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Nach der Ansicht des OLG Celle (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 13 U 77/09) ist die Angabe „regulärer Ladenpreis“ in der Verkaufsbeschreibung irreführend nach § 5 I UWG und damit wettbewerbswidrig. Der Ausdruck des „regulären Ladenpreises“ ist für den Verbraucher mehrdeutig und damit irreführend, weil der Verbraucher darunter den Preis eines Mitbewerbers, einen bloß empfohlenen Preis, einen gebundenen Preis oder einen früheren Preis verstehen kann.
Um dem Kainsmal der Wettbewerbswidrigkeit zu entgehen, ist der gewerbliche Händler bei Verwendung des Ausdrucks „regulärer Ladenpreis“ gehalten, diesen näher zu bestimmen, mithin anzugeben, ob es sich um einen Preis von Mitbewerbern, einen empfohlenen, einen gebundenen oder früheren Preis handelt.
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt
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