Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Stumpfsinnige Abmahnerei: Vorsicht bei der Werbung für Kochmesser mit Keramikklinge

19.09.2011, 15:06 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Stumpfsinnige Abmahnerei: Vorsicht bei der Werbung für Kochmesser mit Keramikklinge

Im Zeitalter von Kochshows und Promiköchen boomt der Handel mit edlen Küchenutensilien, so auch mit hochwertigen Messern. Leider macht sich dadurch gerade auch im Onlinehandel ein gewisser Konkurrenzkampf bemerkbar, der gerne auch mit anwaltlicher Hilfe ausgetragen wird. Aktuell liegt der IT-Recht Kanzlei München eine beispielhafte Abmahnung vor, die sich mit der Schnitthaltigkeit von Keramikmessern befasst.

Inhaltsverzeichnis

Problemlage

Im Zentrum der Streitigkeiten stehen immer öfter Kochmesser mit Keramikklinge, die insbesondere in Asien produziert in hierzulande über das Internet vertrieben werden. Beworben werden diese Messer meistens mit bestimmten Vorzügen gegenüber traditionellen Stahlmessern, etwa der Schärfe oder der Glätte der Klinge (vgl. auch unseren Artikel vom 02.11.2010).

Nun ist es vielfach tatsächlich so, dass Keramikmesser im direkten Vergleich mit Stahlmessern für den Nicht-Profi gewisse Vorzüge bezüglich Schärfe und Schnitthaltigkeit bieten; insbesondere fällt die Pflege deutlich einfacher aus. So entfällt z.B. das regelmäßige Abziehen bei einer Keramikklinge, ohne dass dadurch die Schärfe spürbar beeinträchtigt wird.

Andererseits werden natürlich auch Keramikmesser mit der Zeit stumpf. Und sie haben auch noch weitere eminente Nachteile, die ihren Nutzen für den (semi-) professionellen Einsatz stark einschränken. Insbesondere halten die Klingen keinen Querkräften stand, sodass sie zu Tätigkeiten wie Ausbeinen, Zerlegen von Fisch und Geflügel oder Zerteilen von Kürbis- und Knollengemüse gänzlich ungeeignet sind.

Banner Starter Paket

Abmahnung

Ein Onlinehändler hatte auf der Plattform meinpaket.de und einem eigenen Webshop unter anderem Keramikmesser angeboten, die er mit den Worten

„dauerhaft scharf“

bewarb. Hierauf erhielt er im Auftrag eines Konkurrenten eine anwaltliche Abmahnung, da diese Werbung nicht den Tatsachen entspreche. Im Gegenteil seien Keramikmesser eben gerade nicht „dauerhaft scharf“, sondern werden mit der Zeit ebenso wie Stahlklingen stumpf, weshalb es mittlerweile extra Schleifservices für Keramikklingen gebe. Durch diese unwahre Behauptung werde der Konkurrent unlauter im Wettbewerb behindert, da potenzielle Kunden von einer ewigwährenden Schärfe der beworbenen Keramikmesser ausgehen könnten und dann her diese kauften. Somit verstoße die Werbung gegen die §§ 3, 5 UWG und stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.

Kommentar

Diese Argumentation wirkt auf den ersten Blick natürlich reichlich albern. Zumindest ist die ausgesprochen spitzfindig, da ja die Messer ausdrücklich nicht als „ewig scharf“, sondern „dauerhaft scharf“ angepriesen wurden.

Dennoch ist solch einer Argumentation nur schwer beizukommen, wenn man die Werbung aus der – hier juristisch relevanten – Verbrauchersicht betrachtet. „Dauerhaft“ kann vom Verbraucher tatsächlich als „ewig“ oder zumindest „deutlich länger als andere Messer“ wahrgenommen werden. In diesem Fall muss die transportierte Botschaft – selbst wenn sie unabsichtlich so formuliert wurde – auch belegbar sein, und das setzt eben voraus, dass die beworbenen Messer sich tatsächlich durch eine besondere Schnitthaltigkeit von Konkurrenzprodukten absetzen.

Diese Beispiel zeigt wieder einmal deutlich, wie in einmal entfesselten Abmahnkriegen mit Argusaugen über die Werbung der Konkurrenz gewacht wird. In besonders „umkämpften“ Marktsegmenten – wie eben derzeit dem Handel mit Kochmessern – sollten Werbung und Angebotsseiten daher mit besonderer Sorgfalt formuliert und ggf. juristisch abgesichert werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© SG- design - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

„Küchenmesser aus Japan“: Vorsicht bei der Verwendung geographischer Herkunftsangaben
(02.10.2016, 11:48 Uhr)
„Küchenmesser aus Japan“: Vorsicht bei der Verwendung geographischer Herkunftsangaben
Scharfe Sache: Rechtssichere Werbung für Kochmesser
(02.11.2010, 10:00 Uhr)
Scharfe Sache: Rechtssichere Werbung für Kochmesser
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei