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Grundlage für die Kennzeichnungs-, Etikettierungs- und Informationspflichten rund um den Verkauf, die Vermietung und den Ratenkauf von Haushaltsgeräten ist die Richtlinie 92 / 75 / EWG.
Ziel der Richtlinie ist die europaweite Harmonisierung der Veröffentlichung - insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen (sog. Datenblättern) - von Angaben über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen (wie Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Gerät bei Normalbetrieb verbraucht) sowie von zusätzlichen Angaben über bestimmte Arten von Haushaltsgeräten, damit die Verbraucher energiesparende Geräte wählen können.
Von den einschlägigen europäischen Richtlinien erfasst ist der Verkauf, die Vermietung und das Anbieten zum Ratenkauf der folgenden Geräte:
- Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
- Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte
- Geschirrspüler
- Backöfen
- Lichtquellen
- Klimageräte
- Warmwasserbereiter und Warmwasserspeichergeräte
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere Haushaltsgeräte können in diese Liste aufgenommen werden. Bei Gebrauchtgeräten ist die Etikettierung bzw. die Bereitstellung von Datenblättern – wie sie diese Richtlinie vorsieht – nicht verpflichtend.
Die Verbraucher müssen in Form von Datenblättern und Etiketten über den Verbrauch und die Energieeffizienz der Haushaltsgeräte informiert werden. Was darin enthalten sein muss, wird durch die einzelnen Durchführungsrichtlinien, die gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie (92 / 75 / EWG) erlassen werden, geregelt.
Zudem muss der Lieferant der Haushaltsgeräte eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann.
Diese technische Dokumentation muss Folgendes beinhalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Geräts,
- gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen
- Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind
- falls bestimmte Werte von Werten für ähnliche Modelle abgeleitet worden sind: die gleichen Angaben für diese Modelle
Die Lieferanten müssen die Etiketten und Datenblätter, die den jeweiligen Durchführungsrichtlinien entsprechen, zusammen mit den Haushaltsgeräten dem Händler liefern. Sie sind für die Richtigkeit der dort gemachten Angaben verantwortlich.
Wird ein Haushaltsgerät im stationären Handel ausgestellt, so muss ein geeignetes Etikett (siehe dazu die einzelnen Durchführungsrichtlinien) deutlich sichtbar und an der jeweils richtigen Stelle angebracht werden. Der Lieferant muss diese Etiketten dem Verkäufer kostenlos zur Verfügung stellen.
Da der Käufer beim Onlinehandel keine realen Ausstellungsräume aufsucht und somit keine Geräteetiketten vergleichen kann, sorgen die jeweiligen Durchführungsrichtlinien dafür, dass dem potentiellen Käufer die wesentlichen auf dem Etikett bzw. dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf eines Geräts dennoch zur Kenntnis gelangen. Dies geschieht durch eine Festlegung dessen, was wie wo im Internet (also allgemeine im Versandhandel) angegeben sein muss.
Zudem verbietet die Richtlinie, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch verwendet werden, die den in der Richtlinie sowie in den einschlägigen Durchführungsrichtlinien enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen und die beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit führen können. Allerdings gilt das Verbot nicht für gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Etikettierungsregelungen.
Was genau nun im Internet beim Verkauf angegeben sein muss, hat die IT-Recht-Kanzlei in Form von Ausführungen und Musterangaben für die jeweiligen Gerätearten zusammengestellt.
Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Praktikanten, Herrn Daniel Huber, erstellt.
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