 ml enthielte.)

c) Zusätzlicher Pflichtinhalt für Mengenangaben über Vitamine und Mineralstoffe: Prozentualer Anteil an Referenzmenge

An die freiwilligen Zusatzangaben von Vitamin- oder Mineralstoffmengen innerhalb der Nährwertdeklaration knüpft die LMIV besonders hohe inhaltliche Anforderungen, um die mit diesen Nährstoffen verbundenen positiven Produktassoziationen durch die Darstellung eines stofflichen und prozentualen Gesamtzusammenhangs zu relativieren und gleichzeitig Irreführungen über die gesundheitliche Förderlichkeit des Produkts zu unterbinden. Der Verbraucher soll mithin seine Vorstellung über die vitamin- oder mineralstoffbezogene Werthaltigkeit eines Lebensmittels stets anhand nutritiver Mengen- und Richtwerte orientieren können.

Neben des Verbots von Angaben über katalogfremde Nährstoffe und der Unzulässigkeit einer Mengenangabe über Vitamine und Mineralstoffe unterhalb der Signifikanzgrenze enthält Art. 32 Abs. 3 LMIV eine weitere Voraussetzung, die sich direkt auf die inhaltliche Darstellung von Vitamin- oder Mineralangaben auswirkt.

So ist neben der Mengenangabe pro 100mg/100ml bei Vitaminen und Mineralstoffen innerhalb der Nährwertdeklaration zusätzlich erforderlich, dass der (oben beschriebene) konkrete (auf 100mg oder 100 ml entfallende) prozentuale Anteil der jeweiligen Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen angegeben wird.

Entscheidet sich ein Unternehmer also für die Angabe einer Vitaminmenge, muss er neben dem konkreten Mengenanteil stets auch den prozentualen Anteil der Menge am Referenzwert angeben.

Beispiel: ein Lebensmittel enthält 90mg Magnesium pro 100g/100ml. Dies entspricht – die Referenzmenge von 375mg aus der obigen Tabelle zugrunde gelegt – exakt 24% der Referenzmenge. In der Nährwertdeklaration ist nun folgendes anzuführen:

Magnesium: 100,00 mg (24%)

Achtung: auf den Bezugspunkt der Prozentangabe ist zwingend nach Maßgabe des Art. 32 Abs. 5 hinzuweisen! In der Regel erfolgt der Hinweis durch ein Doppelsternchen (**) hinter der Prozentangabe, dem am Ende der Deklaration dann der Hinweis „Prozent der Referenzmenge für die tägliche Zufuhr“ beigestellt werden muss.

Eine ordnungsgemäße Nährwertangabe für Vitamine und Mineralstoffe sieht beispielsweise so aus:

3

4.) Health Claim macht freiwillige Nährstoffangabe zu Pflichtinhalt

Eine besondere Ausnahme vom Grundsatz der Freiwilligkeit zusätzlicher Nährstoffangaben innerhalb der Deklaration geht aus Art. 49 LMIV hervor, der den Art. 7 der Health-Claims-Verordnung (HCVO) abändert.

Nach der nunmehr geänderten Vorschrift ist immer dann, wenn dem Lebensmittel auf der Verpackung oder in einer spezifischen produktbezogenen Werbeaussage eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigestellt ist, die sich auf einen eigentlich freiwillig zu deklarierenden Nährstoff (einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe, Vitamine oder Mineralstoffe) bezieht, wird die Nennung dieses Nährstoffs in der Nährwertkennzeichnung zum Pflichtinhalt.

Durch die inhaltliche Verknüpfung der Nährwertdeklaration mit nährstoffspezifischen nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben soll sichergestellt werden, dass derlei Aussagen das Irreführungspotenzial genommen werden und der Verbraucher durch die Kennzeichnung einen realitätsgetreuen Vergleichswert erhält, anhand dessen er die Wahrheitsmäßigkeit des Health Claims eigenständig beurteilen kann.

Folglich ist immer dann, wenn dem Lebensmittel Angaben beigestellt sind, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel positive Nährwert – oder Gesundheitseigenschaften aufgrund des Vorhandenseins eines bestimmten, eigentlich nur freiwillig zu deklarierenden Nährstoffs besitzt, dieser Nährstoff verpflichtend in die Nährwertkennzeichnung aufzunehmen.

