Grenzenloser Marktplatz: Bewertungskriterien für die internationale Ausrichtung kommerzieller Websites

von Chris Engel, 18.08.2010, 09:15 Uhr
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Richtet sich eine kommerzielle Website nur an die Verbraucher im Heimatland der Site oder auch an andere? Diese Frage kann vor allem in Belangen des Verbraucherschutzes entscheidend sein, bleibt aber bislang schwer zu entscheiden. Eine Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof hat in einem Plädoyer nun Kriterien formuliert, nach denen die internationale Ausrichtung einer kommerziellen Website bewertet werden kann.

Bedeutung

Innerhalb der EU kann bei grenzüberschreitenden Verträge grundsätzlich von den Parteien entschieden werden, ob das Geschäft nach dem Recht des einen oder des anderen Staates abgeschlossen werden soll. Eine wichtige Ausnahme bildet hier jedoch der Verbraucherschutz; richtet ein Unternehmer seine Aktivitäten gezielt auf den (ausländischen) Wohnsitz eines Verbrauchers aus, so gilt in jedem Fall das nationale Verbraucherschutzrecht an diesem Ort. Mit allen Konsequenzen: In diesem Fall muss es ggf. gar nicht zu Vertragsabschlüssen kommen, vielmehr muss z.B. die Werbung auf der Website allen verbraucherschützenden Normen des jeweiligen nationalen Werbe- und Wettbewerbsrechts genügen. Für die Entscheidung, ob eine solche Ausrichtung vorliegt, sind bislang jedoch keine Kriterien formuliert worden.

Kriterien

Verica Trstenjak, Generalanwältin am EuGH, hat nun in einem Plädoyer Kriterien vorgeschlagen, anhand derer die Ausrichtung einer kommerziellen Website auf internationale Geschäftsabschlüsse beurteilt werden sollen. Hierbei stellt sie jedoch klar, dass es keine klare Trennlinie gibt (z.B. anhand des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer Bestellfunktion auf der Website), vielmehr soll anhand einer Vielzahl von Merkmalen entschieden werden, ob eine kommerzielle Website sich an ausländische Verbraucher richtet oder nicht.

Folgende Merkmale sollen dabei zur Beurteilung stehen:

  • Angabe der internationalen Vorwahl bei der Telefon- oder Faxnummer;
  • Hinweis auf eine eigene Servicenummer für Verbraucher aus dem Ausland;
  • Wegbeschreibung von anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt (z. B. Anfahrtsstrecken, internationale Zugverbindungen, Angabe der nächstgelegenen Flughäfen);
  • Möglichkeit der Abfrage, ob eine Ware auf Lager ist oder ob eine Dienstleistung erbracht werden kann;
  • Möglichkeit für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, einen Newsletter über Dienstleistungen oder Waren im Angebot des Unternehmers zu abonnieren;
  • Geschäfte, die der Unternehmer mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten in der Vergangenheit abgewickelt hat;
  • Verwendung der top level domain eines anderen Mitgliedstaats bzw. Verwendung von staatsunabhängigen top level domains;
  • Verwendung technischer Möglichkeiten um Verbraucher aus bestimmten Mitgliedstaaten über das Angebot zu informieren (Werbebanner, pop ups etc.);
  • Versendung des entsprechenden Links per e-Mail, ohne dass die Verbraucher dazu aufgefordert hätten;
  • parallele Verwendung anderer Werbeformen am Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers (z. B. Internet-Verzeichnisse, Presse, Rundfunk).

Diese Liste soll jedoch nicht abschließend sein, vielmehr soll immer das Gesamtverhalten des Unternehmers berücksichtigt und beurteilt werden.

Folgende Merkmale sollen dagegen ausdrücklich keine Rolle spielen:

  • bloße Verfügbarkeit einer Website im Internet
  • bloße Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Website (die Angabe der E-Mail-Adresse ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sowieso sicherzustellen);
  • Sprache, in der die Website verfasst wurde (von Bedeutung kann jedoch sein, ob eine in einer bestimmten Sprache verfasste Website die Möglichkeit vorsieht, eine andere Sprache zu wählen);
  • Art der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit.

Übrigens spricht sich die Generalanwältin auch ausdrücklich dafür aus, dass Unternehmer (z.B. per Disclaimer) ihre Geschäftsaktivität auf bestimmte Mitgliedsstaaten beschränken bzw. einzelne Mitgliedsstaaten ausschließen können.

Kommentar

Diese Kriterien sind natürlich nur Vorschläge; es bleibt abzuwarten, ob der EuGH sich dem anschließt. Da jedoch einerseits die Funktion eines Generalanwalts am EuGH in der Beratung und Unterstützung der Richter besteht, andererseits auch die von Verica Trstenjak formulierten Kriterien durchaus sinnvoll erscheinen, ist es sehr wahrscheinlich, dass der EuGH der Auffassung der Generalanwältin – zumindest weitgehend – folgen wird.

Autor:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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