Um ein Produkt als „Biozid“ zu klassifizieren, genügt nach einem aktuellen Urteil des EuGH auch eine nur mittelbare Wirkung auf den unerwünschten Organismus. Es reicht also, wenn der Wirkstoff in irgendeiner Form die Entfernung des Organismus aus seiner Umgebung erleichtert, ggf. auch ohne ihn dabei abzutöten. Durch diese strenge Handhabung soll sichergestellt werden, dass bestimmte Chemikalien in jedem Fall unter die strenge Regelung der Biozid-Richtlinie (RL 98/8/EG) bzw. des deutschen Chemikaliengesetzes (ChemG) fallen (vgl. EuGH, Urt. v. 01.03.2012, Az. C-420/10).

Im ursprünglichen Fall ging es um ein Algenbekämpfungsmittel, das den Wirkstoff Aluminiumhydroxidchlorid enthält. Das Mittel bewirkt im Wasser durch Hydrolyse einen Aluminiumhydroxidniederschlag, in dessen Folge sich die Algen in größeren Verbänden zusammenschließen („ausflocken“); dadurch schweben sie nicht mehr frei im Wasser, sondern bilden Klümpchen, welche relativ einfach aus dem Wasser entfernt werden können.
Nach Ansicht des Herstellers handelt es bei diesem Mittel also gerade um kein Biozid, da es gar nicht toxisch sei oder auf andere Weise unmittelbar auf den Organismus einwirke: Dieser werde nicht zerstört und auch nicht abgeschreckt, unschädlich gemacht oder in anderer Weise bekämpft. Die Algen betreiben auch im ausgeflockten Zustand weiterhin Photosynthese, bleiben mithin am Leben.

Der EuGH sieht diese Sache jedoch anders. Nach Auffassung des höchsten europäischen Gerichts genügt zur Klassifizierung als Biozid schon eine mittelbare Wirkung auf den Organismus, solange eine chemische Reaktion im Spiel ist (EuGH, Urt. v. 01.03.2012, Az. C-420/10):

„In Bezug auf ein Algenbekämpfungsmittel wie das im Ausgangsverfahren streitige ist nach den Angaben in den Akten darauf hinzuweisen, dass bei der Eingabe des Produkts in Wasser eine chemische Wirkung, die Hydrolyse, eintritt. Die Hydrolyse führt zur Bildung eines Niederschlags, der die Algen in einem mechanisch-physikalischen Prozess, der Ausflockung, an der Wasseroberfläche zusammenschließen soll, was ihre Entfernung aus dem Wasser ermöglicht. Demnach werden die Algen durch die chemische Wirkung des im Ausgangsverfahren fraglichen Wirkstoffs zwar nicht unmittelbar bekämpft; die chemische Wirkung trägt aber zu ihrer Entfernung aus dem Wasser bei.
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der chemischen Wirkung und ihren Folgen, die in einer besseren Kontrolle der betreffenden Schadorganismen bestehen, ist ein Produkt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Produkt anzusehen, das auf diese Organismen chemisch einwirken soll.
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass der Begriff "Biozid-Produkte" in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/8 dahin auszulegen ist, dass er auch nur mittelbar auf die betreffenden Schadorganismen einwirkende Produkte erfasst, sofern sie einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die eine chemische oder biologische Wirkung als Teil einer Kausalitätskette herbeiführen, die bei den betreffenden Schadorganismen eine Hemmwirkung hervorrufen soll.“

Es kommt bei der Anwendung der Biozid-RL (bzw. des deutschen ChemG) also nicht auf eine unmittelbare chemische oder biologische Wirkung eines Mittels auf den Schadorganismus an: Ein Biozid liegt schon dann vor, wenn das Mittel in irgendeiner Weise die Entfernung des Organismus unterstützt.

Durch diese Rechtsprechung kann es in Zukunft durchaus zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches von Biozid-RL/ChemG kommen; in welchem Umfang und auf welche Hilfsmittel genau, kann jedoch derzeit nicht prognostiziert werden. Der weitere Verlauf der Rechtsprechung bleibt hier abzuwarten. Hersteller bzw. Vertreiber von Teich- und Gartenzubehör sollten sich jedoch schon einmal auf eine baldige Fortentwicklung der Rechtslage in Bereich Biozide einstellen.

Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

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