Beispiel: auf der Verpackung eines Saftgetränks ist die Aussage „mit dem Plus an Vitamin C“ aufgedruckt. Vitamin C ist als Nährstoff grundsätzlich kein Pflichtinhalt der Nährwertkennzeichnung, sondern kann vielmehr unter besonderen Voraussetzungen freiwillig angeführt werden, Art. 30 Abs. 2 lit. f LMIV. Durch den Health-Claim, der eine positive Nährwerteigenschaft aufgrund eines vermeintlichen Vitamin-C-Gehalts suggeriert, wird die Nährwertangabe für das Vitamin C nach Art. 49 LMIV in Verbindung mit Art. 7 HCVO aber verpflichtender Bestandteil der Nährwertkennzeichnung.

In diese Kennzeichnung muss folglich nun aufgrund der Aussage „mit dem Plus an Vitamin C“ zwingend auch die Mengen- und Prozentangabe (s. unter III. 2. c.) für Vitamin C aufgenommen werden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich im Online-Handel, die Nährwertkennzeichnung der Produktverpackung 1:1 zu übernehmen. In der Regel darf nämlich davon ausgegangen werden, dass der Hersteller – im Falle des Einsatzes nährwertbezogener Health-Claims – die Nährwertangaben rechtskonform in die Deklaration aufgenommen hat.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Online-Händler im seiner Werbung eigenständig nährwertbezogene Health-Claims verwendet:

Stellen Online-Händler ihren Angeboten unabhängig vom Hersteller selbstständig Health-Claims bei, die sich auf einen eigentlich freiwillig anzugebenden Nährstoff (einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe, Vitamine oder Mineralstoffe) beziehen, müssen sie eigenständig dafür Sorge tragen, dass dieser Stoff mit der entsprechenden Mengenangabe verpflichtend in die Nährwertkennzeichnung aufgenommen wird!

5.) Achtung: Numerus Clausus der zugelassenen Angaben

Angaben über weitere als die verpflichtend anzuführenden und für die freiwillige Verwendung zugelassenen Nährstoffe (Art. 30 Abs. 1 und 2 LMIV) sind für Lebensmittel nicht vorgesehen und wären in der Nährwertdeklaration darüber hinaus sogar unzulässig.

Diese muss somit alle Nährwertinformationen nach Art. 30 Abs. 1 LMIV (Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Eiweiß und Salz) enthalten und darf daneben ausschließlich zusätzliche Mengenangaben für die Nährstoffe nach Art. 30 Abs. 2 LMIV (einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe und die im Anhang XIII benannten Vitamine und Mineralstoffe) ausweisen.

Jegliche darüber hinausgehenden Mengenangaben für andere Substanzen sind in der Nährwertkennzeichnung für Lebensmittel verboten, weil anderenfalls zum einen eine Informationsüberlastung des Verbrauchers drohen und zum anderen die europaweite Homogenität der Darstellung sowie ihre Funktion als Orientierungshilfe gefährdet würde.

Unzulässig ist insbesondere die – ehemals erlaubte – Ausweisung von Gehalten an:

• Transfettsäuren
• Cholesterin
• Omega-III-Fettsäuren
• Natrium

Abweichendes gilt nur für Nahrungsergänzungsmittel, deren Nährwertkennzeichnung sich nicht nach der LMIV, sondern nach der deutschen Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung (NemV) im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG richtet. Hier müssen zwingend die Nährstoffe mit Mengenangabe angeführt werden, die für das jeweilige Ergänzungsmittel kennzeichnend sind (z.B. „Kreatin“ bei verkaufsfertigem Kreatinpulver).

Aber Achtung: sind die eigentlich unzulässigen, von der LMIV nicht normierten Nährstoffangaben Gegenstand eines Health-Claims, schreibt Art. 49 LMIV in Verbindung mit Art. 7 HCVO vor, dass deren Mengen mit geeigneten Maßeinheiten zwar außerhalb der Nährwertdeklaration, aber im selben Sichtfeld wie diese anzugeben sind! Insofern müssen sie als Gegenstand eines Health-Claims nach den Regeln über die Nährwertkennzeichnung deklariert werden, nur eben außerhalb der eigentlichen Deklaration selbst.

IV. Freiwillige Erweiterungen der Deklaration

Grundsätzlich genügt der Online-Händler der ab dem 13.12.2016 verbindlichen Nährwertdeklarationspflicht, wenn er die Pflichtinhalte (und darüber hinausgehende freiwillige Zusatzangaben) mit Werten versieht, die sich auf die vorgeschriebenen Referenzmengen von 100g oder 100 ml beziehen.

