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Die EU führt ihren Kampf gegen Energiefresser und Klimakiller unerbittlich weiter: Nachdem bislang praktisch alle Produkte, die irgendwie Energie verbrauchen, immer strikteren Regelungen unterworfen wurden, nimmt nun die Richtlinie 2009/125/EG auch all die Produkte ins Visier, die den Energieverbrauch nur mittelbar beeinflussen.
Überblick
1. Grundsätze und Ziele
2. Gegenstand
3. Zukünftige Regelungen
4. Einschränkungen
5. Weitere Pflichten für Händler
6. Förderung mittelständischer und kleinerer Betriebe
7. Umsetzung
8. Fazit
Die neue Richtlinie mit dem handlichen Titel „Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung)“ dient vor allem der Erweiterung und Ergänzung der bisher bekannten „EcoDesign-Richtlinie“ 2005/32/EG.
Grundgedanke ist hierbei, dass oftmals auch Produkte, die selbst keine Energie verbrauchen, dennoch erhebliche Auswirkungen auf den Energieverbrauch bestimmter Geräte haben; so haben z.B.
Bei vielen dieser Produkte besteht ein erhebliches Verbesserungspotenzial im Hinblick auf Umweltbelastungen und Energieeinsparungen durch bessere Gestaltung, was im Endeffekt auch zu wirtschaftlichen Einsparungen für Unternehmen und Endverbraucher führen könnte. Neben den typischen „Verbrauchern“ können folglich die von der neuen Richtlinie umfassten Produkte auch zu erheblichen Energieeinsparungen beim Gebrauch beitragen.
Die umweltgerechte Gestaltung von Produkten gilt hierbei als wesentlicher Bestandteil der EU-Strategie zur integrierten Produktpolitik. Sie soll als vorbeugender Ansatz zur Optimierung der Umweltverträglichkeit von Produkten und zur gleichzeitigen Erhaltung ihrer Gebrauchsqualität neue konkrete Chancen für Hersteller, Verbraucher und die Allgemeinheit bieten. Ferner ist die neue Richtlinie ein wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen in der EU.
Die neue Richtlinie schafft den Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte (vgl. Art. 1 Abs. 1); als solches Produkt gilt jeder Gegenstand, der während seiner Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der getrennt auf seinen Einfluss geprüft werden kann (vgl. Art. 2 Nr. 1).
Konkret ist die Reglementierung von Produkten geplant, die
Die neue Richtlinie ist lediglich eine Rahmennorm, konkrete Regelungen müssen folglich erst noch auf dieser Grundlage getroffen werden. Bei solchen „Durchführungsmaßnahmen“ werden zukünftig sowohl allgemeine als auch spezifische EcoDesign-Anforderungen an die genannten Produkte gestellt werden (vgl. Art. 15).
Die allgemeinen Anforderungen (vgl. Art. 15 Abs. 6 i.V.m. Anhang I) werden auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts abstellen und vor allem auf wesentliche Umweltaspekte des Produkts ausgerichtet sein, ohne Grenzwerte festzulegen. Hierbei sollen hinsichtlich des gesamten Lebenszyklus (Auswahl und Einsatz von Rohmaterial, Fertigung, Verpackung, Transport und Vertrieb, Installierung und Wartung, Nutzung und Ende der Lebensdauer bis zur endgültigen Entsorgung) allgemein gehaltene Anforderungskataloge ausgearbeitet werden, die u.a. die folgenden Parameter berücksichtigen:
Hierbei werden Hersteller und Händler zukünftig wohl auch mit weiteren Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher belegt werden, insbesondere hinsichtlich
Die spezifischen Anforderungen (Art. 15 Abs. 6 i.V.m. Anhang II) sollen dagegen zukünftig mit dem Ziel festgelegt werden, ausgewählte Umweltaspekte eines Produkts zu verbessern. Es kann sich dabei gegebenenfalls auch um Anforderungen für die reduzierte Verwendung bestimmter Materialien handeln, wie etwa der Begrenzung des Verbrauchs bestimmter Stoffe im Lebenszyklus des Produkts (z.B. begrenzter Wasserdurchlauf, Treib-/Betriebsstoffverbrauch etc.).
Diese Maßnahmen werden künftig jedoch auch einigen Einschränkungen (vgl. Art. 15 Abs. 5) unterworfen sein. So dürfen sie nicht
In Zukunft werden die Händler bezüglich der betroffenen Produkte mit den üblichen, bereits aus anderen von EU-Richtlinien bekannten Pflichten belegt werden; hierzu zählen Konformitätspflicht, Konformitätserklärung, Dokumentationspflicht und CE-Kennzeichnungspflicht (vgl. Art. 4, 5).
Kleine und mittlere Betriebe („KMU“) sowie Kleinstbetriebe sollen gem. Art. 13 hinsichtlich der o.g. Anforderungen besonders gefördert werden. So soll die Kommission im Rahmen von Förderungsprogrammen diese Unternehmen künftig dabei unterstützen, Umweltaspekte einschließlich der Energieeffizienz in die Produktgestaltung einzubeziehen. Ferner können Durchführungsmaßnahmen von besonderen Leitlinien begleitet werden, die den Besonderheiten jener Betriebe Rechnung tragen, um ihnen die Durchführung der vorliegenden Richtlinie zu erleichtern. Auch die Mitgliedstaaten werden in die Pflicht genommen: Sie sollen dafür Sorge tragen, dass kleine Betriebe durch entsprechende Hilfestellung dazu angeregt werden, bereits in der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen und sich dem künftigen Europäischen Recht anzupassen.
Die Umsetzung der Richtlinie und die ersten Durchführungsmaßnahmen werden nicht lange auf sich warten lassen: Die einzelnen EU-Staaten sind verpflichtet, bis zum 20.11.2010 durch Angleichung des nationalen Rechts den Weg für die künftigen Bestimmungen zu ebnen. Wie sich dies in naher Zukunft konkret für die Händler auswirkt, ist derzeit nicht absehbar; allerdings kann bereits jetzt davon ausgegangen werden, dass die ersten Durchführungsmaßnahmen noch im Vorweihnachtsgeschäft auf den Handel treffen werden.
Zugegeben, viel Konkretes kann noch nicht über die neue Richtlinie gesagt werden – dies liegt aber auch in der Natur einer Rahmennorm. Nachdem die EcoDesign-Richtlinien für energieverbrauchende Geräte jedoch gravierende Auswirkungen auf den Handel gezeigt haben (man denke nur an das schrittweise Verschwinden der Glühbirne), ist auch hinsichtlich der von dieser neuen Richtlinie betroffenen Geräte ein einschneidender Effekt zu erwarten. Allen Händlern ist daher dringend anzuraten, in den kommenden Monaten die Gesetzeslage hinsichtlich Änderungen, Angleichungen und – vor allem – erster Durchführungsmaßnahmen genauestens zu beobachten.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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1 Kommentar
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag EcoDesign reloaded: Neue Richtlinie zu „energieverbrauchsrelevanten“ Produkten
Soll jetzt nach den Energiesparlampen nicht auch ein wassersparender Duschkopf Pflicht werden? Finde es gar nicht schlecht, wenn die EU den Energiefressern so auf der Spur ist, wie "der Teufel der... » Weiterlesen
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