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Das LG Bielefeld entschied kürzlich (Beschluss, Az.16 O 112/09), dass es wettbewerbswidrig sei, über das Internet im Sinne des § 3 Abs. 1 EnVKV kennzeichnungspflichtige Haushaltslampen und Haushaltsleuchtstofflampen anzubieten oder zu vertreiben, ohne diese mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressorucen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.
Konkret untersagte das Gericht einem Online-Händler, mit Netzspannung betriebe Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät) ausgenommen
ohne Angabe der Energieeffizienzklasse, des Lichtstroms und der mittleren Nennlebensdauer der Lampe im Internetshop anzubieten.
Der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.
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1 Kommentar
Kommentar von Milla B.
zum Beitrag LG Bielefeld: Verkauf von Haushaltslampen und Haushaltsleuchtstofflampen ohne Kennzeichnung i.S.d. EnVKV ist wettbewerbswidrig
Was versteht man unter: "Lampen, die als Teil eines Geräts vermarketet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist"? Etwa die Lampe, die in einem Kopierer ist? Wohl eher... » Weiterlesen
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