Allerdings gestattet die LMIV freiwillige Erweiterungen der Nährwertkennzeichnung, nach denen ergänzend Brennwert- und Mengenangaben in prozentualem Bezug auf die Referenzmengen für einen durchschnittlichen Erwachsenen und Angaben pro Portion oder Verzehreinheit gemacht werden dürfen.

Hinweis: diese Erweiterungen sind freiwillig, müssen also nicht zwingend die eigentliche Nährwertkennzeichnung ergänzen. Entscheidet sich der Händler aber für eine Aufnahme, müssen alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

1.) Prozentuale Bezugnahme auf die jeweilige Referenzmenge, Art. 32 Abs. 4 LMIV

Zulässig ist es, die stets verpflichtenden Elemente der Nährwertkennzeichnung um eine Sparte zu erweitern, welche den Brennwert und die Nährstoffmengenangaben mit einer Prozentangabe auf die empfohlene Tagesdosis (sog. Referenzmenge) bezieht.

Die einzelnen Referenzwerte für die jeweiligen Nährstoffe lauten wie folgt:

4

Macht der Händler von dieser Ermächtigung Gebrauch, ist er verpflichtet, den Angaben in unmittelbarer Nähe folgende zusätzliche Erklärung beizustellen: „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“

Als Überschrift könnte für die Sparte die Formulierung „% der Referenzmenge* pro 100g/100ml“ gewählt werden, wobei dem Sternchen (*) dann der Hinweis auf die Referenzmenge zugeordnet werden muss.

2.) Bezugnahme auf die Werte pro Portion/Verzehreinheit, Art. 33 LMIV

Zulässig ist es nach Art. 33 LMIV darüber hinaus, in Ergänzung (nicht: anstelle) der Nährwertkennzeichnung pro 100g/100ml eine Deklaration der Nährwerte pro Portion oder Verzehreinheit hinzuzufügen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Gewicht der Portion ebenso angegeben werden muss wie die Gesamtmenge der in der Packung enthaltenen Portionen.

In der Praxis der Verpackungsetikettierung ist diese Ergänzung weitgehend üblich geworden, wie folgendes Beispiel zeigt

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Die prozentuale Bezugnahme auf die Referenzmenge pro 100g/100ml (s.o.) kann auch durch diejenige pro Portion oder Verzehreinheit ersetzt werden.

3.) Keine Erweiterungen im Online-Handel!

Auch im Rahmen der Nährwertdeklarationspflicht des Online-Händlers sind die soeben genannten Erweiterungen grundsätzlich möglich. Allerdings ist von einer Übernahme dringend abzuraten. Zum einen sind die Darstellungsmöglichkeiten in den Web-Shops aufgrund räumlicher Einschränkungen nämlich derart begrenzt, dass es aufgrund der generellen Platzknappheit teilweise bereits schwierig sein mag, die Nährwertdeklaration in ihrer knappen Pflichtform (mit Bezugspunkt 100g/100ml) einzubinden. Zum anderen ist nicht außer Acht zu lassen, dass sich der Händler mit den freiwilligen Zusätzen ein erweitertes rechtliches Risiko aufladen würde, weil er für jegliche Unrichtigkeiten oder Umsetzungsfehler in den Zusatzsparten eigenständig haftbar gemacht werden kann.

V. Die Darstellung der Nährwertdeklaration im Online-Shop

Neben den für die Nährwertkennzeichnung maßgeblichen Pflichtinhalten schreibt die LMIV auch spezifische Darstellungserfordernisse vor, die sowohl bei der physischen Etikettierung als auch bei der Einbindung der Deklaration in den Online-Shop zu beachten sind. Hinzu treten jedoch auch allgemeine Anforderungen, welche für sämtliche Pflichtinformationen gleichermaßen zu beachten sind.

Im Folgenden soll zuerst auf die Voraussetzungen einer rechtskonformen Anzeige der Nährwertkennzeichnung eingegangen werden, bevor in einem weiteren Schritt Leitlinien für die Einbindung in Online-Shops aufgestellt werden.

1.) Darstellungserfordernisse für die Nährwertdeklaration

Für die verordnungskonforme Anzeige der Nährwertkennzeichnung existieren sowohl verschiedene Gestaltungsvorgaben als auch Regelungen, die für eine ungehinderte Wahrnehmbarkeit und Abrufbarkeit sorgen sollen.

a) Gestaltungsvorgaben

Anforderungen an die ordnungsgemäße Deklarationsgestaltung ergeben sich aus Art. 34 LMIV und sehen folgendes vor:

aa) Tabellenform

Die Nährwertkennzeichnung ist nach Art. 34 Abs. 2 LMIV grundsätzlich tabellarisch darzustellen, das heißt die einzelnen Brennwert- und Nährstoffmengen sind bezogen auf den jeweiligen Brennwert oder Nährstoff untereinander in Tabellenform aufzulisten. Pflichtinhalte und freiwillige Zusatzangaben müssen zusammen in einer Tabelle ergehen.

