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Darf ich als Händler die Gebühren für Bezahldienste wie PayPal, Sofortüberweisung & Co. auf den Kunden umlegen?

19.08.2016, 14:13 Uhr | Lesezeit: 4 min
author
von Anna-Lena Baur
Darf ich als Händler die Gebühren für Bezahldienste wie PayPal, Sofortüberweisung & Co. auf den Kunden umlegen?

Bezahldienste wie PayPal und Sofortüberweisung sind sowohl für den Händler als auch für den Kunden praktisch und erleichtern das Online-Shopping enorm. Allerdings sind sie für Händler nicht kostenfrei. PayPal verlangt derzeit mindestens 1,5% des Kaufpreises, sowie eine feste Gebühr von 0,35€ pro Transaktion (PayPal – Nutzungsbedingungen, Stand 23.03.2016). Auch die anderen Bezahldienste lassen sich ihren Service vergüten, sodass sich viele Online-Händler die Frage stellen, ob sie die durch den Bezahlvorgang entstehenden Kosten auf den Kunden umlegen können.

Unter zwei Voraussetzungen ist dies möglich

Die Antwort auf diese Frage gibt der Gesetzgeber in § 312a Abs. 4 BGB, welcher Teil der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist (die IT-Recht Kanzlei berichtete).
§ 312a Abs. 4 BGB lautet wie folgt:

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

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1. Eine unentgeltliche Zahlungsalternative ist zur Verfügung zu stellen

Um Bezahlkosten auf den Kunden umlegen zu können, muss ihm zunächst eine gängige und zumutbare Zahlungsalternative kostenfrei angeboten werden. Dem Kunden sollen dadurch, dass er seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen will, nur dann zusätzlichen Kosten entstehen, wenn er sich nicht der üblichen Bezahlmethoden bedienen will. Die Frage, welche Zahlungsarten „gängig und zumutbar“ sind, beschäftigte bereits einige Gerichte.

Zu gängigen und zumutbaren Zahlungsmöglichkeiten das LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 24.06.15 – Az. 2/6 O 458/14):

„Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten sind Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. Kreditkarten sind nur dann eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit, wenn in der fraglichen Situation die Zahlung mit Kreditkarte weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können.“

Dem entsprechend hatte das LG Frankfurt „Sofortüberweisung“ zwar als gängiges, nicht aber als zumutbares Zahlungsmittel eingestuft, da der Kunde bei dieser Bezahlart der Sofort AG PIN und TAN zur Verfügung stellen muss. Das OLG Dresden ist der Ansicht, dass „Visa Electron“ als gebührenpflichtige Guthabenkarte nicht nennenswert verbreitet ist (Urteil v. 03.02.15 – Az. 14 U 148/14). Ebenso wenig als gängiges Zahlungsmittel erachtet das Gericht eine „MasterCard GOLD“ für die ein Kreditkartenvertrag mit dem Online-Händler vorliegen muss, dessen Waren oder Dienstleistungen damit gekauft werden sollen. Diese Zahlungsmittel seien als Zahlungsalternative auch nicht zumutbar, da sie ein vorheriges Tätigwerden des Kunden erforderten – so das OLG Dresden („Visa Electron“ muss vorher mit ausreichendem Guthaben aufgeladen werden und Händlerspezifische Kreditkarten erfordern den Abschluss eines entsprechenden Kreditkartenvertrages). Gleiches gilt nach Ansicht des LG Hamburg (Urteil v. 01.10.15 – Az. 327 O 166/15) für „Visa Entropay“ – eine virtuelle Prepaid-Kreditkarte.

2. Die vom Kunden zu tragenden Kosten dürfen die Kosten des Händlers nicht übersteigen

Zweite Voraussetzung ist, dass der Händler dem Kunden maximal die Kosten für den Bezahlvorgang in Rechnung stellen darf, die er selbst für die Bereitstellung des Service aufbringen muss. Der Händler darf daran, dass der Kunde seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt, nicht verdienen.

Rechtsfolge von Verstößen gegen § 314a Abs. 4 BGB

Vereinbarungen, die ein Händler mit seinem Kunden entgegen den Voraussetzungen des § 314a Abs. 4 BGB trifft sind nichtig. Der Händler hat diesbezüglich keinen Zahlungsanspruch gegen den Kunden. Hat dieser die Gebühr bereits entrichtet, besteht zu Gunsten des Kunden ein Rückzahlungsanspruch gegen den Händler. Ferner stellt § 314a Abs. 4 BGB eine Marktverhaltensregel gem. § 3a UWG dar, so dass Verstöße abmahnbar sind.

Fazit

Das Umlegen von Kosten für Bezahldienste auf den Kunden ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist, dass eine andere gängige und zumutbare Zahlungsalternative angeboten wird und die vom Kunden verlangte Gebühr für den Bezahlvorgang die Kosten des Händlers nicht übersteigt. Als gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten sind neben der Barzahlung die Bezahlung mit EC-Karte und durch Überweisung oder Bankeinzug anerkannt. Für andere Bezahlmethoden hängt die diesbezügliche Entscheidung vom Einzelfall ab.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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1 Kommentar

S
Stefan 02.05.2018, 09:04 Uhr
314a BGB
kann es sein, dass Sie sich mit den Paragraphen vertan haben? Oben 312a unten auf einmal 314a BGB. Ich glaube den gibt es nicht.

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