Im Domainkrieg um die Internetseite www.schuhbeck.com hat kürzlich der berühmte Sternekoch Alfons Schuhbeck den kürzeren gezogen. Vor dem Landgericht München I wollte er die Herausgabe der Webadresse erstreiten, unter der sein Namensvetter Sebastian Schuhbeck eine Informationsseite zum Thema “digitaler Religionsunterricht” betreibt. Nachdem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, entschloss sich der Promi zur Klagerücknahme. Wie aber ist denn nun die Rechtslage bei Domainstreitigkeiten zwischen bekanntem und unbekanntem Namensträger?

Die gesetzliche Regelung

Der domainrechtliche Grundsatz lautet: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – und bekommt die gewünschte Webadresse.

Dieses Prioritätsprinzip wird allerdings dann durchbrochen, wenn der als Domain registrierte Name zugunsten des “Späteren” besonders geschützt ist, insbesondere wenn dieser Inhaber der gleichlautenden eingetragenen Wortmarke ist. Im Fall Schuhbeck vs. Schuhbeck schied ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch jedoch schon deswegen aus, weil Gewürze und Kochrezepte mit digitalem Religionsunterricht rein gar nichts gemeinsam haben. Die Identität oder Ähnlichkeit der markierten Waren oder Dienstleistungen oder zumindest die Rufausbeutung des Markenbegriffs durch den Domaininhaber wäre aber notwendig.

Alfons Schuhbeck machte neben dem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch jedoch auch den sogenannten namensrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB geltend. Durch die Verwendung des Begriffs “Schuhbeck” in der Domain mit dem “.com”-Nachsatz maße sich der Religionslehrer seinen, d.h. des Kochs, bekannten Familiennamen an, so die Argumentation. Es liege somit eine unbefugte Nutzung vor.

Ob das Gericht diesen Ausführungen gefolgt wäre oder es den Herausgabeanspruch verneint hätte, bleibt nach der Klagerücknahme Spekulation.
Möglich aber ist die bisherige Linie der Rechtsprechung bei Domainstreitigkeiten Gleichnamiger darzustellen.

Rechtsprechung zum Gleichnamigenrecht

In allen Entscheidungen zu diesem Themenkomplex stellen die Gerichte zunächst klar: Der Grundsatz des “first come-first serve” gilt auch dann, wenn sich Gleichnamige um die Berechtigung an einer Domain streiten. Status oder Berühmtheit der Parteien sollen prinzipiell kein besseres oder schlechteres Namensrecht bewirken.

In Ausnahmefällen allerdings erkennen die Richter ein besonderes Interesse einer Person oder eines Unternehmens an der Nutzung des eigenen Namens als Internet-Domain an. Bei überragender Bekanntheit einer natürlichen oder juristischen Person unter dem eigenen Namen, kann die nicht prominente Gegenpartei zur Herausgabe der Webadresse gezwungen werden. Ihr bleibt dann nur, einen unterscheidungskräftigen Zusatz, etwa den eigenen Vornamen, in die Domain mit aufzunehmen.

Zugunsten des prominenten Namensträgers entschied der BGH etwa in der sogenannten “shell.de-Entscheidung” (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az.: I ZR 138/99). Die Bundesrichter sahen darin einen Unterlassungsanspruch des shell-konzerns gegen den bisherigen Domaininhaber Andreas Shell für gegeben an. Zur Begründung heißt es im Urteil wörtlich: “Wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein
besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet- Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.”

Auch der Modedesigner Wolfgang Joop konnte sich seinerzeit erfolgreich auf sein “besseres” Namensrecht berufen. Vor dem Landgericht Hamburg erstritt er von seinem Namensvetter und Inhaber des Unternehmens “Joop Systemlösungen GmbH” die Herausgabe der Domain “Joop.de” (LG Hamburg, Urteil vom 1.8.2000, Az.: 312 O 328/00). “Aufgrund der Verkehrsgeltung der Klägerin erwartet der Internet-Nutzer, bei Eingabe der Adresse www.joop.de die Homepage der Klägerin vorzufinden”, wird in der Entscheidung geurteilt.

Überragende Verkehrsgeltung bescheinigte das OLG Hamm schließlich auch dem Firmenschlagwort Krupp (Urteil vom 13. Januar 1998, Az.: 4 U 135/97). Damit die Kennzeichnungskraft seines Namens erhalten bleibt müsse der Industrieriese – was den Bereich der Internetdomains anbelangt – ”keine weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden”, steht im Urteil. Der Einzelkaufmann mit der Firma “W. Erich Krupp Kommunikation” musste die Domain “www.krupp.de” herausgeben.

Fazit

Im Recht der Gleichnamigen gilt grundsätzlich das Prioritätsprinip. Berühmte Personen können nicht automatisch ein „höherrangiges Recht“ an der auf ihren Namen lautenden Domain beanspruchen. Ganz außen vor gelassen werden dürfen die wirtschaftlichen Interessen eines bekannten Namensträgers, sei es ein Unternehmen oder eine Privatperson, allerdings nicht. Es ist stets Interessenabwägung durchzuführen.

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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