Von der Tabellenform kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn nicht genügend Raum für die sukzessive Abfolge vorhanden ist. Alternativ kann bei Platzknappheit auch eine Aufreihung der Mengenangaben hintereinander (in einer horizontalen Tabelle) erfolgen.

Weil nach Art. 34 Abs.1 LMIV aber in jedem Fall ein übersichtliches Format zu wählen ist, empfiehlt es sich, trotz etwaiger räumlicher Beschränkungen auch im Online-Handel die nahegelegte Tabellenform einzuhalten. Die Wahl alternativer Gestaltungen birgt ein nicht zu verachtendes Abmahnpotenzial und kann Grundlage für zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten sein.

Hinweis: werden für eigentlich von der verpflichtenden Deklaration ausgenommene alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent oder für nicht vorverpackte Lebensmittel Nährwertangaben auf freiwilliger Basis gemacht, darf die Darstellung stets von der Tabellenform abweichen, Art. 34 Abs. 4 LMIV.

bb) Reihenfolge

Die LMIV schreibt in Art. 34 Abs. 1 LMIV in Verbindung mit Anhang XV eine starre Reihenfolge für die Brenn- und Nährwertangaben innerhalb der Deklaration vor, die stets einzuhalten ist. Zu beachten ist hierbei, dass sich freiwillige Zusatzangaben – sofern sie gemacht werden – innerhalb der Pflichtinhalte einschieben.

Folgende Reihenfolge muss immer eingehalten werden. Bleiben (einzelne) freiwillige Zusatzangaben aus, tritt an deren Stelle die nächste vorgesehene Angabe:

6

Achtung: das rot umrandete Wort „davon:“ muss auch in der tabellarischen Darstellung stets angezeigt werden, um zu signalisieren, dass einzelne Nährstoffe keine eigenständige Kategorie bilden, sondern dem verbindlichen Oberbegriff (Fett bzw. Kohlenhydrate) unterfallen.

Umstritten ist, ob auch für die Vitamine und Mineralstoffe, die in Anhang XVIII A abschließend kategorisiert sind, eine verbindliche Reihenfolge befolgt werden muss. Auf der sichersten Seite bewegt sich der Online-Händler, wenn er die im jeweiligen Lebensmittel signifikant vorhandenen Vitamine und Mineralstoffe entsprechend ihrer Rangordnung im Katalog (s. unter III. 3 b. aa.) anführt.

cc) Überschrift

Auch wenn den Vorschriften der LMIV diesbezüglich keine explizite Regelung entnommen werden kann, liegt auf der Hand, dass die Nährwerttabelle mit einer entsprechenden Überschrift versehen werden muss. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil die Hinweise der Information des Verbrauchers dienen, der die Deklaration insofern inhaltlich eindeutig zuordnen können muss.

Als rechtskonforme Überschriften kommen mehrere Formulierungen in Betracht. Zulässig sind in jedem Fall folgende:

  • „Nährwertdeklaration“
  • „Nährwertangaben“
  • „(durchschnittliche) Nährwerte “
  • „Nährwertinformation(en)“

Zu beachten ist, wenn nicht bereits in der Überschrift geschehen, dass nachgelagert stets die Bezugsmenge (100g oder 100ml) anzugeben ist!

Im Online-Shop empfiehlt es sich, die Tabelle unter einem Reiter mit der Aufschrift „Nährwertdeklaration“ vorzuhalten und in der Tabelle selbst den eigentlichen Angaben die Formulierung „Nährwertangaben pro 100g (oder 100 ml)“ voranzustellen.

b) Sichtbarkeit, Deutlichkeit, Lesbarkeit

Unabhängig von der tabellarischen, rangfolgekonformen Darstellung haben Online-Händler zusätzlich sicherzustellen, dass die Nährwertdeklaration

  • an einer gut sichtbaren Stelle
  • deutlich
  • unbeschränkt leserlich
  • und möglichst dauerhaft

anzuführen ist, Art. 13 Abs. 1 LMIV. Versteckte Darstellungen oder das Vorhalten an Orten, an denen der Verbraucher mit den Pflichtinformationen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, verbieten sich ebenso wie sonstige Erschwernisse der Abrufbarkeit, die einer uneingeschränkten Kenntnisnahme entgegenstehen.

