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Lockangebote, kaum gelesen und schon weg. Wer kennt sie nicht, diese blöde Situation: Da gibt es beim Discounter um die Ecke dieses tolle Notebook im Super-Sonder-Angebot. Sie selbst sind früh aufgestanden und bereits eine halbe Stunde nach Geschäftsbeginn dort – und schon alles weg! Kann das sein? Darf das sein? Das ist ein Fall für die Schwarze Klausel Nr. 5. Lesen Sie dazu jetzt den sechsten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 5: …Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
Diese recht umfangreiche Klausel besitzt eine hohe Praxis-Relevanz. Wer kennt die Fälle nicht: ein Kaffeeröster verkauft günstige Bahntickets, ein Discounter einen PC, ein Elektronikriese wirbt für einen extrem billigen Fernseher- na und?! Tja, Sie haben sich extra für den Vormittag frei genommen, um gleich in der Früh eines der begehrten Schnäppchen zu bekommen. Doch Sie waren nicht der einzige, der diese Idee hatte – andere waren schneller und alles ist schon weg! Sie ärgern sich: „So viel Werbung und eine Stunde nach Geschäftsbeginn war alles schon weg. So ein Mist! Das kann doch nicht sein!“.
Die etwas hölzern formulierte Klausel will genau dieses Problem in den Griff bekommen. Sie soll die Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen dazu zwingen, Angebote in ausreichender Stückzahl über einen ausreichend langen Zeitraum anzubieten oder die Verkäufer zu verpflichten, wenigstens deutlich darauf hinzuweisen, dass nur eine geringe Stückzahl angeboten wird. Damit soll verhindert werden, dass der Discounter um die Ecke von den groß beworbenen PCs nur fünf im Regal stehen hat, die von 8 Uhr bis 8.04 Uhr verkauft werden, und alle restlichen Kunden vergebliche Mühen auf sich genommen haben. Dabei soll die Klausel dem Verbraucher nicht bloß unnötige Wege ersparen, sondern auch verhindern, dass Verkäufer durch ein tolles Angebot Kunden in ihr Geschäft locken (Lockangebote), die nach dem Motto „Jetzt bin ich schon mal extra hierhergefahren, dann kaufe ich auch etwas“ zu anderen Waren greifen, die mit dem ursprünglichen (Lock-)Angebot nichts zu tun haben. Die Kunden auf diese Weise zu ködern ist unlauter.
Das Problem, das diese Klausel lösen will, wird noch deutlicher, wenn man das Ganze auch noch von der anderen Seite, nämlich der des Verkäufers, betrachtet. Dies sei anhand eines kurzen Beispielfalls erläutert:
Der Fachelektronikhändler „Müller TV & HiFi“ erwirbt bei seinem Lieferanten zehn Exemplare eines neuartigen TV-Geräts zu einem sehr günstigen Preis, da der Lieferant auf diese Weise seinen Dank für die langjährige Geschäftsbeziehung der beiden ausdrücken will. „Müller TV & HiFi“ beschließt aufgrund dieses guten Geschäfts die Bekanntheit seines Fachgeschäfts erheblich zu steigern und in einer überregionalen Tageszeitung sein besonderes Angebot publik zu machen, um so letztlich neue Kunden zu gewinnen. Soll man ihm dies verbieten, nur weil er „nur“ 10 Geräte von seinem Lieferanten bekommen hat und diese Anzahl womöglich nicht ausreichet, um die durch die Werbeanzeige erhöhte Nachfrage ausreichend zu befriedigen? Soll also ein Verkäufer nur dann ein günstiges Angebot machen dürfen, wenn er ausreichend viele Exemplare seiner Produkte anbieten kann?
Dies hätte zur Folge, dass die Verbraucher weit weniger oft in den Genuss von guten Angeboten kämen, da die Verkäufer stets befürchten müssten, gegen Klausel Nr. 5 zu verstoßen und somit eine Wettbewerbsverstoß zu begehen.
Das wiederum kann also auch nicht Sinn der Klausel Nr. 5 sein. Wie sich zeigen wird, versucht die Regelung einen Mittelweg zu finden.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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8 Kommentare
Kommentar von Peter Siebenäuger
zum Beitrag UWG – Schwarze Klausel Nr. 5 - Wenn Lockangebote zu schnell ausverkauft sind
Alles sehr nett geschrieben, aber wo steht, was man wirklich als Kunde tun kann was diese Lockangebote unterbindet. Man muß ja gar kein " schwarzes Schaf" suchen, eigentlich passiert es ständig und... » Weiterlesen
Kommentar von E. Wolter
zum Beitrag UWG – Schwarze Klausel Nr. 5 - Wenn Lockangebote zu schnell ausverkauft sind
Noch besser erlebt bei B1-disount: Holzbriketts in KW03 im Wochenflyer super günstig angeboten, aber keine Ware in Sicht. Eine Woche vorher sagte man mir, man wisse noch gar nicht ob überhaupt etwas... » Weiterlesen
Kommentar von Gerd Gleixner
zum Beitrag UWG – Schwarze Klausel Nr. 5 - Wenn Lockangebote zu schnell ausverkauft sind
Hallo, ich bin auf diese Seite gestoßen weil bei uns ein Discounter Sekt in seiner Werbung hatte und nach einem Tag war dieser Ausverkauft. Auf eine Nachfrage wurde gesagt daß nur 6 Kartongs... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag UWG – Schwarze Klausel Nr. 5 - Wenn Lockangebote zu schnell ausverkauft sind
Bei Norma jeden Montag der gleiche Ärger ! Am Sonntag bekommt man die Angebote - am Montag ist oft schon um 10 Uhr nichts mehr da ! Für Berufstätige, die um 7 oder 8 Uhr Dienstbeginn haben, ist es... » Weiterlesen
Kommentar von Amazon-Kunde
zum Beitrag UWG – Schwarze Klausel Nr. 5 - Wenn Lockangebote zu schnell ausverkauft sind
tja, das traf ja heute wohl ziemlich gut auf die völlig peinlice Aktion von Amazon bei dem Vorabverkauf von Windows 7 zu...
Kommentar von Dr. Hans E. A. Börger
zum Beitrag UWG – Schwarze Klausel Nr. 5 - Wenn Lockangebote zu schnell ausverkauft sind
Ein positives Beispiel setzen die real-Märkte: Wenn ein als Sonderangebot (Schnäppchen) beworbener Artikel - in aller Regel während der aktuellen Wochenfrist - ausverkauft ist, hat der real-Kunde... » Weiterlesen
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