Zwar gelten die Schriftgrößenerfordernisse nach Art. 13 Abs. 2 und 3 LMIV nur für die physische Etikettierung. Empfehlenswert ist aber auch im Online-Shop die Wahl einer angemessenen Schriftart- und höhe, damit die Sichtbarkeits- und Deutlichkeitserfordernisse gewahrt bleiben.

Um Risiken zu vermeiden, sollte die Nährwertdeklaration in derselben Schriftform angeführt werden, in der auch alle sonstigen Angaben auf der Shopseite ergehen.

Auf jeden Fall unzulässig ist die Anführung der Nährwerttabelle als Kleingedrucktes.

Zu beachten ist weiterhin, dass freiwillige zusätzliche Nährwertinformationen in keiner Hinsicht von Pflichtinformationen ablenken, irreführend oder missverständlich formuliert sein dürfen.

c) Sprache

Die Nährwertdeklaration muss – als Pflichtinformation im Katalog des Art. 9 Abs. 1 LMIV – neben den speziellen Anforderungen an Inhalt und Darstellung auch die allgemeinen Voraussetzungen einhalten, welche die LMIV an die Tatbestände Art. 9 Abs. 1 LMIV knüpft.
Ein besonderes Augenmerk ist hier auf die sprachlichen Anforderungen zu richten.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 LMIV müssen die Angaben aus der Nährwertdeklaration in einer für den Verbraucher klaren und leicht verständlichen Sprache abgefasst sein.

Anders als der §5 Abs. 7 der deutschen Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV), der zum 13.12.2016 durch die Nährwertkennzeichnungspflichten der LMIV abgelöst wird und der explizit auf die deutsche Sprache abstellt, enthält die LMIV zwar keine ausdrückliche Regelung zur Verwendung bestimmter EU-Amtssprachen.

Allerdings folgt bereits aus dem Erfordernis der „einfachen Verständlichkeit“ implizit, dass für den Verkauf auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates primär dessen Amtssprache zu wählen ist. Die Nährwertkennzeichnung wird für Verbraucher eines Landes nämlich regelmäßig nur dann klar und zur Information geeignet sein, wenn sie in der jeweiligen Landessprache abgefasst wird. Anderenfalls drohen Verständnisschwierigkeiten und daraus resultierende informatorische Hindernisse.

Bei Verkäufen innerhalb Deutschlands ist für die Nährwertdeklaration so stets die deutsche Sprache zu wählen.

Daneben ist es ausweislich des Art. 15 Abs. 3 LMIV aber zulässig, mehrsprachige Abfassungen vorzuhalten, also die Kennzeichnung beispielsweise auch in englischer oder französischer Sprache vorzuhalten.

1

(Quelle: www.oetker.de)

Sinnvoll ist eine multilinguale Deklaration immer dann, wenn der Händler bewusst in ein grenzübergreifendes Einzugsgebiet verkauft und so Verbraucher mehrerer Länder mit seinen Lebensmitteln bestimmungsgemäß in Berührung kommen.

2.) Die Anführung im Online-Shop

Um den Darstellungserfordernissen im Online-Shop Rechnung zu tragen, ist in jedem Fall eine Einbindung der Nährwertdeklaration auf der jeweiligen Produktdetailseite erforderlich. Weil sich die Kennzeichnung stets auf die Nährwerte für ein bestimmtes Lebensmittel bezieht, wäre es in grober Weise rechtswidrig, die Nährwerttabellen in einer zentralen Sammelstelle oder einer generellen Übersichtsseite vorzuhalten und mithin dem Verbraucher die richtige Zuordnung zum jeweiligen Produkt aufzubürden.

a) Ausweisung unter eigenem Reiter auf Produktseite

Idealerweise weist die jeweilige Produktdetailseite eine Reihe einzelne Reiter für die verschiedenen Pflichtinformationen der LMIV (Zutatenverzeichnis, verantwortlicher Lebensmittelunternehmer etc.) auf, die um eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Nährwertdeklaration“ erweitert werden kann, bei deren Anklicken die Tabelle angezeigt wird.

7

(Quelle: www.alnatura-shop.de)

Alternativ können Zutaten und Nährwerte auch zusammen unter einem Reiter dargestellt werden.

b) Anführung in Produktbeschreibung

Ist eine solche Darstellung nicht möglich oder umsetzbar, empfiehlt sich die Einbindung im unmittelbaren Zusammenhang mit den sonstigen Pflichtangaben. Regelmäßig genügt den Wahrnehmbarkeits- und Deutlichkeitsanforderungen eine Darstellung der Tabelle in der Artikelbeschreibung unterhalb des zwingenden Zutatenverzeichnisses.

8

(Quelle: www.allyouneedfresh.de)

c) Tabelle als Produktfoto

Weil die LMIV für die Darstellung der Deklaration keinen besonderen Anführungsort vorgibt und lediglich die deutliche, dauerhafte und unbeschränkt leserliche Bereithaltung vor Abschluss des Kaufvertrags fordert, ist es nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ebenfalls möglich, die verpflichtende Nährwerttabelle als Produktfoto innerhalb der Bildergalerie auf der Artikeldetailseite vorzuhalten.

Auch hier erhält der Verbraucher eine hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme und kann die Nährwertkennzeichnung seinem Belieben nach abrufen und einsehen.

Voraussetzung für eine rechtskonforme Anführung als Foto ist allerdings, dass dieses als Vorschaubild angezeigt wird und sich auf ein leserliches Format mit entsprechender Größe maximieren lässt. Gleichfalls ist drauf zu achten, dass das Nährwert-Bild einen der ersten Plätze in der Galerie einnimmt und es so bei jedem Abruf der Artikelseite unmittelbar als Miniatur abgebildet wird.

Fehlt es an der Miniaturanzeige oder ist für die Anzeige zunächst ein Scrollen durch die Produktfotos erforderlich, ist die von der LMIV intendierte leichte Wahrnehmbarkeit nicht mehr gewährleistet. Denn dann ist nicht auszuschließen, dass der Verbraucher an einer Kenntnisnahme gehindert wird, weil ihm der Anführungsort bei einer Einsicht der Artikelseite zunächst verborgen bleibt und er mit einer Ausweisung der Tabelle als nachgelagertes Produktfoto vernünftigerweise auch nicht zu rechnen braucht.

Mithin gilt: die Anführung als Produktfoto ist zulässig, sofern dieses als Miniaturabbildung eingebunden wird, die sich

  • auf ein ausreichendes Maß vergrößern lässt
  • bereits beim Öffnen der Artikelseite gelistet ist und
  • nicht erst nach einem Scrollen durch die Bildergalerie erscheint
2

(Quelle: www.sovillo.com)

Hinweis: unter Einhaltung dieser Vorgaben dürfte auch das Einpflegen eines Fotos von der Nährwertkennzeichnung auf der Produktverpackung in hinreichender Auflösung den Anforderungen der Informationspflicht genügen, sofern die Verpackung bereits alle im Einzelfall relevanten Nährwerte aufführt.

Achtung: auch wenn die LMIV bei ihren Vorgaben stets auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei einem „durchschnittlichen Verbraucher“ abstellt, können durch die graphische Darstellung bestimmte Verkehrskreise (z.B. Blinde) in Bezug auf die Wahrnehmbarkeit benachteiligt sein, weil Sprachanalyse- und Diktierprogramme Bilddateien nicht auslesen können. Die Anführung einer Nährwerttabelle als Bild ist also nicht barrierefrei. Inwiefern darin im Bereich europarechtlicher Informationspflichten ein Abmahnpotenzial begründet liegt, ist allerdings gerichtlich bislang nicht entschieden worden.

VI. Befreiung von der Nährwertdeklaration für Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe

TIPP:
Tipp: Sie sind Kleinunternehmer/in und möchten abmahnsicher Waren über das Internet verkaufen? Gerne besuchen Sie zum Thema "Kleinunternehmer und abmahnsichere AGB" unseren AGB-Shop für Kleinunternehmer http://kleinunternehmer-agb.de

1. Das Kleinstunternehmerprivileg und seine Voraussetzungen

Grundsätzlich verpflichten die Art. 29 ff. LMIV sämtliche Lebensmittelunternehmer mit unmittelbarer Wirkung zum 13.12.2016, für die von ihnen vertriebenen Lebensmittel eine inhaltlich und gestalterisch verordnungskonforme Nährwertdeklaration vorzuhalten. Während Hersteller und Importeure dieser Pflicht durch die physische Verpackungskennzeichnung genügen können, werden Online-Händler gehalten sein, die Nährwerttabellen produktbezogen in ihre Web-Präsenzen zu integrieren.

Tipp: die IT-Recht Kanzlei hat einen detaillierten Leitfaden mit allen relevanten Fragen zur Umsetzung der neuen Nährwertdeklarationspflicht erstellt, der hier abgerufen werden kann.

Die einheitliche Deklarationspflicht gilt hierbei allerdings nicht ausnahmslos, sondern kann in verschiedenen Fällen vernachlässigst werden. So normiert die LMIV in Art. 29 Abs. 1 und in Anhang V diverse Befreiungstatbestände, die meist eine bestimmte Kategorie von Lebensmitteln ins Auge fassen.

Daneben existiert aber auch eine unternehmensbezogene Privilegierung in Anhang V Nr. 19 LMIV, welche Lebensmittel – einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel – von der Nährwertdeklaration freistellt, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse sodann unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Zweck der Regelung ist es, vor allem Kleinstunternehmen und Handwerksbetrieben, die sich auf eine Direktvermarktung oder lokale Abgabe von kleinen Mengen eigentlich kennzeichnungspflichtiger Erzeugnisse spezialisiert haben, einen übermäßigen Organisations- und –Umstellungsaufwand zu ersparen, um sie somit in ihrer wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit zu erhalten und in ihrer Ortsbindung zu stärken.

Als von der Ausnahme erfasste Kleinstunternehmen gelten nach einer Stellungnahme von einschlägigen Sondergremien des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit solche Betriebe, die

  • weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro aufweisen

Erfüllen Lebensmittelunternehmer diese betriebsbezogenen Voraussetzungen und beschränken ihre Vermarktung in unmittelbarem Anschluss an die Herstellung auf eine Direktvermarktung an den Verbraucher oder eine Abgabe an einen örtlichen Einzelhändler, sind sie nicht verpflichtet, ihre Produkte mit der eigentlich verpflichtenden Nährwertdeklaration zu versehen.

2.. Relevanz der Befreiung auch im Online-Handel?

Zwar wirkt die Befreiung nicht nur für die physische Verpackungskennzeichnung, sondern kann auch von der Pflicht zur Bereitstellung einer Nährwertdeklaration im Internet entbinden. Zu beachten ist allerdings, dass die spezielle Ausnahme explizit nur für die Direktvermarktung oder die Abgabe an lokale Einzelhandelsgeschäfte durch die Hersteller greift.

Stellt ein Hersteller – ob Kleinstunternehmer oder nicht – seine Waren aber Online-Händlern (die gerade keine lokalen Einzelhandelsgeschäfte betreiben, sondern ein überregionales Einzugsgebiet bedienen) zum Weiterverkauf bereit, ist keine Befreiung einschlägig, sodass das Erzeugnis der originären Kennzeichnungspflicht unterfällt. Auf die Größe des Online-Handelsunternehmens, das die Produkte vom Hersteller erhält, selbst kommt es dem Wortlaut nach nämlich gerade nicht an.

Für die meisten Online-Händler dürfte diese Ausnahmevorschrift deswegen weitestgehend bedeutungslos sein. Selbst nämlich, wenn sie ihre Ware von einem Kleinstunternehmen erhalten, versagt die Privilegierung, weil dieses seine Erzeugnisse dann gerade nicht an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgibt.

Relevant wird die Ausnahme nur für Kleinstbetriebe, die ihre Produkte nach der betriebsinternen Produktion über das Internet selbst unmittelbar an Endverbraucher verkaufen und insofern Hersteller und Online-Händler zugleich sind. Hier erfolgt dann ein Direktvertrieb, der von der Nährwertkennzeichnung (sowohl online als auch offline) befreit.

3. Ergebnis

Für Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe mit einer Größe von maximal 10 Mitarbeitern und einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro im Jahr sieht die LMIV eine Befreiung von der verpflichtenden Nährwertdeklaration vor. Diese greift allerdings nur, wenn es sich bei dem jeweiligen Gewerbe um ein herstellendes handelt, das seine Produkte entweder direkt an Endverbraucher abgibt oder aber lokale Einzelhandelsgeschäfte bedient.

Online-Händler, die dem lokalen Einzelhandel gerade nicht unterfallen, werden sich wegen dieser einschränkenden Voraussetzung auf die Privilegierung aber meist nicht berufen können. Selbst wenn sie ihre Waren nämlich von einem für die Privilegierung geeigneten Kleinerzeuger erhalten, wird der Ausnahmetatbestand bei der Abgabe durch den Verlust des Ortsbezuges überschritten.

Bedeutung gewinnt die betriebsbezogene Ausnahme damit allenfalls für kleine Hersteller, die zugleich Online-Händler sind und ihre Produkte nachgelagert über das Internet an Verbraucher vermarkten. Hier kann bei Einhaltung der unternehmensbezogenen Kriterien die Pflicht zur Nährwertdeklaration auf der Verpackung und im Internet entfallen.

Bei weiteren Fragen zum Pflichtprogramm der LMIV und zur Umsetzung der Nährwertkennzeichnungsvorgaben steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

VII. Fazit

Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist zum 13.12.2016 kommt auf Online-Händler im Lebensmittelgeschäft ein weiterer, von der LMIV ausgehender Umsetzungsaufwand zu. Ab diesem Zeitpunkt werden sie verpflichtet, für die meisten Lebensmittel auf den jeweiligen Produktdetailseiten rechtskonforme Nährwerttabellen vorzuhalten.

Zwar existieren hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Pflichtinhalte eine Vielzahl von einzelfallbezogenen Vorschriften und ausnahmeerprobten Regelungen. Eine zeit- und arbeitsintensive Rechtsanwendung und –abgleichung wird aber in den meisten Fällen nicht nötig sein, weil die Nährwertdeklarationen der Hersteller auf den Produktverpackungen die LMIV-Vorgaben bereits hinreichend umsetzen dürften und mithin einfach für den Web-Shop übernommen werden können.

Einzig die spezifischen Darstellungserfordernisse sind für die Einbindung der Nährwerttabellen von jedem Online-Händler in Eigenarbeit umzusetzen und verpflichten dazu, die Nährwertdeklarationen an gut sichtbarer Stelle, leserlich, deutlich und in angemessener Prägnanz anzuführen, um eine einfache Kenntnisnahme des Verbrauchers zu ermöglichen.

Der obige Leitfaden fasst die wesentlichen LMIV-Regelungen zur Nährwertkennzeichnung zusammen und stellt hilfreiche Hinweise für eine rechtskonforme und interessengerechte Umsetzung bereit.

Bei weiteren Fragen zur Nährwertkennzeichnung im Online-Handel, zur deren rechtssicherer Eingliederung in das eigene Shop-System oder zu anderen lebensmittelrechtlichen Informationspflichten steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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9 Kommentare

F
Franziska Rainer 18.11.2020, 16:44 Uhr
Mag.
Wie sieht das mit der Nährwerttabelle in einer Spezifikation von Produkten aus, die zur Weiterverarbeitung dienen.
Ist es auch hier rechtswidrig, wenn man Zusatzinfos in die Tabelle mit einbringt (z.B.: der NaCl Gehalt des Produktes)?
Wie weit sind die Vorgaben für den Endverbraucher auch auf Produktspezifikationen anzuwenden?
P
Peter 15.07.2019, 09:18 Uhr
Kein Shop nur Darstellung von Lebensmitteln
Müssen die Nährwertangaben auch angegeben werden, wenn es eine normale Webseite ohne Warenkorbfunktion ist. Auf der Webseite sollen nur die Lebensmittel mit Name, Foto und Preis dargestellt werden.

Ist dann die Angabe von Nährwerten erforderlich?
M
Mandy 17.02.2018, 18:07 Uhr
Abgabe an lokale Einzelhandelsgeschäfte
Was kann man unter "lokal" im Bezug auf die Abgabe von Kleinstunternehmern und Handwerksbetrieben verstehen? Lokal=Landkreis oder wieviel Kilometer umfasst dieser Begriff??

MfG
H
Henning D 25.08.2017, 08:50 Uhr
Herr
Prinzipiell empfinde ich den Leitfaden als gelungen, nur sehe ich ein großes Problem bei der generellen Ausnahme von Kleinstunternehmen bei der NWK.
Wie Sie richtig feststellen, werden Befreiungstatbestände für einzelne Lebensmittel festgelegt - nicht für ganze Unternehmen.
Daher muss für jedes Lebensmittel an sich überprüft werden, ob es unter die Abgabe direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte handelt, die die Erzeugnisse sodann unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
J
Jürgen Bender 07.03.2017, 12:21 Uhr
Einfach nur noch Krank das System
Wer soll den da noch mit einem zu vertretenden Aufwand und Kosten den Überblick behalten.
N
Nico Schubert 26.01.2017, 12:59 Uhr
Nährwertangaben bei Sets
Vielen Dank für diese tolle Zusammenfassung. Aber wie verhält es sich, wenn bei Sets? Wenn zum Beispiel drei verschiedene Honigsorten als ein Set verkauft werden. Muss man die Nährwertangaben, dann für jede Sorte einpflegen?

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